{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-20_2_StR_26_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-20","aktenzeichen":"2 StR 26/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 067\n\n§ 1\n4\nI\nkn\nIz,\n“ir\n“pn\nIN\n\n2”;\nua\n\n„m Namex des Vcikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kriminaisekretär Heinrich D EB aus DEE.\n\ndori geboren am EEE 1905: -\n\nwegen Unzucht nach § 174 Nr 2 StGB\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. März 1956, an der teilgenommen kabens\n\nSenatspräsident Dr.Baläus\nals Vorsitzender,\n\nBunäesrichter Dr.Dotterweich\nBündesrichter Dr.dJagusch\nBundesrichter Dr.Menges\n\nBundesrichter Dr.Wiefeis\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaatsanwalt Dr ELITE\nals Vertreter der Bundesanwaltschart,\n\nJustizangesvellter «iR\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\n.\nLe\n\nvw\nan\n\n[LEN\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 2. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr3\n]\n\nsr un de:\nTas Landgericht ha; den Angeklagten wegen Unzuchi\nnach § 174 Nr 2 StGB su einer Gefängnisstrafe von neu\nNcraten verurteilt;\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfoig.\n\nI. Die Verfahrensrügen\ni. Das Landgericht hatte über die Glaubwürdigkeit der\n\nalleinigen Tatzeugin HEWEMB die 26-jährige Dipl.Psychologin\nTOEEEEB 215 Sachverständige vernommen, Der Verteidiger\nbeantragte für den Fali, das das Gericht die Aussage der\nA :ich: onnenin für unglaubhaft erachte, ein Obergutachten über ihre Glaubwürdigkeit einzuholen, Diesen\nAntraghat die Strafkammer nicht entsprochen, Nach den\nUrteilsgründen hielt sie die Glaubwürdigkeit der Zeugin\nsowohl auf Grund des persönlichen Eindrucks, den sie in\nder Hauptverhandlung gemacht hatte, als auch durch das Gutazhten der Seshverstiändigen TB bereits für erwiesen.\nDas Gericht stellt auch fest, daß keine der in § 244 Abs 4\nSatz 2 Halbsatz 2 StPO genannten Ausnahmen vorliegt. Das\ngreift die Revision zu Unrecht an. Es ist nicht richtig,\ndaß die Sachkunde einer 26-jährigen Sachverständigen für\nPsychologie nur darum zweifelhaft sei, weil \"im allgemeinen davon ausgegangen werden könne, daß sie nicht über die\nerforderliche Erfahrung verfüge\"; ein Sachverständiger be--\nsivzt nicht deshalb \"überlegene Forschungsmittel\" im Sinne\njener Vorschrift, weil er älter ist und länger im Beruf\nseitte Die Meinung der Strafkammer, daß die Sachverständige\nals ;lingere Frau zu der Zeugin leichter Kontakt gewinnen\nkounte und dies ihre Aufgabe erleichtert hat. widerspricht\nkeliem aiigemein gültigen Erfahrungssatz und ist daher vom\n\nRevisionsgeri>ht nicht nachprüfbar. Enili>h mißversterns\ndie Revision die Urteilsgründe mit ihrer Annahme, üas\nGericht habe die \"Sachkunde \" der Sachverständigen damit \"beweisen\" wollen, \"daß das Gutachten in\nseinen Gruiiälagen mit der Einlessung der Zeugin TB\nund mit sonstigen Erg8bnissen der Beweisaufnahme ühbereinstimme\". Der angeführte Satz {UA 28-29) soll im Zusammarhang der Urteilsgründe lediglich dartun, daß das Gutachten\nKeize Widersprüche enthalte, und daß die Sachverssändigs\nven zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen\nsei, indem sie die Aussagen der Zeugin in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt habe,\n\n2. Zutreffend rügt aber die Revision die Verletzung\ndes § 59 StPO durch die Nichtvereidigung der Zeugen FEED\nGE uni KB Vie Vereidigung eines Zeugen gehört zu\nden wesentlichen Förmlichkeiten, die das Protokoll nach\n§ 273 Abs 1 StPO ersichtlich machen muß; nur dadurch kann\nisre Boschiung nach § 274 StPO bewiesen werden. Die. Niederschrift über die Hauptverhandiung vom 1. Septemver 1955\n\nenthält hierzu nur den Vermerk;\n\n\"beUsYo\n\n1) Die Zeugen KB una Tg weräen\n\nbeeidet.,\"\n\nDaher muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß die\n\nbeiden Zeugen nicht vereidigt worden sind, Da die Straf--\nkammer äie Yereidigung beschlossen hatte, war sie der Ansicht, daß keiner dsr Ausnahmefälle der §§ 60 vis 65 StPO\ngegeben sei. Durch die Nichtvereidigung hat sie die Vorschrift des § 59 StPO verletzt, Es ist auch richt auszus:kließen, daß darauf die tscheidung Derunt. Die Bekunäunge: der Zeuge: Tu ::ıd Keim werden als äie einzi-\n\nger oZdliLcnen Aussagen aufgeführt, auf Grund deren\nx\n\n- 4 -\n\nie; Gericht den für den Angeklagten belastenden Sachverhal Dir Testgesteilt erachtet (UA 20-21). Peiium\n\nwar bei der polizeilichen Vernehmug der Frau PO au\n1=, Desemner 1954 von dem Zeugen Pie nit hinzugezogen\nworden (UA 17). Mit der Zeugenaussage PI@Bs in der\nHauptverhanälung setzt sich das Urteil ausführlich bei\nder Erörterung der Glaubwürdigkeit der Zeugin a 3 5]\nauseinander. Dafür war von Bedeutung, ob Frau oo )\n\nbei der polizeilichen Vernehmung, der POEEEEED De ivohnte, von einem Ehering gesprochen hatte, ‘den sie. am Tattage an dem Angeklagten bemerkt haben wollte; ferner davon,\ndaß ihr damgiger Verlobter sie am Fronleichnanstege zum\nStadthaus begleitet und während ihrer Vernebmung äraußen\nauf der Straße gewartet habe. Das Landgericht glaunt deu\nZeugen PIE in diesen beiden Punkten, die Zweifel an\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin Bflib erwecken könnten,\nnicht. Dabei kann die Aussage des Zeugen TEEN eine\nRolle gespielt und es kann auch die Bewertung der sich\nwidersprechenden Aussagen PIE und der Frau Re die unrichtige Vorsteliung der Richter beeinflußt haben, daß\nFützstück seine Aussage beeidigt habe,\n\nAuf der Aussage des Zeugen Kriminalsekretär Ke>\nberuht möglicherweise die Feststellung, daß der Anger\nklagte diesen Kollegen aufgesucht hat, nachdem er am\n14. Dezember 1954 von PIE erfahren hatte, was Frau\nHB und ihre Mutter am Vortage gegen ihn vorgebracht\nhatten. Kb riet ihm, gegen die spätere Frau He\nsofort Anzeige zu erstatten. Der Angeklagte erwiderte\ndarauf, das halte er nicht für richtig; durch eine Anzel--\nge werde das Mädchen ja gerade gezwungen, pei ihrer Be--\nheuptung zu bleiben, wein er zur äienstlicke Meldung mache,\nwerde das Mädchen doch kaum bel einer Vernelhmung ihre Behauptung aufrechterheiten, Am lisbsten wirds, er, gleich\n\nselpst zu ihr hingehen ind ihr, \"Beschsiä sagen\" (UA iE 12).\n\n——.. ——.\n\n\"oa\n\nDiese Foststeilung beruht sehr wahrscheinlich auf der\nAussagr ües Zeugen Kg. Er isi auch nisht auszuschließen,\ndaß üas Landgericht sie als ein deusiiches Anzeichen fir\ndas schlechtes Gewisse:i des Augeklagten angesehen hai. Daner muß das Urteil mit den Peststellungen aufgehoben warden.\n\nEI. Die Sarhrügen\n\n1. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine\nBedenken gegen die Annahme der Strafkammer, daß der Ange- v\nklagte unter Ausnutzung seiner Amtssteliung gehandeis\nhat. Im Regelfall ist Mißbrauch zur Unmucht unter Ausnutzung der Amtsstellung schon anzunehmen, wein der Beamie\ndie ihm durch diese Steilung gebotene Gelegerhelt\nzur Unzucht unter Verletzung seiner Amtspflichten bewußt\nbenutzt, Eine Ausnutzung der Amtsstellung als Drucskmittei\noder ein Unterlegenheitstewußtsein der verletzten Person\nwerden nich} vorausgesetzt. Es genügt, insoweit su? die\nEntscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHSt 8, 24, 26\nund das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung\nbestimmte Urteil 3 StR 284,55 vom 17. November 1955 hinzuweisen. Danach tragen die Feststellungen die Annahme @\neines Verbrechens nach § 174 Nr 2 StGB. Die dienstliche\nBeziehung des Angeklagten zur Frau HE bestand selbstverständlich auch noch nach der Niederschrift des Protokolis vnd dauerte mindestens solange, ris er die von ik\nvorgeladene Beschuldigte entlassen hatte. Besondere Erörterungen zur inneren Tatseite waren angesichts der Eindeutigkeit des Sachverhalts nicht erforderlich,\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme\neires voilcenräeten Verbrechens nacı § 174\nNr I STGB, Die wollüstige Absicht mag in Arsnehmefälilien\n59 geerset sein, daß der Täier seine ges:niechtliche Erregung oder Befricd’iging erst von der Erreichung eines\n\nnertinnten Zieles zelbs” erwarset,. Im allgemeinen aber\nwira /.: Feilen der hier voriiegenden Art s-Aacn die erste\n\nBerinpung vr\n\nihr das Abenteuer zı beginnen, van dessen ganzen Verlauf\n\nem Willen des Täters getragr: sein, nis\n\ner sins Erregiug vier Bofriediging seiner Ges-hicrnselust\nerwartet. Die Beurteilung wirü hier im wesentlichen Sache\ndes Tatrichters sein (vgl aush hierzu 5 S4R 284,7 som\n17. November 1955). Ein Rechtsfehler des Landgeri.chis is“\nnicht erkennvar. Die von der Revision angeführie Entscheidung des Senats vom 25. Januar 1955 2 StR 419/55\nbetraf einen wesentlich anderen Sachverhalt und bezog\nsirh überdies auf die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB.\n\n2. Dis Hevision wendet sich auch gegen die Strafzunessung. Die Urteilsgründe erwecken nach ihrer Meinung den Anschein, als habe die Sirafkammer den kriminalpoiitischen\nZweck des § 174 Ziff = StGB, nämiich die Reinhaltung antlicher Beziehungen von gescäalechtiichen Einflüssen, als\nStrafschärfungsgrund verwendet. Das trifft nicht zu, Die\nStrafkammer hat sum Nachteil des Angeklagten verwertet,\ndaß er das Ansehen der Kriminalpolizei geschädigt und das\nVertrauen der Bevölkerung zu ihr gefährdet habe. Diese Erwägung ist nicht fehlerhaft. Die besonderen Befugnisse,\ndie der Kriminalpolizei um ihrer Aufgabe willen gegenüber\nPrivatpersonen zustehen und die weit über die Befugnisse\nanäsrer Behörden und Amtsträger hinausgehen, rechtfertigen\nden von der Strafkammer angenommenen Strafschärfungsgrund\n\nDagegen ist die Begründung, mis der Strafaussetzung\nZur Bewährung verweigert worden ist, nicht ausreichend.\nDas öffentliche Interesse an der Strafvolissreskung kann\nnur durch szawerwiegende dem Einzeilell entnommene Gründe\ngerechtfertigt werden. De erh Ansichs der Stralkamner kin?--\n\nsiges Wchlverhaiten les Angsklagien nicht „ur zu orwarisen 23%,\n\ndie Strafismmer viceimelr die Überzeuguug gewo:men hat,\nias ist Augekiagte kinrfiig ein genrdnotsa uni gesetimwäßlgss\n4 a\n\nzeto: füiver wir], Dedi.vfts es besonders rargfälsiger Anna.\ngung der Für and gegen: üle Strafaussetzuäig sprerhenüer Tn-3VÄNÄE. '\n\nBaiäus _ Dr,Dotterweich Jagusch\n\nMenges Dr.Wiefels q","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-20/2-str-26-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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