{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-10_2_StR_440_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-10","aktenzeichen":"2 StR 440/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"RR\n2243 085 or\n\nIn yamnmen des Volren\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden früheren Büiroversteher 3eorg Johann B im zus\nCE dort ;eboren au EEE 1914,\n\nwegen Untreue uU.3.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. kenges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n.. Oberstaatsanwalt Dr. HERR\nu als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n‚Justizangestellter Emm\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg von\n13, September 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nF Ä\n\nDer ängeklagte war vom 10. Januar 1947 bis zu seiner sn\n12, Februar 1954 erfolgten Entlassung Bürovorsteker bei Nschtzenwalt und Eotar Dr. PO ir OB ir hatte die Kasse\nund die 3ücher selbständig zu führen und war u.a. ermächtigt\ndie Gehälter den Angestellten und sich selbst auszubezal:len.\njierzu nahm er jeweils das Geld aus der Kasse oder hob es\nvon der Bank ab. Seinen Gehalt zehlte er sich in der Weise\naus, daß er laufend kleinere Beträge in Abständen von wenigen\nTagen entnahm und sie als Vorschüsse verbuchte. Im Laufs der\nJshre zahlte er sich über den ihm zustehenden Gehalt hinaus\nBeträge in der Töhe von insgeramt 2,945,- Di aus.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Untreue in\nTateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt er das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde; sie hat\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet, da die Revision sie\nnicht mit Tatsachen belegt \\§ 344 StPO). Dagegen greift die\nSachbeschwerde durch,\n\nDer Angeklagte bestreitet eine strafbare Ilandlun: unä\nbringt zu seiner Verteidigung vor, er habe auf seinen Gehalt\nVorschüsse in Höhe von 800,- Dii entnommen und sich hierzu\nnach der ihm eingeräumten Eandlungsfreiheit für befugt gehalten. Die weitergehendenBeträge seien eine Entschädigung\nfür Urlaub, den er in den vergangenen Jahren nicht eingebracht\nhabe,\n\nDie Strafkammer hält dieses Vorbringen für unglaubhart\nund durch die Beweisaufnahme für widerlegt. Dr. PB habe\nmit den Angeklagten ein festes Gehalt vereinbart und nach\nzeiner 3ekundung kein Einverständnis erteilt oder ir irgend\neiner heise durchtlicken lassen, daß er über sein Gel.alt\n\n- 3.\n\n>insue weitere Gelder für sich entnehmen airfe. Dr TB era\nauch eusgesagt. e8 sei Schuld des Angeklagten gewessa, wenı\ner seinen Urlaub nicht in voller '/öhe senommen habe. \"Zin\nAnspruch auf Urlaubsentschädigung bestehe, wie dies such aus\nder gesetzlichen Regeiung zu entnehmen ist, wenn die=z „usdrücklich vereinbart worden sei\".\n\nDiese Erwägungen erschöpfen das Vorbringen des Angeklagten\nnicht,\n\nIn der Regel wird ein Bürovorsteher, auch wenn ihm eine\nsewisse Selbständigkeit gewährt ist, nicht befu;t sein, ohne\nGenehmigung seines Arbeitgebers, sich Vorschüsse auf sein\nGehalt, oder eine Entschädigung für nicht eingebrachten Urlaub auszuzahlen und er wird sich dessen auch bewußt sein.\nJier liegen jedoch besondere Umstände vor. Der Angeklagte\nbatte in weiten TUmfange die \"efugnis selbständig zu arbeiten,\ninsbesondere war ihm die Kasse und Buchführung; vollständig\nüberlassen; er war beauftragt eich selbst, sowie den übrigen\nAngestellten die Gehälter auszuzahlen. \"ährend seiner 7-jährigen Beschäftigung bei Dr. PB zahlte er sein Gehalt derart\naus, daß er laufend kleinere Beträ,e in Abständen von wenigen\nTagen entnahm unä in den Hauptkassenbuch als Vorschüsse verbuchte. Auch die Über sein Gehalt hinausgehenden Beträge, die\ner im Leufe mehrerer Jahre entnahm, trug er in die Bücher ein.\nDr. BB hat im allgemeinen einmal wöchentlich das Journal\neingesehen und Gie verbuchten üntnehmen nicht beanstandet.\nienn die Strafkammer auch ein ausdrückliches Sinverständnis\nvon Dr. TBB verneint, schließen die angeführten Umstände nicht\naus, daß eine stillschweigende Genehmigung vorlag, oder doch\nder Angeklagte eine solche annahm. ilierzu enthält das Urteil\nkeine Erörterung. ı“s konnte daher keinen 3estand haben.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer den Sachverhalt in dieser Richtung zu prüfen haben, wobei von Bedeutung sein kann, ob der Angeklaste auch an andere Angestellte\nVorechliese auszehlte, okne vorher die Zustimmung des Arbeii-\n\n„epers zu erholen. unä dieser unter Umständen das Vorgehen\nrechträglich billigste.\n\nDasselbe #ilt auch hinsichtlich der Beträge, Jdie “er krseklagte als Entschädigung für nicht eingebrachten Trlaun entnonmen hat SJei der Prüfung der Frage, ob er eine Urlaubsentschädigung beanspruchen konnte und in welcher F:öhe, wird dabei\ndie Strafkammer sich nicht allein auf die Meinung des Zeuge:\n\nDr. GEB stützen dürfen, vielmehr die einschlägigen Vorschriften\nund Tarifbestimmungen heranziehen und im Urteil anführen müssen.\n3sstand ein Anspruch, wird dies jedenfalls für die innere Tatseite und für den Umfang der Schuld von Bedeutung sein.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten nicht freigesprochen,\neoweit sie ihn nicht für schuldix hielt. Die Revision bemängelt\ndies zu Unrecht. Der Eröffnungsebeschluß nahm eine fortgesetzte\nEendlung an; die Strafkammer hat den Angeklagten auch wegen einer\nsolchen verurteilt. In diesem Falle bedurfte es keines Freispruchs,\nsoweit Zinzelakte der sorisetzungstat wegflelen (RGSt 57, 302).\n\n3aldus Ir. Dotterweich Werner\nMenges Hoepner\n\ny","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-10/2-str-440-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-10/2-str-440-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:21.018935+00:00"}}