{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-28_2_StR_316_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-28","aktenzeichen":"2 StR 316/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 07€\n\nImNamen des Volkes3\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Walter Richarä 1 ED\n\naus\n\nn _ WSOree oe |\n\nGEB; zu: zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Diebstahls i.R. u.a.\n\nhat\n\nder 2. Strafsengat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 28. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner, ”.\"\nBundesrichter Maaß,\nBundesrichter Dr.Menges,\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in\n\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bad Kreuznach von 28. April\n1955 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Diebstahls im Rückfall verurteilt. Inscweii grsite\ner das Urteil mit der Revision an. Sie ist unbegründet -\n\nDer Angeklagte trat in einer Gastwirtschaft an\neinen Spielautomaten \"Novomat\" und spielte dort ı5 M-\nnuten lang. \"Dabei ging er nicht korrekt vor, sondern\nkiopfte mehrfach kräftig mit der Hend gegen den Apparat, ohne vorher den vorgeschriebenen Einsatz von 10 Pfennigen entrichtet zu haben, um den Automaten zum Auswurf\nder Gewinnreserve zu bringen\". Daß sein Bemühen Erfolg\nhatte, war ihm nicht nachzuweisen, Diese Feststellungen\ntragen die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls;\ndenn sie enthalten alle Merkmale der §§ 242, 43 StGB\n(vgl R6St 34, 455 BayObL& NW 1955, 1448, 145 BGH MDR\n1952, 563). on on\n\nDie Revision meint, die Annahme der Strafkammer,\nman könne auf die geschilderte Weise einen Automaten\nzum Auswurf der Gewinnreserve bringen, sei erfahrenswidrig. Die Strafkammer hat diese Frage offen gelassen\nund nur festgestellt, daß der Angeklagte sich äurch das\nKlopfen gegen den Automaten die Gewinnreserve verschaffen wollte. Ob er diesen Erfolg hätte erreichen können,\nist rechtlich unerheblich; denn auch der untaugliche Versuch ist strafbar. Deshalb bedurfte es auch keines Gutachtens eines Sachverständigen zu dieser Frage.\n\n- 3 _\n\nDie Rückfallvoraussetzungen sind einwandfrei dargetan. Auch sonst geben die Strafzumessungsgründe zu\nBederken keinen Anlaß. Die Kkevision ist deshalb zu verwerfen.\n\nBaldus Werner Maaß\nMenges Foepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/2-str-316-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-28/2-str-316-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.781447+00:00"}}