{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-03-06_2_StR_39_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-03-06","aktenzeichen":"2 StR 39/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2. StR 39/56 2243 069\n\nIm Namen des Vcike3\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Annelcre K eborene POGIEED o:: >\nVO, dort geboren am 1953,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen habetis\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Wermer\nBundesrichter _ Maaß\nBunäesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Hoepner\nals’ beisitzende Richter,\n\nOberstastsanwalt IR in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr.'Ü bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangest ellter GEEBEB\nemter der Geschäftsstelle,\n\nals Urkundsbe\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteii\ndes Landgerichts in Oldenburg (Oläbg.) von 3.\nNovember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhendlung unä Entcsheidung an das Jugendschöffengericht bei dem Amvsgericht in Delmenhorst zurückverwiesen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaf wird die\nSache zur Entscheidung über die EidesunfTänigkei?\nund die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenreshte\nzurückverwiesen,\n\nDas Jugendschöffengericht hat au\" Über lo Kız.zn\nder Rechtsmittel zu entscheiden.\n\nVon Rechts wegen\n\n—m 0.0.\n\nPL\n\nGründe:\n\nDie Grode Strafkammer I des Landgerichts in Ol.denburg hat die Angeklagte wegen Meineides zu einer Gefängnistrafe von neun Monaten verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandct das Verfabren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; die\nRevision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die Strafkammer nicht auf den Verlust der\nbürgerlichen Ehrenrechte und nicht auf die dauernde Unfähigkeit der Angeklagten erkannt hat, als Zeugin oder\nSachverständige eidlich vernommen zu werden. Beide Revi--\nsionen haben Erfolg.\n\n1. Die Angeklagte hatte das 21. Lebensjahr noch nicht\nvollendet, als sie am 22. Juni 1954 vor Gericht als Zeugin\n\" uneidlich vorsätzlich falsch aussagte und bei ihrer noch--\nmaligen Vernehmung vor demselben Gericht em 24. August\n1954 die: Richtigkeit ihrer früheren Aussagen bestätigte\nund vorsätzlich falsch beschwor.. ‚Daher macht die Revision\n‘ der Angeklagten zutreffend geltend, daß die Große Strafkanmer sachlich unzuständig war, weil die Angeklagte zur Zeit\n. der Tat noch Heranwachsende im Sinne des § 8 1 Abs 2 ICE gewesen ist. Nach §§ 108 und 40 JGG ist für die Tat der Angeklagten das Jugendschöffengericht auch dann zuständig,\nwenn auf sie das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist\n(BGHSt 7, 26). Daher muß das Urteil aufgehoben und die\nSache gemäß § 355 stro an das ‚ zuständige Gericht verwiesen\nwerden.\n\n2, Auch die Revision der Staatsanwaltschaft ist vegründet. Da das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen ist,\ndaß auf die Tat der Angeklagten allgemeines Strafrecht\nanzuwenden sei. hätte neben der Verurteilung wegen Hein.\neides nach § 161 Abs 1 StGB auf die dauernde Unfähigkei;\n\nu.\n\n‚N\n\nSor Angeklagten erkannt werden müssen. ala Zeugi:. ir Sern_\nverständige eiälich vernommen zu werden. § 105 Abr ” zu\nstellt im Verfahren gegen Heranwachsenda bei Anwendung des\nailgeansi.ier. Strafrechts mur die Anorätung ler Si. cherung--\nrerwanrung wii dıe Aberkennung der bürgeriichen Enronrce:\nZn das Ermessen des Richters, Daraus ist zu enirnenmon,\ndaß 1. diesen Fällen die übrigen Vorsshrifien des all.gemeinen Syrafrechts über Nebenstrafen und Nebenfolgen nverändert anzuwenden sind, also auch die Aberkennung der\nE:idesfähigkeit gegen Heranwachsende, auf deren Tas das q\nallgemeine Strafrecht Anwendung findel, zwingend vorges\"irieben ist.\n\nDas Urteil 1&ßt auch nicht erkennen, ob die Strafkammer sich der Notwendigkeit bewußt war, dei Auwenäuig\ndes allgemeinen Strafrechts Über die Aberkennung der bürgarlichen Ehrenrechte zu entscheiden. .\n\nBaldus Werner . Maaß |\nj Dr,Schalseha ’ Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-03-06/2-str-39-56","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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