{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-13_2_StR_472_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-13","aktenzeichen":"2 StR 472/55","doktyp":null,"leitsatz":"1.) Die Prüfung, ob das Verfahrenshindernis\nder Straffreiheit nach § 2 StFG 1954\nvorliegt, hat grundsätzlich den Vorrang\nvor einer Entscheidung nach § 27 JGG.\nVerneint der Tatrichter die Voraussetzungen der Straffreiheit, so ist\nfür eine Anwendung des § 27 JGG kein\nRaum mehr.\n\n2.) Wird ein 8 27 JGG anwendendes Urteil\nauf Revision des Angeklagten aufgehoben, weil die Voraussetzungen der\nStraffreiheit nicht geprüft sind, so\nmuß der Tatrichter, wenn er sie in der\nneuen Hauptverhandlung verneint. die\ndann zu verhängende Strafe zur Bewährung aussetzen.","text_plain":"Für das Nachnchlagewerk !\n\nFür die Amtliche Sammlung ! 2243 017 Ds /\nGesetz: StFG 1954 $ ?\nI0G § 27\n\nStPO § 358 Abs 2\n\nRechtssatz: 1.) Die Prüfung, ob das Verfahrenshindernis\nder Straffreiheit nach § 2 StFG 1954\nvorliegt, hat grundsätzlich den Vorrang\nvor einer Entscheidung nach § 27 JGG.\nVerneint der Tatrichter die Voraussetzungen der Straffreiheit, so ist\nfür eine Anwendung des § 27 JGG kein\nRaum mehr.\n\n2.) Wird ein 8 27 JGG anwendendes Urteil\nauf Revision des Angeklagten aufgehoben, weil die Voraussetzungen der\nStraffreiheit nicht geprüft sind, so\nmuß der Tatrichter, wenn er sie in der\nneuen Hauptverhandlung verneint. die\ndann zu verhängende Strafe zur Bewährung aussetzen.\n\nAktenzeichens 2 StR ar2a/5\nUrteil des BGH vom 13. März 1956 LG Osnabrück\n\nIm Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1 den landwirtschaftlichen Arbeiter Bruno\n\nH geboren em 1928 in T\n2. den Haussohn Wilfried F aus Ohrte, Kreis\nSGEEBEBBBEB, zevoren en EN 7: Hamm:\n\nwegen Unzucht mit einem Mädchen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Härz 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender, j\nBundesrichter Professor Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. BD\nals Vertreter der Bündesanwaltschaft,\nJustizangestellter un |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: '\nAuf die Revision des Angeklagten FOR vr das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19.August\n1955, soweit es ihn betrifft, unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zur Schuldfrage aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nYosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nDie Revision des Angeklagten B gegen das vor-\n\nbezeichnete Urteil wird verworfen. Er hat die\nEosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte Bb ist wegen Unzucht mit der zur Tat-\n=>jt zwölfjährigen Gerda Zip zu acht lionaten Gefängnis.\ncie durch die Untersuchun; shaft verbüßt sind. verurteilt\nworden. Bezüglich des Angeklagten FT, der nach den\nFeststellungen im Juli 1951, also im Alter von 20 Jahren,\nan demselben damals zehnjährigen Mädchen ein Sittlichkeitsverbrechen begangen hat, hat das Landgericht gemäß 8 27 IGG\ndie üntscheidung Über die Verhängung einer Jugenästrafe\nfür eine Bewährungszeit von zwei Jahren ausgesetzt und ihn\nfür diese Zeit unter Bewährungsaufsicht gestellt. Beide\nAngeklagten haben Revision eingelegt und die Verletzung\ndes sachlichen Rechts gerügt, Fl hat euch die Verletizung des Verfahrensrechts geltend gemacht.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Sg ist offensichtlich\nunbegründet. Die Anwendung des § 176 Nr 3 StGB auf\nden vom Landgericht festgestellten Sachverhalt, an\nden das Revisionsgericht ‘gebunden ist, läßt ebensowenig Rechtsfehler erkennen, wie die Strafzumessung.\n\nII», Auch die Revision des Angeklagten FB pleibt erfolglos, soweit er seine Freisprechung erstrebt.\n\n1. Die Verfahrensrüge entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, ist also unbeachtlich.\n\n2. Denkfehler bei der Würdigung der Beweisaufnahme,\nwie sie die Revision behauptet, sind nicht erkenntlich. Die Behauptung, daß der Angeklagte entgegen\nder Feststellung des Landgerichts zur Tatzeit nicht\nÄpfel am Tatort stehlen konnte, weil dort nur Äpfel\nwachsen, die im Juli noch nicht reif sind, ist unbeachtlich; der Angeklagte kann auch die Entsendung\nunreifer Apfel versucht haben. Die übrigen Ausführungen der Revision, soweit sie sich auf den\n\nBw} |\n\non der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ber„i\\ehen, sind unzulässige Angriffe gegen die rur dem\nTatrichter zustehende Beweiswürdigung-\n\nDie Verurteilung des Angeklagten FED genwäß § 27\nJGG muß aber aufgehoben werden, weil das Landgericht\nnicht geprüft hat, ob das Straffreiheitsgesetz 1954\nzur Einstellung des Verfahrens führt. Diese Prüfung\nmuß in erster Reihe vorgenommen werden, da das Straffreiheitsgesetz, wo es Anwendung findet, ein Verfahrenshindernis begründet, das jede dem Fortgang _\ndes Verfahrens dienende richterliche Tätigkeit verbietet. Auch eine Schuldfeststellung ohne Strafausspruch, wie sie § 27 JCG vorsieht, ist dann ausgeschlossen, Diese? Vorrang des Straffreiheitsgesetzes\nergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die\nBedeutung und Wirkung eines Verfahrenshindernisses\n(Niethammer in Löwe-Rosenberg Eini § 11; BGISt 3,\n134, 136). Er muß gewahrt bleiben, obwohl das zur\nFolge hat, daß nach Prüfung der Voraussetzungen des\nStraffreiheitsgesetzes für eine Anwendung des $ .27 IGG\njedenfalls dann kein Raum mehr ist, wenn wie hier nur\ndie Straffreiheitsgrenze des § 2 StFG in Betracht\nkommt. Denn § 27 JGG geht davon aus, daß nicht mit\nSicherheit beurteilt werden kann, ob in der Straftat\nschädliche Neigungen hervorgetreten sind, die eine\nJugendstrafe erforderlich machen. Demgegenüber muß\nder Richter nach § 2 StFG entscheiden, ob und welche\nStrafe der Täter verwirkt haben würde. Kommt er hierbei zu dem Ergebnis, daß die Tat des Angeklagten eine\nJugendstrafe von mehr als 3 Monaten erfordere, kann\ner nicht mehr bezweifeln, daß überhaupt eine Jugendstrafe notwendig ist. Der Vorrang des Straffreiheitsgesetzes ergibt sich im übrigen auch aus § 15 Abs 2\n\n4.\n\ndus Gesetzes Dort ist bestimmt, daß die für die Rewährun; s-\n\nzeit angeordneten Bewährungsauflagen als selbständige\nErsienungsmadregeln oder Zuchtmittel bestehen bleiben,\nvenn ein Verfahren, in dem ein Schuldspruch nach § 27 JGG\nvorliegt, niederzuschlagen ist. Das bedeutet, daß die\nFrage der Niederschlagung sofort zu prüfen ist, also\nnicht erst bei einer Entscheidung nach § 30 JGG (nachträgliche Verhängung der Jugenästrefe wegen schlechter\nFührung).\n\nIm vorliegenden Falle ist die Hindeststrafe, die der\nTatrichter hätte verhängen können, 3 Monate Jugendstrafe,\nda die Tat vor dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes begangen wurde (§ 116 Abs 1 Satz 2). Das ist zugleich die Straffreiheitsgrenze nach § 2 StFG. Daß der\nTatrichter diese \"iindesstrafe bei Prüfung der Straf-Treiheitsvoraussetzungen möglicherweise für ausreicher:ä\nerachtet hätte, läßt sich nicht ausschließen. Das Urteil\nmuß also aufgehoben werden, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes nicht geprüft\nhat.\n\nFür das weitere Verfahren bleibt die Feststellung aufrechterhalten, daß der Angeklagte Fb die Tat, deretwegen er noch zur Verantwortung gezogen wird, begangen\nhat und daß er für sie verantwortlich ist. Die ötrafkammer hat erneut zu befinden, ob nach der Entwicklung\ndes Angeklagten, wie sie für das Jahr 1951 festgestellt\nwerden kann, auf ihn Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht\nanzuwenden ist und ob seine Zurechnungsfähigkeit damals nach § 51 Abs 2 StGB erheblich vermindert war.\n\nSollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung\nwiederum Jugendstrafrecht anwenden und zu dem Ergebnis\nkommen, daß für die Tat des Angeklagten eine JugendstrafTe\nvon nicht mehr als 3 Konaten in Betracht koumt, so ist\n\nVerfahren nach § 2 StFG einzustellen. Iält dagegen\n\n: Eirafkammer eine höhere Strafe für erforderlich, so\nden Verfahren Fortgang zu geben mit der bereits er-ÄArterten Folge, daß die Anwendung des § 27 JGG nunmehr\nausgeschlossen ist. Vielmehr muß alsdann auf eine Jugendstrafe erkannt werden. Insoweit sind jedoch dem Tatrichter durch das Verbot der Schlechterstellung nach § 358\nAbs 2 StPO Beschränkungen auferlegt. Eine Entscheidung\nnach § 27 JGG bedeutet, daß der Täter jedenfalls zunächst\nkeiner Preiheitsentziehung unterworfen ist und, sofern\ner sich bewährt, eine solche auch nicht zu befürchten\nbraucht. Dieser Rechtszustand ist dem Angeklagten durcn\n8 358 Abs 2 St?0 gewährieistet, Infolgedessen muß der.\nTatrichter auf die von ihm zu verhängende Jugenästrafe\ndiejenigen Vorschriften anwenden, die diesen nechtszustand am mächsten kommen, jedenfalls eine Schlechterstellung des Angeklagten verhindern. Das bedeutet, daß\ndie Strafaussetzung zur Bewährung nach 8 20 JGG zwingend\ngeboten ist, ohne daß noch eine Prüfung ihrer Voraussetzungen möglich wäre. Zugleich ergibt sich daraus\n\ndas noch zulässige Höchstmaß der Jugenästrafe (1 Jahr)\nund das Höchstmaß der Bewährungszeit (2 Jahre).\n\nu 5%\nHe\nnn»\n\nLIo\n\ncr\n\nS\n\nEntscheidet sich die Strafkammer dagegen abweichend\nvon der bisherigen Beurteilung für die Anwendung des\nallgemeinen Strafrechts, so ist ebenfalls zunächst die\nFrage der Straffreiheit zu prüfen. Denn die Tat kann\nan sich bei Anwendung der §§ 51 Abs 2, 44 StGB mit\nweniger als 3 iionaten Gefängnis bestraft werden. Wird\nStraffreiheit verneint, so ist auch hier das Verbot der\nSchlechterstellung zu beachten. Das bedeutet, daß eben-\n\nSr\nI\n\n£x:lie onne weitere Prüfung die Strafe zur Bewährung nach\n§ 25 5155 auszusetzen ist.\n\nZaldus Busch Dr. Dotterweich\nDr Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/2-str-472-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/2-str-472-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.046204+00:00"}}