{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-10_2_StR_436_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-10","aktenzeichen":"2 StR 436/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n2 StR 436/55\n\n2243 08€\n\nrnNamnmen des Volkes\n\n. . In der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Bürovorsteher Georg Johann BEEEB a...\n\nOB Gort geboren amd 1914,\n\nwegen Unzucht mit einer Abnängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr: Baldus\n\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Em .\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iENEEn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n‘ des Landgerichts in Oldenburg vom 5. August 1955\nwird auf seine Kosten verworfen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte freigesprochen ist, ferner\nim Strafausspruch,\n\nIn diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhendlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, ar das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wirä die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“r\n\nTe a\n\n-2_-\n\neründer\n\nDas Landgericht hat äen Angeklagten unter Treisprechung\nim iibrigen wegen eines Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB\nzu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, die\nV;l1streckung der Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision hat keinen, die Revision der Staatsanwaltschaft teilweise Erfolg.\n\nl. Revision des Angeklagten\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Angeklagte\ndie den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht\nangegeben hat (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge ist unbegründet. Der Angeklagte war als\nBirovorsteher des Rechtsanwalts Dr. PP in Om\nvon diesem u. a. damit bemftragt, sich der im Büro tätigen Lehrlinge anzunehmen, ihnen Arbeit zuzuteilen, sie\nzu unterweisen, auszubilden und zu beaufsichtigen. Zu diesen\nBürolehrlingen gehörte auch die am EEEEB 1935 geborene\nGrete GW. Der damals noch verheiratete Angeklagte begann\nim Sommer 1953 nach einer im Büro veranstalteten Feier mit\nder demals 18-jährigen Grete Geb ein Liebesverhältnis\nund verkehrte danach bis Weihnachten 1953 An den Biüroräumen\n4 bis 5 mal geschlechtlich mit ihr. Nach der tatsächlichen\nGestaltung der Verhältnisse, wie sie sich aus dem Urteil\nergibt, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme\ndes Landgerichts, aß das Mädchen dem Angeklagten im Sinne\ndes § 174 Nr 1 StGB zur Ausbildung und Aufsicht anvertraut\nwear. Wie § 127 GewO den gewerblichen und § 76 Abs 3 Satz\n2 H&B den kaufmännischen Lehrherrn verpflichtet, den Lehrling\n\"zu guten Sitten anzuhalten\", so ist auch der Rechtsanwalt\ndefür verantwortlick, daß das durch den Lehrvertrag zu seinen\n\nBürslehrlingen geschaffene Betreuungsverhältnis von geschlesht_\nlicnen Zinflüssen frei bleibt. Die Erfüllung dieser Obhute-.\nvflicht hat Rechtsanwalt Dr, Pe wirksam und für den Angsklagter erkennbar insoweit auf diesen Übertragen, sis sich\näle Ausbildung der Lehrlinge der Aufsicht des ktechtsanwali+s\nentzog. Dis ihm dadurch gebotene Gelegenheit zu geschlechtlicher Annäherung an Grete Gerken hat der Angeklagte zu\nmehrfachen Geschlechtsverkehr mit ihr ausgenutzt. Dariri lieg*+\nein Hißbrauck des weiblichen Lehrlings zur Unzucht. Die Strafbarkeit entfällt, wie regelmäßig, auch nicht etwa deswegen,\nweil Grete GW die Tat des Angeklagten durch ihre Bereitwilligkeit erleichtert und der Angeklagte seine Stellung als\nAusbildungsperson nicht zu irgendwelchem Druck auf ihren\nWillen benutzt hat (vgl 2 StR 392/54 vom 2. November 1954}.\n\nDie Neufassung des § 174 StGB durch die Verordnung vom\n29. Mai 1943, auf die die Revision hinweist, mag tatbestandlich eine gewisse Einschränkung gegenüber der früheren Fassung\nder Vorschrift bedeuten; hier kann aber keine Rede davon sein,\ndaß das Verhalten des Angeklagten kein \"Mißbrauch zur Unzucht\"\ngewesen Sei.\n\nAuch im Übrigen läßt das Urteil Rechtsfehler zu Ungunsten\nles Angeklagten nicht erkennen.\n\n2, Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nin vollem Umfang an. Sie rügt nur die Verletzung des sachlichen\nRechts. Damit hat sie Erfolg, soweit der Angeklagte freigesprochen ist.\n\na) Nachdem Grete GW sich einem anderen Manne zugewandt wnd das Verhältnis zum Angeklagten \"im guten\" gelöst harte:\nversuchte dieser, sich der am EEE 1935 geborenen vaule\n\nKGB z\\. näher::. Diese war am 1. April 1953 als Rürslehrling bei Dr. PB eingetreten. Ende 1953 oder Anfang 1954\nentließ der an diesem Tage betrunkene Angeklagte die anderen\nAngestellten. hielt Paula Kim zur Eriedigung der Por 1-\nsachen im Büro zurück und gab ihr, als er mit ihr allei::\n\nwear, einen Kuß auf den Mund. Das Mädchen gab ihm eine Ghrfeige; daraufhin ließ er dieses Mal von ihr ab, Er het sie\ndann aber bis etwa Mitte Februar 1954 noch zweimal gegen\nihren Willen in den Büroräumen geküßt; sie verwahrte sich\njedesmal gegen diese Zudringlichkeiten und verstand es, sich\nihm zu entziehen. Die Strafkamnmer hat. den Angeklagten in\ndiesem Faile von der Anklage aus § 174 Nr 1 StGB freigesprochen,\nweil ein Geschlechtsverkehr mit Paula KM nicht nacı:gewiesen werden konnte, Das Urteil bezeichnet es als entscheigend, daß \"die Zeugin Km ausgesagt hat, der Angeklagie habe ihr gegen ihren Willen drei Küsse gegeben, es\nhabe sich aber auf geschlechtlichem Gebiete nichts zwischen\nihnen abgespielt, vor allem sei es keinesfalls zu einem Geschlechtsverkehr gekommen\". Das Landgericht hält es auch\nnicht für erwiesen, daß der Angeklagte Zärtlichkeiten mit\n\nihr ausge tausch t habe. Es prüft aber nicht,\n\nob der Angeklagte nicht auch obne einen solchen \"Austausch\"\ndie Km allein dadurch zur Unzucht mißbraucht oder\n\neinen solchen Mißbrauch versucht haben kann, daß er sie\ndreimal gegen ihren Willen küßte. Daher besteht die Möglichkeit, daß die Strafkammer bei ihrem Freispruch von\n\neinem zu engen Begriff der unzüchtigen Handlung ausgegan-\n\ngen ist. Zwar ist nicht schon jede kurz angeäeutete Berührung\noder Handgreiflichkeit unbedingt unzüchtig, selbst wenn sie\nauf Sinnenlust beruht (EGHSt 2, 164, 166/67). Auch ist\n\nnicht jeder Kuß aus Sinnenlust als unzüchtig anzusehen\n\n(RG IJW 1925, 366, 5). Die besonderen Umstände des einzelnen\nFelles, wie z.B. das Alter und dis persönlichen Verhältn: ste\n\nder Beteiligten. dis Art der Tat und dergleichen, können\naber eine unter anderen Bedingungen noch als nur ungehörig\nhingenommene Tat els unzüchtig erscheinen lassen (RG IW 1958,\n5 1878 Nr 4)- Der Aufgabe ‚diese besonderen Umstände zu prüfen\nund zu erörtern, ist sich das Landgericht offenbar nicht bewußt gewesen. Im vorliegenden Fall mußte es z.B. erwägen, ob\ndas Zast noch kindliche Alter des erst 15-jährigen Mädchens\nsowie die Tatsache, daß der Angeklagte verheiratet war und\ndaß er es bei dem ersten, mit einer Ohrfeige beantworteten,\nVersuch nicht bowenden ließ, sein Handeln in diesen\nFeaile zum unzüchtigen machte. Für die Annahme einer vollendeten\nStraftat nach $ i74 Nr 1 StGB könnte es auch von Bedeutung\nsein, wenn der vom Landgericht in dem Tun des Angeklagten\ngesehene \"Versuch, sich der Kim zu nähern\", nachdem seine\nLichschaft mit Grete Gem ein Ende gefunden hatte, von Anfang an in der Absicht unternommen wurde, dieses fast noch\n\nim kindlichen Alter stehende Mädchen zum Geschlechtsverkehr\n\nzu verführen.\n\nb) Wenn die Strafkammer zu einer Bestrafung des Angeklagten auch wegen seines Verhaltens gegenüber Paula Kim\nkommt, besteht die Möglichkeit, daß das Strafmaß im Falle GB»\n@&B beeinflußt wird. Daher muß im Strafausspruch auch das\nübrige Urteil aufgeloben werden. In jenem Falle wird die\nFrage der Aussetzung der Strafvollstreckung gem. § 23 StGB\nauch denn unter neuen Gesichtspunkten zu prüfen sein, wenn\ndis Gesamtstrafe neun Monate Gefängnis nicht übersteigt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des UÜberbundssanvaltss\n\nBaldus Dr, Dotterweich Werner\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-10/2-str-436-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-10/2-str-436-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.998803+00:00"}}