{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-16_2_StR_199_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-16","aktenzeichen":"2 StR 199/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+B_193/55 2243 0?C\n\nIn Tannen des Volkes\n\nin der ötrafsache\nzegen\n\nden Stukkateur Helmut T ih au: «u U:\ngeboren arı EEE 1325 in og. Y rei: Tu (0st-\n\npreußen);,\nwegen Hausfriedensbruchs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15 Mai 1956. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MR\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 16. Februar 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfange wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nal\n\nGründesy\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs verurieilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerds erhebt, ist begründet:\n\nDer Angeklagte ist nach den Feststellungen nachts in\ndas Schlafzimmer der Eheleute Do) eingestiegen, um mit\nFrau VOR. deren Ehemann als Fernfahrer abwesend war,\ngeschlechtlich zu verkehren. Die Strafkammer nimmt an, daß\nder Angeklagte widerrechtlich in die Wohnung eines anderen\neingedrungen sei. Sie sieht den erforderlichen Strafantrag\n\"in der bereits zwei Tage nach dem Vorfall von der verletzten Zeugin WB erstatteten Strafanzeige\". Bei der\nStrafzumessung hebt sie hervor, daß durch den Hausfriedensbruch des Angeklagten \"nicht allein die Zeugin Vin\nselbst, sondern auch ihre beiden Kinder und ihr abwesender\nEhemann beeinträchtigt worden\" seien.\n\nDiese Ausführungen zeigen, daß die Strafkammer das\nwesen des Hausfriedensbruchs verkannt hat. § 123 StGB\nschützt das Eausrecht vor widerrechtlichem Eindringen oder\nVerweilen. Das Hausrecht übt grundsätzlich der Inhaber\nder Wohnung aus (RGSt 11, 53). Inhaber ist bei Eigentunswohnungen der Eigentümer, bei Mietswohnungen der Kieter.\n\nDas Urteil stellt nicht fest, daß Frau Welsch als Eigentümerin, Mieterin oder Mitmieterin das Hausrecht zugestanden\nhabe. Ist sie rechtlich nicht Inhaberin der Wohnung gewesen,\nso ist sowohl der von ihr im eigenen Namen gestellte Strafantrag unwirksam als auch die Verurteilung des Angeklagten\nwegen eines ihr gegenüber begangenen Hausfriedensbruchs\n\nAy\n\nrechtlich fehlerhaft. Der Sachverhalt bedarf deshalb weitere,\nAufklärung\n\nDr. Dotterweich werner Dr, Schalscna\nlenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-16/2-str-199-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-16/2-str-199-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.240373+00:00"}}