{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-29_2_StR_25_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-29","aktenzeichen":"2 StR 25/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 016\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz:\n\nReciıtssatz:\n\nIce 88 31. 32, 10§ 5 StGB §§ 74, 795 StPO§§ 302,\n318, 338 Nr 4, 358 Nr 2\n\n1:\n\n20\n\nHat das ordentliche Gericht gleichzeitig\nmehrere Straftaten abgeurteilti, die der\nBeschuldigte teils als ileranwachsender und\nteils als Erwachsener begangen hat, ro\nkann die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit auf einen Teil des Urteils boschränkt\nwerien. sofern dieser nach allgemeinen\nGrundsätzan allein angefochten werden kann.\n\nJugendstrafe und Gefängnisstrafe sind zwei\nihrem fesen nach verschiedene Strafübei.\ndie nicht zu einer Gesamtstrafe vereinigt\nwerden können.\n\nDer Grundsatz des § 358 Abs 2 StPO gilt\nauch im Verhältnis von Jugendstrafe unä\nGefängnisstrafe; dis Jugenäüstrafse ist keine\nmiläere Strafe als die Gefängnisstrafe.\n\nIst für 2 Straftaten auf eine Gesamigefängnisstrafe erkannt und wird das Urteil wegen einer Straftat aufgehoben, so darf,\nwenn insoweit demnächst auf eine Jugenästrafe\nerkannt wird, deren Dauer zusammen mit\n\nder rechtskräftigen Gefängnisstrafe die\nDauer der bisherigen Gesamtstrafe nicht\nübersteigen.\n\nAktenzeichen: 2 StR 25/56\nUrteil des BGE vom 29. Februar 1956 LG Oldenburg\n\n4\n\nIıv\n\nPe\n\nR 25/56\n\nIn Nanen des vVolkes3\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden ap. Postschaffner Günter Wilhelm S N aus OB\nWEM. cort sevoren an HEHE 933;\n\nwegen schwerer Amtsunterschlagung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandl.ıng vom 28. Fekruar 1956, in der Sitzung vom 29. Pebruar 1950, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Haaß\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 6. Oktober 1955 mit den\nFeststeliungen aufgehoben, soweit er wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt und eine\nGesamtsirafe gegen ihn gebildet worden iet.\n\nIn äiesem Umfange wird die Sache zu never Verhandlung\nund Entscheidung. auck über die Kosten ües Kechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Oldenburg\n\nzurückverwiesen:\nVon Rechte wegen\n\n-\n\nDer Angeklagte ist wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit\nmit Diebstahl sowie wegen schwerer Amtsunterschlagung in\nTeteinheit mit Urkundenvernichtung und Verletzung des Postgeheimnisses zu einer Gesamtstrafe von eihem Jahr und drei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.\n\nVerfahrensrecktlich wird geltend gemacht. daß die erkennende Große Strafkammer äes Landgerichts ihre sachliche\nzustähäigkeit zu Unrecht angenommen habe, Denn die eine der\nbeiden Straftaten sei nach den Peststellungen des Urteils\nam 15. Februar 1952 begangen, der am 28. September 1933 geborene Angeklagte habe sie mithin als Heranwachsender ver-.\nwirklicht. Dies begründe nach § 108 JGG die Zuständigkeit\n‘der Jugenädgerichte (BGHSt 7. 26). .\n\nDie Revisionsbegründung beschränkt jedoch das Rechtsmittel ausdrücklich auf die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstahl. Damit\nist die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision hinsichtlich der Verurteilung wegen der weiteren Straftat zurückgenommen. Diese teilweise Zurücknahme ist wirksam, da der\nVerteidiger zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt\nist, und es sich bei der jetzt nur noch angegrifienen Entscheidung um einen trennberen Teil der Verurteilung handelt,\ndie zwei selbständige Straftaten zum Gegenstand hat. Eine\nBeschränkung der Anfechtung ist stets zulässig und als\nsciche wirlısam, wenn Gegenstand der Anfechtung ein solcher\nTeil der intscheidung ist, der losgelöst und getrennt von\n\ndem nicht angefochtenen Teil. les Urteils ejne in eich\ns3eihständige Prüfung und Beurteilung zui&ßt (RGSt 69. 1.1\\\nDas ist hier der Fall. Insbesondere ergeben sich keine\nBoederken aus § 32 JGG. Das Gesetz will zwar Zür den Fall\nglei>hzeitiger Aburteilung mehrerer Straftaten die einheitlichd\netrafrechtliche Behandlung des Täters, auch wenn an sich\nteils Jugendstrafrecht, teils allgemeines ‚Strafrecht anzuwend\nwäre. Weder in dieser Bestinmung noch sonst im Jugendgerichtsgesetz ist aber vorgeschrieben, daß alle Straftaten, die ein\nBeschuldigter in verschiedenen Altsrestufen begangen hat,\ngleichzeitig abgeurteilt werden müssen. Ein Zwang zur Verbindung der mehreren Strafsachen besteht nicht, mag sie auch\nim Einzelfalle wünschenswert und zweckmäßig sein. Der Gesetzgeber geht nach dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusseg\n(5 7) sogar davon aus, daß die Verbindung eine Ausnahme ist;\ner rechnet ausdrücklich damit, daß Jugenästrefen und Erwachsenenstrafen nebeneinander rechtskräftig werden. Weil also das\nJugendgerichtsgesetz die allgemeinen Vorschriften über die\nVerbindung und Trennung in Strafsachen unberührt läßt,\n\nkarn aus § 32 JGG für den vorliegenden Fall nichts gegen die\nBeschränkbarkeit des Kechtsmittels gefolgert werden. Vielmehr entfällt die Anwendbarkeit des § 52 JGG, wenn es im\nLaufe des Rechtsmittelverfahrens nach allgemeinen Grundsätzen zu einer getrennten Aburteilung der einzelnen Straftaten kommt. Zu diesen allgemeinen Grundsätzen gehört insbesonäere die Beschränkbarkeit der Rechtsmittel. Sofern überhaupt in der anzufechtenden Entscheidung rechtlich voneinander abtrennbare Teile enthalten sind, kann der Angeklagte\ndarüber verfügen, in welchem Umfang er das zulässige Rechtsmittel einlegen will. Insbesondere hat er das Recht und\n\ndie Macht, sich auch dann mit einem Teil des Urteils abzufinden, wenn es unter Verletzung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zustandegekommen ist. Nach allen\n\nist die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung in\nTateinheit mit Urkundenvernichtung und Vırletzung des Postgeheimnisses zu einer Linzelstrafe ron 6 Monaten Gefängnis\nrechtskräftig.\n\nDie Verfahrensrüge der Revision greift durch.\n\nDer Angeklagte hat die Taten, die Gegenstand des Strafver-\n\nfahrens gegen ihn geworden sind, teile als Heranwechsender\nund teiis ale Erwachsener bagangen. Das Jugendgerichtsgesetz\nhat für diesen Fall keine besondere Regelung über die Zuständigkeit getroffen. Die Vorschrift des § 32 JGG, die nach Naßgabe des § 105 Abs 1 JGG auch für Heranwachsende gil5. bestimmt nur das in Tällen solcher Art anzuwendende sachliche\nRecht, sagt aber nichts über das zur Entscheidung berufene\nGericht. Für die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangene Straftat ist also nach § 108 JGG die Zuständigkeit\ndes Jugenigerichts begründet. Zine entsprechende Anwendung\ndes § 103 JGG in dem Sinne, daß beim Zusammentreffen mehrerer\nin- Yerschiedenen Alterastufen. begangener Straftaten der\nStaatsanwalt je nach dem.Schwergewicht Anklage vor dem\nJugendgericht oder dem Erwachsenengericht erheben könnte,\n\nist nicht möglich, wie der Buncesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat (vel BGHSt- 7, 26 und das zum Abdruck\nbestimmte Urteil 4 StR 342/55 vom 15. Dezember 1955). Daher\nist im Umfang der Revision Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Jugenäschöffengericht geboten, das als\nsachlich zuständiges Gericht berufen ist -(§§ 40. 108 JGG,\n\n§ 355 StPO).\n\nAuf Grund der neuen Hauptverhandlung wird gegebenenfalle das Jugendschöffengericht für die noch zur Aburteilung stehende Tat des Angeklagten, die er ala Heranwachsender begangen hat, gemäß §§ 105, 106 JGG Über die An-\n\nwendung des Jugendstrafrechts oder des allgemeinen Strafrecht,\nzu befinden haben. Im Falle der Anwendung des Jugendstrafrechts kann die Verhängung einer Jugendstrafe in Frage konmen. Diese ist einer Gefängnisstrafe nicht schlechthin\ngleichzustellen, da beide Strafübel wesensverschieden\n\nsind (vgl 2.StR 556/54 vom 25. Februar 1955 in MDR 1955.\n#72; 1 StR 723/53 vom 23. Februar 1954 in NIW 1954. 847;\n\n4 StR 372/55 vom 13. Oktober 1955). Deshalb kommt, wenn\neine Jugendstrafe verhängt werden sollte, die Bildung einer\nGesamtstrafe mit der rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe\nvon sechs WHonaten nicht in Betracht. Dies nötigt zur Prüfung\nder Frage, welche Bindungen durch den Grundsatz des § 358\nAbs 2 StPO eingetreten sind. Die Weseneverschiedenheit Ger\nStrafübel schließt jedenfalls eine Vergleichbarkeit nach § 358\nAbs 2 StPO nicht grundsätzlich aus. Bezüglich der Zeitdauer\nbesteht zwar kein ümrechnungsmaßstab. Nach dem Gesetz ist\naber die Jugenästrafe in dieser Kinsicht jedenfalls nicht\nmilder als die Gefäüngnisstrafe. Das ergibt sich aus § 92\n\nAbs 2 JGG, wonach Jugendstrafe an Verurteilten, die sich\nnicht für den Jugenädstrafvollzug eignen, unverkürzt als\nGefängnisstrafe. zu vollstrecken ist (vgl BGH NJW 1954,\n\n847 und 4 StR 372/55 vom 13. Oktober 1955). Somit wäre\n\nes eine Änderung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten,\nwenn die etwaige Jugenästrafe zusammen mit der rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe von 6 Monaten die bisherige\nGesamtstrafe von einem Jahr und ärei Honaten Gefängnis\nüberschreiten würde. Das führt zu dem Ergebnis, daß das\n\n‚ Jugendschöffengericht jedenfalls keine über neun Honate\nhinausgehende Jugendstrafe verhängen darf..\n\nDie Auswirkungen des §§ 558 Abs 2 StPO für den \"all\nzu erörtern, daß mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils eine Gefängnisstrafe unter sechs Monaten in Wegfall\nkommt, so äeß das ilindestmaß der Jugendstrafe {$ ı8 Abs i\nJGG) in dem neuen Urteil nicht erreicht werden künnte, besteht hier kein Anlaß.\n\nMit der Aufhebung des angefochtenen Teils der Entscheidung erübrigen sich nähere Ausführungen zu der von der nevision erhobenen allgemeinen Sachrüge. Nach den bisherigen\nUrteilsgründen hätte jedoch der Klarstiell.vag bedurft,daß die Straseiiegendes Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Diebstanı\nricht dem § 351 StGB zu entnehmen war, der hier nicht zur\nAnwendung kam, sondern dem § 133 Abs 2 StGB, wie es anschliedend in den Urteilsgründen im Widerspruch zu den\nvorhergehenden Bemerkungen auch richtig angegebeu ist, Weiter\nwird darauf hingewiesen, daß die Begründung, mit der in dem\nangefochtenen Urteil die Anrechnung der üntersuchungshaft teilweise versagt worden ist, im Hinblick auf die Rechtsprechung\ndes Bundesgsrichtshofs über die Frage der Nichtanrechnung der\nUntersuchungshaft bei Leugnen des Angeklagten rechtlichen Bedenken begegnen muß (vgl BGHSt 1, 103; 1, 105).\n\nBaldus Werner Maaß\n\nMenges Hoepner_","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-29/2-str-25-56","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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