{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-06_2_StR_456_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-06","aktenzeichen":"2 StR 456/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2243 05€\n\n2 StR 456.55\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden llechtsanwalt Dr. Ernst. D EB zus zum\ngeboren am Op 1907 ir SCHEN:\n\nwegen Verleitung zun Falscheid\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter reepri\nals Urkundsbe er der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen des Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 16. Juli 1955\nwird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verleitung\neines anderen zur Ableistung eines falschen Zides verurteili.\nSeine Revision ist unbegründet.\n\nA: pie Revision meint, das Urteil verletze den Grundsat:.\n\"ne »is in idem\", weil das Vergehen nach § 160 StGB bereits\nin einem früheren Urteii bei der Strafzumessung zu Lasten\ndes Angeklagten verwertet worden sei:\n\nSelbst wenn dies zuträfe, wäre ein Verbrauch des\nStrafklagerechts nicht eingetreten (OGHSt 1, 293 ff; BGH\nUr‘ vom 15. Januar 1952 - 1 StR 18/50 - LM GrundG Art 103\n\nIm Urteil vom 19. Januar 1954 hat die Strafkamner ausdrücklich betont, daß sie die Verleitung des Bürovorstehers\nCE zun Felscheid nicht strafschärfend berücksichtige, sondern dieses Verhalten des Angeklagten Gegenstand\neines anderen Verfahrens sein müsse. Der Ansicht der Revision.\nes entspreche der Lebenserfahrung, daß das Vergehen des\nAngeklagten nach § 160 StGB dennoch die damalige Strafzumessung beeinflußt habe, vermag der Senat nicht zu folgen. Schon aus diesem Grunde kann der Angeklagte auch nicht\nbei der Strafzumessung benachteiligt sein.\n\nB. Verfahrensrügen.\n\nI: Mit zahlreichen Rügen macht die Revision geltend, die\nStrefksmmor habe in unzulässiger Weise Yeststellungen eus dem\nUrteil vom 19. Januar 1954 übernommen. die nicht in dem\ngegenwärtigen Verfahren getroffen worden seien. Hierzu\n\nist vorweg zu bemerken, daß das Nevisionsgericht einen\nVerfahrensnangel nur dann berücksichtigen darf, wenn er\nnachgewiesen ist und das Urteii auf ihm beruhen kenn\n‘ergesehen von den Fällen des § 358 StPO). Nach § 273\nStPO sind nicht alle Vorgänge in der Hauptverhandlung\n\nin die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Wenr deshalh\ndie höglichkeit besteht, daß eine Beweisiatsache ordnungemäßis in die Verhandlung eingeführt ist, auch ohne daß\nie Sitzungeniederschrift dies bezeugt, - z.B. durch Vorhalte oder einen unwidersprochen gebliebenen Beri.cht\n\ndes Vorsitzenden, BGHSt 1, 94 ff - muß eine Revision.\n\nGie eine Verletzung des § 261 StPO rügt, erfolglos bleiben:\n\n °\n\nl. Die Äußerung des Angeklagten gegenüber Rechtsanwalt\n\nDr. Grüne (UA S 6) kann auf seiner eigenen Einlassung beruhe:\nzumal sie inhaltlich seinem späteren Schreiben an ihn entspricht.\n\n2, Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Angcklagte die\n\"Durchschrift\" vom 25. August 1951 nachträglich angefertigt\nhai. Die Revision meint, das Urteil führe nicht an, worauf\näiese Annahme beruhe; deshalb habe die Strafkemmer eine im\nfrüheren Verfahren getroffene Feststellung in das zgegenwärtige übernommen. Das trifft ersichtlich nicht zu, weil die\nBeweiewürdigung zu der \"Durchschrift\" vom 25. August 1951\nbesonders sorgfältig ist und in keiner Hinsicht erkennen\nı1äßt, daß die Strafkammer hierbei Umstände berücksichtigt\nhat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind.\n\n2. Die Feststellung, das Gericht hebe in dem früheren Verfahren den Zeugen CB auf zweifei an der Echtheit\nder \"Durchschrift\" vom 25. August 1951 hingewiesen. kann\ndie Strafkammer auf Grund der Aussage Cup: in gegen-\n\nwärtigen Verfahren getroffen haben,\n\n4. Der linweis der Sirafkamner, der Angeklagte habe im L:-\nmittlungsverfahren die \"Durchschrift\" vor 25. August 1951\n\nele \"Durchschrift des Originals\" betrachtet. beruht :ahrschein-\n\nlich auf der Aussage des damaligen Staatsanwalts Su\nder das Ermittlungsverfahren geführt nat. Möglicherweise\nhat dies auch der Angeklagte auf Vorhalt bestätigt: Das\ngilt auch von der als Ausrede bezeichneten Äußerung des\nAngeklagten, die das Urteil auf S 19 wiedergibt. Ebensowenig nschprüfbar ist die Behauptung der Revision, der\nAngeklagte habe sich nicht so eingelassen, wie das Urteil\nüles auf S 17 feststellt.\n\nil. Zu Unrecht beanstandet es die kevision, daß die Strafka..-\nmer das Urteil gegen d&n Angeklagten vom 19. Januar 1954\nvorlesen hat; denn dies war nach § 249 StPO zulässig. Die\nAnsicht der Revision, diese Bestimmung gestatte es nur, Urteile zu verlesen, die nicht gegen den Angeklagten ergangen\nsind, ist offensichtlich unrichtig, Das Erläuterungswerk\n\nzum Strafgesetzbuch von Schwarz (17. Aufl Anm 1 A b zu § 249)\nund BGHSt 1, 341, worauf die Revision sich beruft, sprechen\nnur aus, daß auch Urteile, die nicht gegen den Angeklagten\nergengen sind, verlesen werden dürfen.\n\nUnzulässig ist es nur, wie die Revision mit Recht hervorhebt. im früheren Urteil festgestellte Wahrnehmungen von Personen, die als Zeugen hätten vernommen werden können, nur\nweil sie dort festgestellt sind, in dem neuen Verfshren\nder Entscheiäung zugrunde zu legen, RGSt 60, 297. Dies\nwiderspricht dem § 250 StPO, der das Anwendungsgebiet des\n§ 249 StPO einschränkt. An einem solchen Mangel leidet das\nUrteil jedoch nicht. Es erwähnt zwar. daß \"sich der Angeklaste\n\n1\n12\nl\n\nnach der Rekundung mehrerer Zeugen im früheren Verfahren\n- Beiakten 8 Kus 3/53 - in anderem Zusammenhang dahin eingelas\nsen hatte, von der sorrespondenz mit den Zeugen ib\nkeine Abschriften gefertigt zu haben\". Es folgert jedoch\ndie Unrichtigkeit seiner Finlassung in deu neuen Verfahre:\neine Abschrift hergestellt zu haben, nicht zur seiner\nfrüheren Erklärung, sondern aus einer Reihe von Unständen,\ndie in dem gegenwärtisen Verfahren zu Tage getreten sind\nDie damaligen Erklärungen der Zeugen liegen also dem Urteil\nnicht zugrunde. Außerdem behauptet die Revision nicht etwa,\ndaß sie falsch gewesen seien. Sie meint vielmehr, es sei\nmöglich gewesen, \"entsprechende Zeugen zur Feststellung\neines gleichen cder ähnlichen Sachverhalts zu vernehmen\".\nDie Revision will also nur den verfahrensrechtlichen Vorgang als solchen beanstenden, nicht aber das Ergebnis: zu\nden er geführt het, in Zweifel ziehen. Bei dieser Sachlage\nkönnte das Urteil auf dem behaupteten Mangel jedenfalls\nnicht beruhen. j\n\nIII. Die Revision rügt die Verletzung des § 244 StPO, weil\ndie Strafkammer dem Antrag des Verteidigers, üen Vorsitzenden\n- über eine bestimmte Beweistatsache zu vernehmen, nicht ent- |\nsprochen habe. Der Angriff geht fehl. Die Strafkammer hat\ndiesen Antrag in der Hauptverhandlung abgelehnt, \"weil ..«.-»\nder Vorsitzende erklärt hat, zu dendei Beweisfragen nichts\nzu wissen\". Ob diese Begründung einwandfrei ist, kann\n. dahingestellt bleiben (vgl hierzu BGHSt 7. 330). Die Strefkanmer hat die Beweistatsache jedenfalls in den Urteilsgründen in rechtlich unanfechtbarer Weise als unerheblich\nbehandelt und auch hierauf die Ablehnung des Beweisamtrages gestützt. Zwar ist das Nachschieben von Ablehnungsgründen. wie die Revision hervorhebt, in der Regel unstatthaft, weil es dem Angeklagten die Nöglichkeit nimmt, sein\n\n- Gh -\n\nweiteres Verhalten den Ablehnungsgründen anzupassen, Der\nAngeklagte hatte jedoch für dieselbe Tatsache, die der\nVorsitzende der Straikammer bekunien solitc, noch wei-\n\ntere Zeugen. insbesondere andere Mitglieder der Strafkamuer\nbenannt und am Schlusse der Beweisaufnahme auf ihre Vernehming\nausdrücklich verzichtet. Damit gab der durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte zu erkennen, daß er selbst der\nBeweistatsache keine Bedeutung mehr beimaß. Aus diesem\nGrunde kann er in seiner Verteidigung nicht dadurch beeinträchtigt worden sein, daß die Strafkammer ihm den in den\nUrteilsgründen mitgeteilten Ablehnungsgrund nicht in der\nHauptverhandlung eröffnet hat; denn dies hätte zu keiner\ninderung der Verteidigung zu einer Frage führen können,\n\nCie der Angeklagte ja ebenso beurteilte wie die Strafkamner.\n\nü, Sachbeschwerde.\n\nI. Die Revision bezeichnet das Urteil als widerspruchsvoil,\nweil es auf S 7 nur für möglich halte, daß der Angeklagte\nvon dem Urlaubsende seines Bürovorstehers Kenntnis gehabt\nhabe, während es auf S 24 diese Kenntnis als feststehend\nannehme. Die Strafkammer erklärt es jedoch auf S 7 nur für\nmöglich, daß sich der Angeklagte am 25. August 195i von der\nAnwesenheit seines Bürovorstehers im Büro überzeugt hat,\nohne hieraus irgendwelche Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten zu ziehen. Sie folgert insbesondere hieraus nicht,\ndaß dem Angeklagten der 25. August 1951 als der Tag bekennt gewssen ist, an dem der Urlaub endete. Ein Widerspruch\nist deshalb nicht ersichtlich.\n\nil. Der Angeklagte hat sich nach den Feststellungen auch des\nzutglänbigen Rechtsanwalts Bgggpbedient, um den Bürovorsteher\nCOEEEEEEER zun Faischeiä zu verleiten. Ein solches Einwirken auf einen Zeugen durch einen Dritten ist tatbestandsmäßig\n\ni.5. des § 160 StüB: Der Hinweis der Revision auf RGSt\n\n59, 371 - gemeint ist offenbar das in dieser Entscheidung\nerwähnte Urteii RGSt 45, 282 -— geht fehl. Das Reichsgericht\nerörtert dort die Frage, ob in dem Einwirken auf eine\nMittelsperson, des zu keinen weiteren Folgen geführt hat.\nein versuchtes Vergehen nach § 160 St@licegen könne. Sie\nist Zür die gegenwärtige Entscheidung bedeutungslos; denn\ndas gesamte Verhalten des Angeklagten hat zu dem gewünschten Erfolge geführt. Deß ihm hierbei seinem Flane gemäß\nRechtsanwalt BB argsios behilflich gewesen ist, hat er\nstrafrechtlich zu verantworten.\n\nIII, Auf die allgemeine Sachbeschwerde hin hat der Senat\ndas Urteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden,\n\nüaß es dem Gesetz entspricht. Die Revision des Angeklagten\nist daher zu verwerfen.\n\nBaldus Werner Maaß\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/2-str-456-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/2-str-456-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:22.260601+00:00"}}