{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-06_2_StR_449_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-06","aktenzeichen":"2 StR 449/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"49.56 2661 049\n\nIm Namen des voikes:\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden landwi.rtscheftlichen Arbeiter Gerkarä Tr (iEEEEED\naus R . geboren am Em 1932 in zw, Kreis: >\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichteshofs in der Sitzung\nvom 9, Januar 1957, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nats Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitgzende Richter,\n\nBundesanwalt er Verhandlung,\nNberstaatsanwä bei der Verkündung\nals Vertrete r Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg/Lahn vom 6. März 1956 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanäge--\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angekjagte ist beschuldigt. ein Verbrechen nach\n§ 76 Abe i Nr 1 StGB begangen zu haben, Die Strafkammer\nhat ihn freigesprochen. Einerseits hat sie nicht susschliens--\nsen können, daß der Angeklagte infolge Alkoholgenusses\nzur Tatzeit schuldunfählg gewesen ist. aiso die Voraus\nsetzungen des § 51 Abs 1 StGB bei ihm vorgelegen haben, Andererseits bejaht sie die Möglichkeit, daß die Zurechnungsfählgkeit des Angeklagten zur Tatzeit nur erheblich vermindert gewesen ist .($, 51 Abs 2 StGB). Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme verneint das Gericht die Strafbar--\nkeit des Angeklagten nach § 176 Abs 1 Nr 1 StGB, aber auch\ndie nach , 33N a StGB. Eine Wahlfeststellung zwischen diesen\nbeiden Straftatbeständen hält es für unzulässig.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\nsachlichen Rechte und wendet sich insbesondere gegen die Anzahme der Strafkamner, daß in der vorliegenden Sache eine\nWahlfeststellung unzulässig sei. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.\n\nDer Große Senat des Bundesgerichtahofs für Strafsachen\nhat in seiner zum Abdruck bestimmten Entscheidung GSst 2/56\nvcm 15. Oktober 1956 ausgesprochen, daß dann, wenn zwelfel--\nhaft bleibt. ob der verschuldete Rausch die Zurechnungsfähig-:\nkeit des Täters ausgeschlossen oder nur vermindert hat, der\nTäter aus § 330 a StGB zu verurteilen ist. In der Begründung\nder Entscheidung wird unter Hinweis auf die Entstehungsge-:\nschichte des § 330 a StGB hervorgehoben. daß es nach dem\nZweck des Gesetzes für seine Anwendung keine Rolle spielt,\nob der Täter bei Begehung der ihm zur Last fallenden Rauschtat mit Gewißheit oder nur möglicherweise zurechnungsunfähig\n\ngewesen ist, Der Große Senat kommt so zu dem Ergebnis. daß\ndeshalb die Anwendung des § 330 a StGB nicht auf die Fälle\nerwiesener Zurechnungsunfähigkeit des Täters beschränkt\nwerden darf, daß vielmehr die Bestimmung auch die Fälle treffen muß, in denen der Richter nicht feststellen kann, ob sich °\nder Täter infolge Trunkenheit im Zustand des § 51. Abs 1 StGB\nbefunden hat oder in seinem Zustand nur erheblich vermindert\nzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs 2 StGB gewesen ist.\nDer § 53% a StGB wird damit als eine Auffangstrafdrohung\nangesehen, die immer dann zum Zuge kommt, wenn der Betrunkene\nwegen der im Rausch begangenen Tat nicht aus der hierfür\ngeltenden Vorsehrift (in Verb. mit § 51 Abs 2 StGB} bestraft\nwerden kann. Der Täter ist dann aus § 330 a StGB zu bestrafen\n\nNach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nauf die Revision der Staatsenwaltschaft hin die Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils geboten.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesan- '\n\nwalteßo . .\n“- Baldus Buseh : Dre Dotterwelch\n\nDr. Schalscha Mengös\nv","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/2-str-449-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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