{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-21_2_StR_250_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-21","aktenzeichen":"2 StR 250/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_ 250/56\n\n2244 038\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Polizei-Obermeister a.D Adolf Low zus Bup-REED. zeboren am EB 1901 in zu,\n\nwegen Heireids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter loepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwaelt B in der Verhandlung,\nOberstastsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft-Justizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n„uf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 21. Februar\n1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Seine Revision ist begründet.\n\nI-Die Strafkammer stellt fest:\n\nDer Angekla; te unterhielt seit Ende Dezember 1951 bis\nAnfang 1954 ein Liebesverhältnis mit Katharina Lg:\nEs dauerte \"in etwas gelockerter Form\" fort, als Fräulein\nTEE sich um die Jahreswende 1952/53 mit ihrem früheren\nVerlobten aussöhnte. Der letzte Geschlechtsverkehr fand iInde\n1953 statt:\n\nAls die Ehefrau des Angeklagten von diesem Liebesverhältnis erfahren hatte, suchte sie Anfang Januar 1953\nFräulein ICE in einer Gaststätte auf. Es kan zu einem\nheftigen “ortwechsel, der sich schnell zu einer Schlägerei\nentwickelte. Danach rief Frau UB ihren Ehemann telefonisch\nherbei. Fräulein Ip wollte ihn von der Straße hereinholen. Hierbei berichtete sie ihm von der Schlägerei und\nzeigte auf ihren blauen Fleck auf der Stirn. Der Angeklagte\nwollte die Gaststätte nicht betreten. Darauf verließ seine\nEhefrau das Lokal und fuhr mit ihm nach Haus. Hierbei äußerte\nsie: \"Die hat ihr Fett weg!\"\n\nIm Sommer 1955 lag Fräulein IB acht Wochen wegen\neines Unterleibsleidens im Krankenhaus. Während dieser Zeit\ntelefonierte sie zweimal mit dem Angeklagten. Ende Februar\n1954 ging Fräulein Lg viederum wegen ihres Leidens\nin ein Krankenhaus. Dort wurde sie operiert:\n\nAm 23. Mai 1954 vergiftete Fräulein IB ihren\nVerlobten. In dem gegen sie eingeleiteten Verfahren wegen\n„ordes wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er schilderte\n\n- 3 -\n\ndie Dauer und die Art seiner Yeziehungen zu Fräulein Lu\nund erwähnte auch den \"ernsten Zusammenstoß\" zwischen ihr\n\nund seiner Ehefrau. Auf die Frage, ob er erfahren habe. daß\nseine Frau und Fräulein IB sich geschlagen hätten,\nantwortete er: \"Er wisse davon nichts Genaues. Seine Frau\n\nhabe ihm hernach etwas erzählen wollen, er habe aber nicht\nhingehört, weil ihn dies nicht interessierte.\" Ferner erklärte er, \"er wisse, daß die Angeklagte mal im Krankenhaus\ngewesen sei, weshalb und wie lange, wisse er nicht.\"\n\nDie Strafkammer hält die Aussage des Angeklagten zu dem\nVorfall vom Januar 1953 für falsch, weil ihm bekarnt gewesen sei, daß seine Ehefrau Fräulein Llb zeschlagen\nhabe, Ferner folgert sie aus den engen Beziehungen des Angeklagten zu Fräulein ID er habe gewußt, daß sie\nwegen des ihm bekannten Unterleibsleidens in den Jahren 1953\nund 1954 im Krankenhaus gewesen sei. Dennoch habe er, so\nnimmt die Strafkammer an, \"über die von ihm erfragten Punkte\nfälschlicherweise Nichtwissen behauptet\".\n\nIl.\n\nl. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe\n\"über die von ihm erfragten Punkte ... Nichtwissen behauptet\", ist mit den Feststellungen des Urteils nicht zu vereinen, soweit sie sich auf die Aussage des Angeklagten zu\nder Auseinandersetzung zwischen seiner Ehefrau und Fräulein\nLCD beziehen. Nach ihnen hat er nicht bestritten,\nvon der Schlägerei als solcher erfahren zu haben, sondern\nnur erklärt, \"er wisse nichts Genaues.\" Die Strafkammer hätte\nzunächst den Sinn dieser Äußerung ermitteln müssen, bevor\nsie entscheiden konnte, ob der ängeklagte etwas Falsches\nbekundet hatte. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und der\nLebenserfahrung bedeutet eine Erklärung, wie sie der Angeklagte abgegeben hat: Ich weiß von der Schlägerei, bin\naber über die zinzelheitlen nicht unterrichtet.\n\nz\n\n-4-\n\nZum Vorsatz gehört, daß sich der Täter im Augenblick\nder Aussage ihres nachträglich vom Richter festgestellten\nSinnes bewußt gewesen ist. Unterstellt man, daß die Aussage\ndes angeklagten in dem von der Strafkammer angenommenen Sinne\nunrichtig sei, so hätte er vorsätzlich nur dann falsch geschworen, wenn ihm klar gewesen wäre, daß er mit der krklärung, von der Schlägerei nichts Genaues zu wissen, jede\nKenntnis von ihm bekannten kinzelheiten der Schlägerei verneine Auch diese Feststellung fehlt.\n\n2. Die Strafkammer schließt aus den engen Beziehun.zen\ndes Angeklagten zu Fräulein IB; er habe die Art der\nErkrankung gekannt. die zu den beiden Aufenthalten in den\nKrarıkenhäusern in den Jahren 1953 und 1954 führte. Diese\nFolgerung ist für den zweiten Aufenthalt rechtlich fehlerhaft, weil zu dieser Zeit keine Beziehungen mehr zwischen\ndem Angeklagten und Fräulein LB Pestanden.\n\nAuch hier hat es aber die Strafkammer verabsäumt, den\nSinn der Erklärung des Angeklagten zu ermitteln. Ihm war\nseit dem Jahre 1951 bekannt, daß Fräulein IB an einen\nUnterleibsleiden litt. Ob er wußte, daß es ein Tumor am\nrechten Eierstock war, ist nicht eindeutig festgestellt.\nEs läßt sich nicht ohne weiteres ausschließen, daß die Aussage des Angeklagten, er wisse nicht, weshalb Fräulein hi\nLH in Krankenhaus gewesen sei, im Zusammenhang mit\nden an ihn gestellten und vom Urteil nicht erörterten fragen\nbedeutete, er kenne die genaue Art der Erkrankung nicht,\noder daß jedenfalls der Angeklagte seiner Aussage diesen |\nSinn beilegte. Nähere Feststellungen hierzu waren umso f\nnotwendiger, als kein verständlicher Anlaß für den Angeklagten gegeben war, über völlig nebeusächliche Punkte falsch\nauszusagen. £Er hatte noch im Dezember 1953 geschlechtliche\nBeziehungen zu Fräulein IB unterhalten und dies auch |\nzugegeben. Die Annahme der Strafkammer, er habe falsch aus-\n\nx\n\ner\n\nan\n\n.\n\nin\n\n|\n\nMordes angeklagten Fräule\n-Dr. Schalscha\n\nht zutreffen.\n\nnic\n\nPe za\n\nkann deshalb\n\n-——.. mm m en > .. -\n.“. . >a “un.\nB ., . «\n’ -’\n‘ “ ..\n. .\n. ‚\n. .\n. .\n, ® ’. .\n. io ® .. . .. . > s . . ‘\n» Pa ES Pe ‘ .ı.\n.. ' ... . - 2\nDe EEE 7 1 ED Ze 5 re Ro » FE . x . j\nITEMS DEN 2 . Po .. . v . ..\n. ’ weis, . fF) - . ne a\n”. are, .e ’\n+ b +83 . ... . ,“\n1 ‘ x A on x .”; D Par Zn\n... s . . .\nDa ‚ s “ .\n. % Pa Te ı . “ : a PERPERFR\n. .. nr‘ PER RLE) 0 . . ı 2\n. « SE. Para PrEBEEYT I \\ .\nI ZZ PR) PER RDR Deep Ze ' - ® ‘ . ‘ .. x\n©: Pr a a ar tn .\n. .. Ev i° nenn stern PIPFER\nw s gYr . now ee te\nog DR ed OCHER “ wat -. 1.\" '\n[) TR Verst s .. . -i\nu new > SPP Ar 2° Pen 2 ZEN + vun, : BR ‘ +\noO: R . ! nn. DR ‘\nn % FE 3 2 . Fr s sine.\n: Ba . N .\n. > .\neB| m .s . . . ... —...\n. Ka Eu zer one ” ' FR . . \" Lo.\n, . t . . Tr. 8 . . 6. .\n’ . Pe ..0\".0r. x s\nxt. 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B ..\n.\n.r\nx\n\nu.\n\ngesagt, \"weil er den Anschein erwecken wollte, als se\n\nschon M\n\ntte 1953 und erst recht Anfang 1954 nicht mehr\n\ni\n\nLEE gewesen\",\n\nBaldus\n\nengem Kontakt mit der wegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-21/2-str-250-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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