{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-10_2_StR_601_59_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1959-09-15","aktenzeichen":"2 StR 601/59","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"lo\nIc)\nIE\nI}\nKo\n\nI»\nL.;\nE\nm\n\n2137 089\n\nIm Naexzen des Volkes\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Buchdrucker ärich F EEE aus SED: : ED ,\ngeboren an9. EEE ED ir : e, SscH@e, zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Setruges im Aückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat aes Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 19560, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident ür. Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter ör. Schalscha\nBundesrichter Dr. kengen\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter El»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 15. September 1959\nmit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als\n\ner wegen Fahrens ohne Führerschein verurteilt\nworden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen vollendeten Betrugs in fünf\n?ällen und wegen versuchten Betruges in einem falle, sämtlich\nunter den Voraussetzungen des strafschärfenden kückfalls begangen, ferner wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Konaten Zuchthaus und zwei\nGeldstrafen verurteilt worden. ie Strafkammer hat ihm die\nbürgerlichen !hrenrechte uuf drei Jahre aberkannt. Der Angeklagte macht mit seiner AKevyision die unrichtige Anwendung\ndes sächlichen Rechts geltenä.\n\nl. soweit der Angeklagte wegen Betruges und Betrugsversuchs\nin tückfall verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung\n\nkeinen ihn beschwerenden Zecaätsfehler.\n\n2% Hingegen kann die Verurteilung wegen Vergehens nach\n3 24 Abs. I Nr. 1 EtVG ‚Fahren ohne Führerschein! nicht aufrechterhalten bleiben.\n\nNach den Feststellungen des La«dgerichts war dem Angeklagten im Jahre 1955 ein Führerschein der Klasse III unter\nzeitlicher Beschränkung bis zum 6. Oktober 1956 mit dem Einweis erteilt worden, da? eine Verlängerung nur erfolgen\nwerde, wenn er rechtzeitig ein Gutachten über seine .ignung\nbeibrächte; der Angeklagte habe dies richt getan und deshalb ab Oktober 1956 keinen \"gültigen\" Führerschein mehr\nbesessen. Abgesehen davon, daß es an einer Feststellung\ndarüber fenit, ob der Angeklagte das von dem Landgericht\nangenommene Vergehen nach § 24 Abs. 1 ür. 1 vorsätzlich oder\nfahrlässig begangen hat, was jedenfalls für die \\trafzumessung {es ist auf die liöchstsirafe erkannt worden) von\nBedeutung wäre, legt das Urteil die Annahme nahe, da? der\nAngsklagte zur Tatzeit jedenfalls im Besitz des ihm er-\n\n\\n\n\nteilten Führerscheins gewesen ist.\n\nDas Landgericht scheint nun der Ansicht gewesen zu Sein,\ndie den Angeklagten erteilte Fahrerlauhnis sei von selbst erloschen und der Führerschein habe diese Eigenschaft verloren,\nweil der Angeklagte nicht innerhalb der Frist bis zum 8. Cktober 1956 der Auflage, ein Gutachten über seine Eignung beizubringen, nachgekommen ist. Indessen dürfen Fahrerlaubnis\noder Führerschein weder auf Widerruf (CVG 84, 279). noch befristet oder bedingt erteilt werden. Ein solches Verfahren\nist im Gesetz nicht vorgesehen (} 2 StVG). Nur für die Wiedererteilung nach äntziehung der Fahrerlaubnis könner fristen\nund Bedingungen festgestellt werden (§ 4 Abs. 4 StVG). Auch\n8 12 StVZO erlaubt der Verwaltungsbehörde nur, dem Inhaber\neiner Fahrerlaubnis Auflagen zu machen, bei deren Nichtbeachtung die Erlaubnis entzogen werden kann. Dies ist möglicherweise bei Erteilung der Fahrerlaubnis und Ausstellung des\nFührerscheins, über dessen Inhalt das Urteil nichts ergibt, |\nnicht beachtet worden. Jedenfalls lassen die unzureichenden\nFeststellungen, insbesondere auch zum inneren Tatbestand,\neine Beurteilung durch das Revisionsgericht nicht zu. 2\n\nWeil die Verurteilung wegen des Verkehrsdelikts nicht\naufrecht erhalten werden kann, ist auch die Aufhebung des\nGesamtstrafausspruchs geboten. Bei der Neufestsetzung der\nGesamtstrafe ist erneut über die Aberkennung der bürgerlichen\nshrenrechte und die Anrechnung der Untersuchungshaft (nicht:\n\"Yorstrafe\") zu befinden.\n\na\n\nJas Landgericht wirä Gelegenheit naben zu prüfen, ob nicht\nim zinvernehmen mit der Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen\nder Verkehrsstraftat aus Zweckmäßigkeitsgründen nach . 154 StPO\neingestellt werden kann.\n\nBaldus Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr.£öchalscha\nist im ürlaub, ortsabwesend\nund deshalb verhindert zu\nunterschreiben.\n\nBaldus\nMenges . Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1959-09-15/2-str-601-59","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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