{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-13_2_StR_13_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-13","aktenzeichen":"2 StR 13/56","doktyp":null,"leitsatz":"Die Verurteilung nach § 175 a ır 2 StGB\nsetzt wie bei Ur 3 voraus, daß das\nOpfer sich der geschlechtlichen Be-\n\nziehung der Handlung des Täters bewußt\nist.","text_plain":". Für das Nachschlagewerk ;\nE Für die Amtliche Sammlung !\n\nEl 2243.04 ..2\n\nee\n\nDu\n\nGesetz; StGB IS 175, 175 a Hr 2\n\nRechtssatz: Die Verurteilung nach § 175 a ır 2 StGB\nsetzt wie bei Ur 3 voraus, daß das\nOpfer sich der geschlechtlichen Be-\n\nziehung der Handlung des Täters bewußt\nist.\n\nAktenzeichens 2 StR 13/56\nUrteil des BGH vom 13. äärz 1956 LG Frankenthal\n\nFr\n\n2 3tR_15/56\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden technischen Angestellten Karl-ieinz Tr: iin\n\naus TB. sort geboren ar u 1925:\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2. Straisenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prol.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n3undesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\n3undesanwalt Dr. GB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter En\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 29. September\n\n1955\n\n1,) dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem\nVergehen nach § 175 StGB in acht Fällen, davon\nin fünf Fällen weiter in Tateinheit mit einem\nVerbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt wird,\n\n2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten\ndes nschtsmittels, an das Landgericht zurückrerwiesen.\n\nIm übrigen vwirä die Kevision verworden.\n\nven “schts wegen\n\n12\n\nGrünüe:\n\nver angeklagte veranlaßte als Führer von Pfadfindererup»en von znde 1952 bis Anfang 1954 Jungen seiner Gruppe,\n„um Beweise ihrer Männlichkeit sich einer \"iutprobe\" zu\nunterwerfen. Sie bestand darin, daß der Prüfling sein Gesäß entblößte und hierauf sich von dem Angeklagten mit\neiner Gerte oder einen anderen Gegenstand Schläge, meistens\n20 bie 30, geben ließ Der Angeklagte wollte sich hierbei\ngeschlechtlich erregen und befriedigen kiner solchen 3eaandlung unterzogen sich acht Jungen, hiervon vier zweimal. Fünf der Jungen waren zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre\nalt.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten \"wegen in Tateinheit mit einen Verbrechen nach § 175 a Nr 2 StGB begangener Unzucht nit Abkängigen in acht Fällen, davon in\nfünf Fällen mit einem Verbrechen nach § 176 Abs I Nr 3\nStGB in Tateinheit begangen\", verurteilt. Seine Revision,\ndie die Sachbeschwerde erhebt, ist nur zum Teil begründet.\n\nDie Verurteilung wegen jeweils eines Verbrechens\nder Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr 1 StGB zeigt\nkeinen Rechtsfehler. Die Feststellungen rechtfertigen\ndie Annahme der Strafkammer, daß die Jungen, die noch\nnicht 21 Jahre alt waren, von den Eltern dem Angeklagten\nals Führer der Pfadfindergruppe bei den Heimabenden,\nden Fahrten und Ausflügen, zur Aufsicht und Betreuung\nanvertraut waren. Der Angeklagte hat die Jungen auch\nzur Unzucht mißbraucht, indem er ihnen zur Erregung und\nBefriedigung seiner Geschlechtslust Schläge auf das entblößte Gesäß gab. Daß die Jungen hierbei den geschlechtlichen Inhalt seines Vorgehens nicht erkannten, hat die\nStrafkammer zu Recht nicht für erforderlich erac”tet\n(R6St 67, 110; 2GHSt 7, 48): Die Annahme einen Tort--\nsetzungszusamnenhangs in den FAllen, in dener der Anseklagte einen Jungen nehrm:ls dieser Behandlung unterwerf. bescuawert iha nicht.\n\nul\n\nOhne Aechtzirrtum har äie straikamer ausı die VYoraussetzungen des § 176 Abs 1 iir 3 5tuB bei den Jungen, die\nnoch nicht 14 Jahre alt waren. Dejaht. Du3 der Angeklagte\ndas Altar der jiißbrauchten kannte, stellt das Urteil\nfesi. Die Annahme einer Tateinheit ist rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\nJie Strafkammer hat eine Prüfung unterlassen, ob\nder Angeklagte sich nicht auch jeweils eines Vergehens\nder Körperverletzung schuldig gemacht hat (RG5t 67, 110;\n75, 341). Dies beschwert ihn jedoch nicht.\n\nZu Recht wendet die Revision sich jedoch gegen die\nVerurteilung wegen eines Verbrechens nach § 175 a ır 2\nStGB. Sie meint, diese Bestimmung setze voraus, daß das\nOpfer mindestens es als möglich erkenne, daß die Handlung des Täters seiner geschlechtlichen Befriedigung\ndiene. Der Tatbestand enthalte wegen der Begriffe des \"Be-\n. stimmen\" und \"zur Unzucht mißbrauchen lassen\" notwendig\neine subjektive Beziehung zwischen dem Täter und seinen\nOpfer. Auch wenn das Abhängigkeitsverhältnis dazu führe,\ndaß der Jugendliche das rein äußere Geschehen zulasse,\nliege darin noch keine Bestimmung desselben, diese Tätig-\n\nkeit als Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung des\n“ Mäters zu wollen, Diese Erwägungen treffen im Ergebnis\nzu;\n\nDas Reichsgericht hat zwar, worauf auch die Hevision\nhinweist, in einer Entscheidung vom 11. Dezember 1941\n(HRR 1942, 384) im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung vom 2, Februar 1940 (R6St 74, 77) ausgesprochen,\ndaß es weder für den Begriff des Bestimmens noch des Verführens im Sinne des § 175 a Nr 2 und 3 StGB darauf ankomme,\ndaß sich das Opfer der an ihm vorgenommenen Verfehlung\nbewußt werde. Es genüge, daß es unter Mißbrauch des\nUnterordnungsverhältnisses dazu veranlaßtwerde, eine\n\nx\n\nHandlung zu äulien. dis sich uls ansliehtig darstelle; damit\nhabe es sich zur Unzucht mißbrauchen lassen und der Täter\nes unter Mißbrauch des Unterordnun„sverhältnisses dazu\nbestimmt\n\nDiese Rechtsansicht hat der erkennende Senat bereits\nabgelehnt für die Anwendung des § 175 a ür 3 5t63 (Verführen\neiner männlichen Person unter 21 Jahren) ir ist wie das\nReichsgericht in seiner früheren Entscheidung der „uffassung, eine Verurteilung nach § 175 a Er 3 St@3 setze\nvoraus, da3 der Verführte selbst sich der gesclilechtlichen\nBeziehung der Tat bewußt sei (2 StR 358/51 vom 26. Juli\n1951 und SGESt 2, 40). Dies hat auch für das Bestimmen\nzur Unzucht unter Mißbrauch eines Dienst-, Arbeits- oder\nUnteroränun;:sverhältnisses nach § 175aNr2 StGB zu gelten.\n\n§ 175 a StGB erfaßt erschwerte Begehungsweisen des\nGrundtatbestandes des § 175 StGB, der Unzucht zwischen\nMännern (OGHSt 1, 126, 128). Den ersten drei Fällen in\n. Sr 1 bis 3 ist gemeinsam, daß der Täter schwerer bestraft\nwird, der unter Anwendung bestimmter verwerflicher und\ngefährlicher Mittel einen anderen dazu bringt, mit ihm\nUnzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht miB-\nbrauchen zu lassen. Soweit das Verhalten des Opfers in\nBetracht kommt, entspricht der Wortlaut somit dem in § 175\nStGB festgelegten Tatbestand, wonach der Mann strafbar\nist, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich\nvon ihm zur Unzucht mißbrauchen 1äßt. Dies tut, wer Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, bei einem anderen lMianne vornimmt oder bei sich duldet und hierbei die eigene oder\ndie fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will\n(SGESt 1, 293). Wie der Senat bereits in der Entscheidung\nzu § 175 a Ür 3 StG3 vom 26. Juli 1951 dargelegt hat.\n\nhi\n\nDe\n\nliegen keine Anlaltevunkte vor. Gaß die 3earilio \"Unzuckttreiben\" und \"sich zur Unzucht niöbrauchen lassen\" bei\nbeiden Tatbeständen nicht denselben Inhalt haben- Ties\nhat aber nicht nur für § 175 a Ir 3 StGB, sondern auch\nfür Er 2 zu gelten. Für eine unterschiedliche Auslegung\nsind keine Gründe ersichtlich. Aus den 3egriffT des \"Bestimmens\" ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Zr erfordert wie das Verführen die kinwirkung auf den willen\neines anderen, um ihz zu einem Verhalten zu bringen, zu\ndem er sich ohne die Beeinflussung nicht entschlossen\nhaben würde. Voraussetzung ist es nur, daß die Einwirkung\nunter ifißbrauch der Abhängigkeit geschieht.\n\nAuch § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nötigt nicht zu einer\n\"anderen Auffassung: \\iier genügt es zwar, daß der Täter\n\ndie unzüchtige Handlung aus wollüstiger Abeicht vornimmt\noder das Opfer zu einer solchen verleitet. Diese Vorschrift dient jedoch, worauf der Senat bereits zu 3 175 a\nNr 3 StGB hingewiesen hat, dem Schutz von kindern unter\n\n14 Jahren; hierfür gelten andere Gesichtspunkte, unsomehr\nals § 175 a.Nr.2 StGB das Bestimmen eines anderen unter\nMißbrauch der Abhängigkeit ohne Rücksicht auf dessen Alter\n\ntreffen will,\n\nSoweit das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom\n19. Dezember 1941 (HRR 1942, 3845 vgl auch Maurach,\nStrafrecht, bes. Teil; 2. Aufl S 380; Olshausen 12.'Aufl\n§ 175 a A. 4) Bedenken gegen die Ansicht erhebt, daß das\nOpfer sich der geschlechtlichen Beziehung der Handlung\nbewußt sein müsse, beruhen sie auf dem Gedanken, daß dann\ngerade die verwerflichen Fälle, nämlich das Verführen und\nBestimmen eines unerfahrener und unbescholtenen Jugendlichen, nicht nach § 175 a Nr 2 StGB erfaßt werden könnten.\nDemgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß die Jugendllichen,\ndie sich in einem „bhängigkeitsverhältnis befinden. bereits\n\n\"\n\nweitgehend nach § 174 5123 und. suwcit sie nock nicht\n\n14 Jehre alt sind. such nach % 176 Abs 1 ür 5 St6G3 unter\nerhöhten 5trafschutz stehen. Ia übrigen ist auch hier,\nwie bei § 175 a ir 3 StGB, das Tun dessen, der einen\nanderen Mann zu seiner Lust benutzt, ohre daß es diesen\nbewußt wird, nicht so verwerflich und gefährlich, als\nwenn er ihn unter Mißbrauch der Abhängigkeit veranlaßt,\nsich selbst gegen § 175 StGB zu verfehlen-\n\nDie Verurteilung aus § 175 a Nr 2 StGB ist demnach\nrechtlich fehlerhaft, da die Jungen das Vorhaben des Angeklagten in seiner wahren Bedeutung nicht erkannt haben\nund sich der geschlechtlichen Beziehung ihres Verhaltens\nnicht bewußt waren. Auch ein versuchtes Verbrechen scheiüet\naus, da nach den Feststellungen der Angeklagte nicht wollte.\ndaß die Jungen sein Handeln alr geschlechtlich empfanden.\n\nDurch sein Vorgehen hat sich der Angeklagte aber\njeweils eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht.\nEr hat dem Jungen zu seiner geschlechtlichen Erregung\nund Befriedigung jeweils Schläge auf das entblößte Gesäß\ngegeben und damit eine unzüichtige Hanälung von einer\ngewissen Stärke und Dauer vorgenommen, also Unzucht mit\neinem Nanne getrieben. Nicht erforderlich ist hier, daß\nder Junge sich bewußt war, daß der Angeklagte mit seinem\nVorgehen wollüstige Zwecke verfolgte. Die Entscheidung\ndes erkennenden Senats vom 11. Juni 1955 (BGHSt 7, 231)\nsteht nicht entgegen, da dort jede körperliche Berührung\n\"des Opfers fehite.\n\nDer Senat kann den Urteilsausspruch selbst ändern\n(§ 354 StPO). Jedoch war das Urteil im gesamten Straf-\n\"aussyruch sowolll hinsichtlich der Zinzelstrafen als auch\nder Gesanmtstrafe aufzuheben, da sie durch die fehlerhafte\n\n-7-\n\nAnnahme eines Verbrechens nach § 175 a Er 2 St03 beein-Tlußt sein können\nBaldus Bundesrichter Pro?.dr. Ausch Dr. Dotterweich\n\nist beurlaubt und verhindert\nzu unterzeichnen.\n\nBaldus\ndr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-13/2-str-13-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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