{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-20_2_StR_37_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-20","aktenzeichen":"2 StR 37/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 060\n\nIn Namen des Yyolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ni.) den Ausbilder Jan M aus $\n\nDein ) geboren am\n\nolen\n\n2.) den Bauarbeiter Erich . aus\n\nboren an mm 1921 Per , Bezir Em).\n\naus Kreis\n\nNORD, Br am 28 in ;\n\nKreis TgBmEEB Schlesien i\n\n.} den Schleifer Heinz M e\nalle zur Zeit in orenchumechazt in dieser Sache,\n\nv\n\ngegen versuchten schweren Raubes u. &.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter‘ Dr. Wiefela\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. bir der Verhandlung,\nÜberstaatsanwalt Dr. iMpei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangesteilter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteii des Schwurgerichts in Osnabrück vom 8.September 1955 wird mit der Maßgabe verworfen.daß dir\nVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung wegfällt.\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Angeklagten sind wegen versuchten Raübes in\neinsm besonders schweren Falle in Tateinheit mit\nfahrlässiger Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie häit die\nAusführungen des Gerichts zum bedingten Vorsatz für\nfehlerhaft. In den Darlegungen des Urteils hierüber\nsleht sie einen Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze und auch einen Widerspruch, weil das Urteil\nbedingten Vorsatz für die Körperverletzung bejaht,\nfür die Tötung dagegen verneint.\n\nEinen Verstoß gegen anerkannte Erfahrungssätze\nenthält das Urteil nicht. Dieses hat bei der Erörterung\ndes bedingten Vorsatzes richtig angenommen, daß dieser nur dann bejaht werden kann, wenn der Täter nicht\nnur den Erfolg als möglich vorausgesehen, sondern seinen Eintritt auch innerlich gebilligt hat (vgl BGHSt\n7, 363, 369). Das Schwurgericht bezieht sich in diesen Zusammenhang ausdrücklich auf das BGH Urteil 1 StR\n436,751 vom 2. Oktober 1951 in MDR 1952, 16 und läßt\nmithin keinen: Zweifel an seiner Feststellung, daß die\nAngeklagten den Tötungserfolg nicht gewollt haben.\nNach dem Sachverhalt ging vielmehr ihr Wille dahin,\nauf keinen Fall einen Xeuschen zu töten. Auch dem\nAngeklagten Mn in besonderen, der den tödlichen Schuß abgegeben hat, konnte das Schwurgericht\nkeinen selbständigen, d.h. von den anderen Mittätern\n\nnnechängig gelaßtern Törungsversatz nacnreisen.\nTiver diesen Inständen wer für die Annahme sines hedingten Tötungsvorsatzes der Angeklagten\nüberhaupt kein Raum.\n\nDen bedingten Vorsatz der Körperverietzung hat das Schwurgericht hingegen rechtlich einwandfrei bejaht. Es stellt fest, daß\ndie Angeklagten ihre Tat mit Gewalt durchführen\nwollten und dabei auch Gewalt gegen Personen in\nRechnung stellten, deren mögliche Verietzung also\nals unter Umständen nicht zu umgehende Folge ihres\nHandelns in Xauf nahmen. Aber nicht nur das. Sie\nwollsen auch die Xörperverletzung, sofern sie\nsich im Verlaufe ihres Unternehmens für sie ergab, weil ihnen insoweit — anders als für den\nFall der Tötung - der mit dem Raub erstrebte Erfoig vorging. Welcher Art die Gewaltanwendung gegen Persoaen sein würde, war für sie nicht voraussehbar, bestimmte sich vielmehr nach dem in seinen\nEinzelheiten ungewissen Ablauf des geplanten Unternehmens. .\n\nIn diesen Erwägungen des Schwurgerichts\nist kein unlösbarer Widerspruch zur Verneinung des\nbedingten Vorsatzes für die Tötung zu finden. Allerdings ist bei Verletzungen durch eine Schußwaffe\nnie vorauszusehen, wie und wo die Verletzung erfolgen wird, wenn sie im Handgemenge bei Widerstand\ndes Gegners erfolgt. Das Srteil stellt jedoch nicht\ndarauf ab, daß die Angeklagten mit einer KXörperverletzung durch Pistolenschüsse rechneten. Die Möglichkeit eines Handgemenzges tras für sie in den Hintergrund. Noch Zerner lag für sie, deß dabei zin Mensch\ngetötet werden xönnte. sedenfalls sollte nicht auf\n\n“ehsuhen geschossen werden; es söllten !m Not-\n\nfalie nur Schreckschüsse abgegeben werden. Tas\n\nSchwurgericht begeht keinen Rechtsfehler, wenn\n\nes unter diesen Umständen hinsichtlich der doch\nerfolgten Tötung bewußte Fahrlässigkeit bejaht,\nbedingten Vorsatz jedoch verneint.\n\nDie Revision bemängelt auch die Strafzumessung des angefochtenen Urteils als rechtlich\nfehlerhaft. Sie ist der Auffassung. das Schwurgerichi\nhabe die Gesichtspunkte der Sühne, der Abschreckung,\ninsbesondere aber auch des Schutzes der Allgemeinheit bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt.\n\nAuch mit diesem Vorbringen kann sie keinen Erfolg haben. Das Gesetz verlangt nicht die\nAngabe sämtlicher Strafzumessungsgründe im Urteil.\nNur die Umstände sind anzurführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das\nUrteil ergibt nicht, daß es äle Bedeutung der Tat\nfür die durch sie verletzte Rechtsordnung oder den\nGrad der persönlichen Schuld der Angeklagten verkannt hat. Denn die untere Grenze des auf Grund\ndes § 44 StGB zur Anwendung kommenden Strafrahmens\nbetrug zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus. Daher ergeben die verhängten Strafen von sechs und sieben\nJahren Zuchthaus nicht, daß das Schwurgericht die\nGedanken der Sühne und Abschreckung sowie des Schutses der Allgemeinheit unberücksichtigt gelassen hat.\nJedenfalls liegt ein Srmessensmißbrauch des Schwurgerichts bei der Strafzumessurg nicht vor.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nallgemeinen Sachrüge hat ergeben, daß zu Unrecht\nneben dem versuchten schweren Raub nach § 251 StGB\nKörperverletzung nit Todes?o_ge und Zahrlässige\n\nmöiung in Tateinheit angenomuen sind. Diese beiden letzten Straftaten können jetzt nicht mehr\ntateinheitlich zusammentreffen, weil seit dem 3.\nStrafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1951\nBuPBi ./, 755 die schwerere Straftat des § 226 StGB\njeweils kraft Gesetzes den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB umschließt (vgl\nBGHSt 8, 54). Den Schuldspruch kann der Senat\nentsprechend berichtigen. Auf den Strafausspruch\nhat der Rechtsfehler ersichtlich keinen Einfluß.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag\ndes Oberbundesanwalts.\n\nBaldus Dr. Dotterweich ”. Jagusch\n\nMenges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/2-str-37-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/2-str-37-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.542067+00:00"}}