{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-13_2_StR_361_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-13","aktenzeichen":"2 StR 361/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2243 019 u\n\nFür des Auchschlegevark:\n*ür die Amtliche Samulung!\n\nGesetzx\n\nRechtssatzi\n\nmE. m EEE wermun d m B MERSS U Mai EEE NEUE Rama TED AdrEn = WE On upueem GEDEEREEDERRGENEETED\n\ngva § 63,\nStpo § 338 Nr 1\n\nYerden die dauernä vorhandenen\nrichterlichen Aufgaben eines\nlandgerichts Über mehrere Geschäfts-Jahre hin zu einem wesentlichen\nTeile von Hilfsrichtern erfüllt,\nso ergibt sich dis ordnungsmäßige Besetzung einer Strafkammer im Einzelfali nicht schon\ndaraus, daß deren ordentliche\nMitglieder verhindert waren und\nnur durch Hilfsrichter ersetzt\nwerden konnten. (Im Anschluß\n\nan BGHSt 7. 205 u: 8, 159).\n\nAktenzeichens 2 StR 361/55\nUrteil des BGH vom 13. März 1956 1G Aachen\n\n.m Ulanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Bauarbeiter ?aul Richard Y aus ©\ngeboren an 91T inW Kreis\n\nzur Ze n Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der\nSitzung von 13. März 956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baidus\nals Vorsitzenägr,\n\nZundesvichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nel3 beisitzende Rionter,\nBundesanwalt Dr:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf le Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Aachen vom\n\n5i. Järz 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung\nurd äntscheidung, euch über Qle Kosten des\nRechtsmittels, en das Landgericht zurückverwlesan,\n\nYın Rechts wegen\n\nGr Hund 8.\n\nDie Strafkaumer hat dena Angeklagten als gefähr-Zichen Gevonnheitsverbresher wegen Unterschlagung, wegen\nBatruges im Rückfall in Tateinheit wit Urkurndenfälschung sowie wegen versuchten Betruges im fRücklali\nin Tetcinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Lonaten Zuchthaus und zu\nzwei Geldstrafen verurteilt, ihm die bürgerlichen\nIhrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt und\nGile Sicherungsverwahrung engeoränet.\n\nLie Revision beanstandei äas Verfahren und rügt\nGle Verletzung des sachlichen echts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg,\n\nMit Erfolg macht die Revision geitenl, daß die\nGraße Strafkanner am 31. wärz 055 mit einem Jandgerichtsret und ziel Assessoren nicht vorschriftsmässig besetzt _\nwar. Entgegsn ihrer Meinung ist allerdings daran festsuhalten, daß weder Art 9” GG noch die Vorschriften des\nGerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprnzedordnung\nder Deschäftigung von Hilfsrichterrn hei den Sandgerichten grundsätzlich entgegensteien (vgl BGEASt 8, 159 und\nGle dort engeführte Rechtsprechufg). Aber sowohi Zivilwle Strafsendte des Bundesgerichtshofs haben schon in\nmehreren Entscheidungen euf die Beschränkungen hingewiesen, äle der Beicordnung von Hilfsrichtern durch’die für\ndie dechtspflege grundlegenüuen Leitgeienken der persönlichen Unabhängigkeit der Richter von Einflüssen\nder Verwaltung und der Stetigkeit der Rechtspflege\nauferlegt werden. Die bei dem Lendgerichtt daue rnd vorhandenen richterlichen Aufgaben sind\nregelmäßig, ä.h, abgesehen von den Erfordernissen\nder Beschäftigung des richterlichen Nachwucuses und\nvon unvermeidlicher Vertretung bei Krankheit, Urlauh\n\nu\n\nund nur vorübergeicnisn Abardnungen. durch\nfestangestellte Xichter zu erfüllen /RGHSt 8,\n59, 1605 BGHZ 12, i, 3). Die Beiordnung von\nHilfsrichtern dar? also keine Dauereinrichtung\nwerden zit der Folge, daß über mehrere Geschäfts--\nJahre hin dem feststehenden Bedarf an Richterkräften zu einem wesentlichen Teil und ständig\nmit Eilfsrichtern genügt wird. Geschieht dies\ngleichwohl, so ergibt sich die orduungsmäßige\nBesetzung des Gerichts nicht schon aus dem\nNachweis, daß ordentliche Mitglieder der gerede entscheidenden Kammer aus den erwähnten\nGründen verhindert und nur durch äle Beiordnung\nvon Hilfsrichtern zu ersetzen gewesen sind. Deshalb hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom\n\n8. Februar 1955 (BGHSt 7, 205, 209) ausgesprochen, daß sin Geschäftsverteilungsplen.\n\nbei dessen Aufstellung schon vorauszusehen\n\nist, daß er wegen Uangels an ordentlichen\nhitgliedern des Landgerichts in wesentlichen\nTeilen nicht singehalten werden kann, den gesetzlichen Erfordernissen nicht genügt. Wenn\naus diesem Grunde der Ausfall eines Kaumermitgliedes infolge Krankheit, Urlaub oder Tor-Übergehender Aborädnung nur durch nicht fest angestellte Richter ausgeglichen weräen kann, ist\ndie Kammer nicht gemäß § 63 GVG orädnungsmäßig\nbesetzt. So liegt der Fali hier,\n\nDem Geschäftsverteilungs»len für des Jahr\n1955, üer die Besetzung der 1. Großen Straf-Kanmer nit uinen Lanägerichtsäirektor und zwei\nJandgerichtsräten vorseh, entsprach die Zusamnensetzung der Kamner nur bis Ende Januar. Dann\nwurden ein Landgerichtsrat, der den Vorsitz in\nder J, Strefkaemmer übernahm und Cenit für das\nGeschäftsjahr aus der 1, Strafkammer ausschied,\n\nii\n\ndurch eine Assessorin ersetzt und äursl: Deschluß\n\ndes ?räsiäiums vom 21. März 1955 ein weiterer\n\nässessor ebenfells \"els Ardentliches Mitgiied\" der\nKemmer zugeteilt, Während der vom 4. März bis zum\n\n12, April deuernden Erkrankung des Kanmervorsitzenden konnten die richterlichen Geschäfte der Kammer\nnur von einem Lendgerichtsrai und zwei Assessoren\nwahrgenommen v’erden. iile unten noch zu erörtern,\nergibt sich aus den dem Senat als Revisionsgericht\nvorliegerden Urteilen des iandgerichts Aachen, daß\neine solche Besetzung der großen Strefkaumer auch\nsonst weder 1954 noch 1955 zu den Ausnakmen gehörte.\nDer Grund hierfür lag in dem schon seit 1953 bestehenden Mangel an fest angestellten Eichtern, äle für die\nAufgaben der Kammern zur Verfügung standen, Nach der\nälenstlichen Auskunft des Oberlanüesgerichtspräsidenten\nvom 25. Dezember 1955 bestanden am Zandgericht Aachen\n(einschließlich üer Stelle des Landgericktspräsidenten,\nder erfahrungsgemäß den größten Teil seiner Arbeitskraft den Verwaitungsgeschäften v.iämen muß) in Jahre\n1953 32 Richterplenstellen, 1954 deren 533; im ersten\nVierteljahr 1955 waren es 32, ab 1.April 35 Planstellen. Nach seiner Berechnung des richterlichen\nArbeitspensums hält er das auch künftig für ausreichend.\nOb das zutrifft, kann dahingzestollt bleiben. Denn im\nersten Vierteljahr 1955 waren nach der ülenstlichen\nAuskunft des Lendgerichtspräsiäenten vom 9. März 1956\nzwei Tlenstellen nicht besetzt und fünf ordentliche\nMitglieder des Lendgerichts anderweit beschäftigt.\n\nDas wer euch kein vorübergehender und nur zeitbedingter Zustand, Jedenfalls lag die Zanl der planmäßigen\nRichter, die i953 bis 1955 in den Straf- und Zivilkanmern eingesetzt waren, dauernd so erheblick unter\nder oumnehin knappen Gezsemtzehl der Flanstellen, daß\ndas Zräsidium zicht in Ser Iage var, die rickter-\n\nlichen Feszhäfte gemäß § 63 GVG unter Beybachtung\nder in der Rechtsprerhung aufgestsliten Grundsätze\nordnungsmäßig zu verteilen. Das bestätigt auch die\ndienstliche Auskunf+ des Tanägerichtspräsidenten\nvom 8: Dezenber 956. Nach der Geschäftsverteilunguwle sie das Präsidium des Landgerichts jeweils\n\nfür öiese Jahre heschlossen und schriftlich\nniedergelegt kat, erforderte die Geschäftslage\nohne Berücksichtigung der Aufgaben der Wiedergutmechungs- und Jer üuntschädigungskanmer äle\nvolle „rbeitskraft von 32 Richtern in den Jahren\n1953 und 1954 und von 33 Richtern im Jehre 1955:\nLaut Geschäftsverteilungsplan waren in diesen\nKemmern nur singesetzts\n\n1955 1 Lendgerichtspräsident, 8 Tendserichtsdirektoren und 15 Landgerichtsräte, insgesamt\nalso 24 ordentliche kHitglicder des Tandgerichts,\n1954 1 Zandgerichtspräsident, 10 Landgerichtedirektoren, 13 Tanägerichtsräte mit voller\nArbeitskraft und 2 Zendgerichtsräte je mit\neiner halben Arbeitskraft, insgesamt also\nw 25 oräentliche üitglieder des Lenägerichte,\n1955 1 Landgerichtspräsident, i0 Zanägerichtedirektoren, 13 ITandgerichtsräte mit voller\nArbeitskraft und 1 Landgerichtsrat mit halber\nArbeitskraft, insgesamt elso 24 1/2 Richterkräfte eus. den ordentlichen Witkliedern des\nZendgerichts.\n\nAn nichtständigen Kitgliedern weren den\nKenmern zugeteilt: 1953 11, also fast 1/3 der\nmitwirkenden Richter, 1954 10, also 2/7, 1955\n12, also 1/5 der insgesamt mitwirkenden Richter.\n\nDieses Yorhältais gefährdiete die Turchfünrperkeit\ndes ürnndsatzes, daß in dlsr Regel die Kammern in\nder Besetzung mit crdentlichen Mitgliedern des\nTendgerichts entscheilen sollen, umsonehr, &ls\nfür die Vertretung bestimmt war, daß sämtliche\nBeisitzer aller Strafkaumern sich gegenseitig\nentsprechend ihrem Dienstalter zu vertreten hatten, wobei mit dem Mienstiünesten angcfangen werdsı sollte. Das bedeutete praktisch, daß in jeden\nVertretungsfalle ein Hilfsrichter mitwirkte,\nDabei ist nicht beachtet worden, daß die §§ 59\nbis 69 GVG nur die Dienstführung der ordentlichen Kitglieder der Landgerichte regeln und diese\nsichinsrster Linie. untereinander zu vertreten\nhaben {RGS+ i8, 307)»\n\nWie sich der Mangel an ordentlichen MHitgliedern des lendgerichte bei den beiden erstinstanzlichen großen Strafkaumern auswirkte, lassen in\ngewisser Unfeng auch die bis zum 8. Aärz 1956\ndem Senst als Revisionsgericht vorgelegten Ur--\nteile Galeser Kaumern erkennen. In 52 Strafsachen,\nin denen üle Revision 1954 beiu Bundesgerichtshof eingegangen ist, haben bei 22 Urteilen je\nzwei nichtständige Mitglieder der Strafkammern\nmitgewirkt; für. 1955 sind die entsprechenden\nZahlen: 29 und 15. Von neun 1955 verkünäeten und\ntis zum 8, GKärz 1956 mit Revision eingegangenen\nUrteilen der 1. Großen Strefkeumer sind nur zwei,\nund zwar beide in ders.lben Sitzung, von ärei or-\n\ndentlichen litgliedern des Isndgerichts gefällt\nworden.dagegen fünf Urteile in fünf verschiedenen\n\nSitzungen in der Besetzung mit nwei ÄAssessoren;\ndabei haben nur zweimel dieselben drei dichter\nnitgerirkt. Von der 2. Großen Strafkammer liegen\neus 1955 ‘0 Urteile vor; Giese sind in jeweils\nverschiedener Zusammensetzung erlassen. Bei neun\nvon ihnen wirkten je zwei Assessoren mit. Es\nbedarf keiner Erläuterung,. daß eine so weitgeliende Heranziehung von Hilfsrichtern zu den\nrichterlichen Aufgaben gerade der großen Strafkemmern mit dem erwähnten Teitgedanken der\nGerichtsverfessung nicht mehr vereinbar ist.\n\nDemnach ar die i, Strafkemmer im vor--\nliegenden Falle nicht ordnungsmäßig zusammengesetzt, Das Urteil muß also nach § 338 Nr, 1\nBtRO aufgehoben werden, olıne daß geprüft werden darf, ob die Entscheidung auf diesem Fehler\nberuht,\n\nUnter diesen Umständen bedarf es keiner\nErörterung der Sachrüge,\n\nBaldus Busch Dr,Dotterweich\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/2-str-361-55","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/2-str-361-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:24.021583+00:00"}}