{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-13_2_StR_70_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-13","aktenzeichen":"2 StR 70/56","doktyp":null,"leitsatz":"Ein vermieteter Kraftwagen ist eine\nanvertraute Sache im Sinne des § 246\nStGB (im Anschluß an R6St 4, 386).","text_plain":"Für das Rachschlagewerk ! n I\nFür die Autliche Sammlung ! 2243 012 N\n\nGesetz: StGB § 246\n\nRechtssatz: Ein vermieteter Kraftwagen ist eine\nanvertraute Sache im Sinne des § 246\nStGB (im Anschluß an R6St 4, 386).\n\nAktenzeichen: 2 StR 70/56\nUrteil des BGH vom 13. Närz 1956 LG Landau (Pf,)\n\nIm nkaınen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kokler Heinrich 1 mEiMEEEEEEEEE cu: 1emmp GEB\nGEB, zevoren zrı 1599 ir CE: zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfalle u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. März 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender, .\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n3undesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Landau vom 13. Dezember\n- 1955 wird verworfen. '\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nU\n\nI.\n\ngrüuüundldez\n\nDer Angeklagte hat am 12. und 13. September 1955 sich\n\nzwei Darlehen erschwindelt. um Geld zum Spiel bei der\nSpielbank in Wiesbaden zu ernalten. Im ersten Falle hat\ner vorgegeben, daß er das Geld zur Rückzahlung eines Darlehens an einen Sparkassenbeamten gebrauche, der es ihm\nunter Verletzung seiner Dienstpflicht gegeben habe und\nseine Stellung verlieren würde, wenn er den Betrag nicht\nsofort zurückerhielte. Im zweiten Falle hat er wahrheitswidrig behsuptet, er gebrauche das Geld zum Abschluß\neines günstigen Geschäfts, er könne wegen der späten\nStunde das benötigte Geld nicht mehr von der Bank abheben; bis zu der für den nächsten Horgen versprochenen\nRückgabe verpfändete er einen angeblich ihm gehörenden,\nin Wirklichkeit gemieteten Personenkraftwagen. Er ist\nwegen Betruges im Rückfalle in zwei Fällen, im letzten\nFalle in Tateinheit mit erschwerter Untserschlagung des\nKraftwagense, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus, gebildet aus zwei Einzelstrafen von je zwei Jahren\nZuchthaus, und zu kebenstrafen verurteilt worden. Seine\nRevision bleibt erfolglos.\n\nI. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 St?0.\n\nII. Sachrüges\n\nl. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung wegen\nRückfallbetrugs wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.\n\nEs kann insbesondere keinem Zweifel unterliegen, daß der\n\nDarlehensgeber CM in seinen Vermögen geschädigt wurde,\n\nals er bares Geld gegen eine Darlehnsforderung an einen\nMann ohne flüssige liittel hingeb. Daran ändert weder die\nangebliche Aussicht des Angeklagten, Geld in der Zukunft\n\nzu erhalten noch der senr zweifelhafte Erwerb eines Pfandrechts an den Krafıwagen durch GEW irgend etwas. Kit\nkecht weist das Landgericht darauf hin, daß Glaser bei\nGeltendmachung eines durch guten Glsuben erworbenen Pfandrechts sich dem naheliegerden Einwand der groben Fahrlässigkeit bein Erwerb ausgesetzt hätte. Selbst wenn sich\naber die Rechtsgültigkeit des Pfandrechts später herausgestellt hätte,so hatte es doch im Zeitpunkt der Vermögensverfügung nicht den wirtschaftlichen Wert, den Cm zu\nerwerben sich vorstellte (vgl BGHSt 3, 370).\n\n2, Die Beurteilung der beiden Betrugsfälle als selbständige Handlungen ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDie Angriöfe der Revision widersprechen den tatsächlichen\nFeststellungen des Landgerichts.\n\n3. techtlich bedenkenfrei ist auch die Verurteilung\nwegen erschwerter Unterschlagung. Nach den Feststellungen\nhat der Angeklagte den Kraftwagen bei IB gemietet,\n\num verschiedene Verwandte und Bekannte aufzusuchen, die\n\ner um Gewährung von Darlehn angehen wollte. Erst als diese\nVersuche gescheitert waren, verpfändete er den Kraftwagen\nen CB, um von diesen das gewünschte Darlehn zu erhalten. Das Urteil ergibt die Überzeugung der Strafkamnmer,\ndaß der Angeklagte bei Abschluß des Mietvertrages noch\nnicht an eine Verpfändung gedacht hat. Demgemäß schied\neine Verurteilung wegen Betruges gegenüber Ze aus.\n\nDer Oberbundesanwalt hat um Nachprüfung gebeten, ob\nin Fällen der vorliegenden Art nerschwerte\" Unterschla- u\ngung vorliege. Die Auffassung der Strafkammer entspricht\nder ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Danach\nbedeutet das \"Anvertrautsein\" im Sinne des § 246 StGB\nnicht mehr, als daß Besitz oder Gewahrsam in dem Vertrauen eingeräumt werden, die Gewalt über die Sache werde\nnur im Sinne des Einräumenden ausgeübt werden. Hierfür ge-\n\n2\n\nnügt es, daß Besitz oder Ucwahrsam kraft eines Rechtsgeschäfts\nmit der Verpflichtung erlangt sind, sie zurliickzugeben oder\n\nzu einen bestimmten Zwecke zu verwenden (vgl RGSt 4, 3865 6,\n117; 29, 239; 40, 223). Der Senat sieht keinen Anlaß, von\ndieser Rechtsprechung abzuweichen und den Tatbestand der erschwerten Unterschlagung dem der Untreue anzugleichen, in dem\nein besonders über die vertraglichen Beziehungen hinausgehendes Treueverhältnis vorausgesetzt wird. Beispielsweise ist\nalso auch die gemietete Sache anvertraut im Sinne des § 246\nStGB, ohne daß die vertraglichen Beziehungen zusätzliche NHerkmale aufweisen müßten.\n\nDer Schuldspruch besteht somit zu Recht:\n\n4. Da auch die Strafzumesrung keinen Rechtsfehler erkennen\nläßt, war die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus . Busch Dr. Dotterweich\nDr. Sckalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/2-str-70-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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