{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-10_2_StR_451_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-10","aktenzeichen":"2 StR 451/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"gegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Geors O0 iEEEEB aus\nEEE , zedoren =: GEM 1921 in TEE. Kreis\nGEB (Schlesien).\n\nwegen versuchter Hotzucht u:3.\n\nhet der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1956. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Baldus\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\n“ Bundesrichter Dr. Menges Fu\nBundesrichter Hoepner on\nals beisitzende Richter, Fu\nBundesanwalt Dr. MB in der Verhandlung, Hi .\nOberstaatsanwalt Dr. EEE nei der Verkündung ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestollter nz\nals Urkundebeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 26. September\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sıche wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchter ‚otzucht in Tatsinheit mit Kötigung zur Unzucht, also wegen einer Tat, die\nnicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. angeklagt\nund verurteil; woväen. Die Anklage wurde itm am 19. Juii\n1955 zugestellt nit einer Bolehrung, die u.a. den inweis\nenthielt, daß er das Recht hate, gemäß § 140 Abs 1 Nr 2\nund 5 StPO die Bestellung eines Pllichtverteidigers zu be-\n\n\" antragen, falls die ihm zur last gelegte Tat ein Verbrechen\n\nsei; ein derartiger Antrag sei binnen einer Wochen zu\nstellen. Wachdem üle Strafkammer seinen Antrag auf Anordnung\neiner Voruntersuchung verworfen hatte, bat er mit Schrift-\n\nsatz vom 14. September 1955 um !eiordnung eines Verteidigers.\n\nDie Strafkammer lehnte den Antrag ab, \"da der Fall der notwendigen Verteidigung i.S: des § 140 Abs 1 StPO nicht vorliegt, weil der Angeklagte den Antrag nicht binnen einer\n\n‘ Frist von einer Woche seit Zustellung der Klageschrift\n\ngestellt hat (§ 140 Abs 3 StPO) und angesichts der einfachen\nSach- und Rechtslage die Liitwirkung eines Verteidigers nicht\ngeboten erscheint (§ 146 Abs 2 StPO)\".\n\nZu Recht beanstandet die Revision des Angeklagten die\nBelehrung als unzureichend. Der Hinweis auf das Recht, die\nBestellung eines Verteidigers zu beantragen, wenn ein Verbrechen in Frage kommt, muß so klar gehalten seir, daß der\nAngeklagte zu erkennen vermag, die Beiordnung eines Verteidigers sei nur noch von seinem Antrag abhängig (GH in.\nKW 54, 1087 Nr 14). Diesen Erfordernis genügt die 3elehrung\nnicht, da sie dem Angeklagten die Trüfung überläßt, ob ein\nFall der =flichtverteidigung vorliegt (SGHSt 6, .140). Außerdem konnte er hieraus nicht ersehen, daß sein Antrags nur\ndann ordnungsgemäß gestellt ist, wenn er binnen der Frist\nvon einer Woche nach Zustellung der Anklage bei Gericht\n\nBE A en nn m\n\nu)\n1\n\neingeht (BGliSt 8, 105) Die Belehrung war wegen ihrer\nMängel nicht wirksem und setzte die Frist des § 140\n\n“.\n\nAbs 5 StPC nicht ir Lauf. Die Strafkammer mu3te daher\nseinen Antraz entsprechen und durfte die Beio:rdnung\neines Pllichtverteidigers nicht ablehnen. Die Hauptverhardlung fand ohne Anwesenheit des \"notwendigen\"\nYertieidigers statt; dies ist ein Revisionegrund nach\n\n6 338 ir 5 StPO, der rur Aufhebung des Urteils nötigt.\nEiner Erörterung, ob such wegen der Schwere der Tat\ndie 3estellung eines Verteidigers geboten war und die\nStrafkammer, indem sie eine solche Prüfung unterließ,\ngegen § 140 Abs 2 StPO verstoßen hat, bedarf es daher\nnicht. Es sei aber auf die vom Bundesgerichtshof hiersu aufgestellten Grundsätze in den EIntscheidungen NJ%W\n1953, 116, Nr 25 und 3Gist 6, 199 uingewiesen.\n\nDie Strafkamnmer hat den Angeklagten auch wegen\nHötigung zur Unzucht nach § 176 Abs 2 ir 1 StGB verurteilt. Nach den bisherigen Feststellungen erstrebte\ner den Beischlaf mit der Überfallenen. Die Unzuchtshandlungen dienten nicht für sich allein seiner Geschlechtslust, sondern nur dem Ziele, den Vollzug des\nBeirchlafs zu verwirklichen. In einem solchen Falle\n\njet nur cum § 177 5iGB zu verurteilen (WAT L, ı\n\ndeldva Dr. Dotterweich\nMenges hoepne\n\n“\n‘m\n\ny'\n\n).\n\nVerns»\n\n1W","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-10/2-str-451-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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