{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-10_2_StR_220_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-10","aktenzeichen":"2 StR 220/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"” 220.55 2243 087\n\nIm Nanen des Volkes:\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) Sieg-Friede P geb. N aus HER. Hort veboren am 4;\n\n2.) den Facharzt Dr, med. Wilhelm P aus BB:\ngeboren am ii 1911 in\n\nwegen Gläubigerbegünstigung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Februar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsiäent Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt P bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\n\nfür Recht e rkannts\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten Sieg-Friede Pu\nwird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 28.\nOktober 1954 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als sie wegen Gläubigerbegünstigung verurteilt worden ist.\n\nIm übrigen wird ihre Revision verworfen.\n\nIl. Auf die Revision des Angeklagten Dr. ww wird\ndas Urteii mit den Feststellungen insoweit aufgehoben. als das Verfahren gegen ihn eingestellt\nworden ist.\n\nIIl. Im Umfange der Aufhebung wirä die Sache zu\nneuer Verhenölung und Ent=cheiiung, auch über\ndie nosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte Sieg-Friede Fo\nwegen Betrugs in neun Fällen und wegen Gläubigerbegünstigung\nverurteiit, ihren ihemann, den Angeklagten Dr. PB. der\nAustiflung zur Gläubigerbegünstigung für schuldig befunden.\njedoch das Verfahren ;egen ihn nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 eingestellt. Hiergegen richten sich die Revisionen\nder Angeklagten.\n\nAs Die Revision der Angeklagten Sieg-Friede Po»\n\nI. Verfahrensrügen\n\nla Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht.\nSie meint, die Strafkammer hätte vier Hilfsbeweisamträge\nnicht abiehnen dürfen, '\n\na) Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, \"daß an den einzelnen Stichtagen der angeblichen betrügerischen Bestellungen\näie Angeklagte Sieg-Triede Pb nach ihrer wirtschaftlichen\nLage durchaus damit rechnen konnte, innerhalb der Zahlungsziele zu zahlen\". Der in der Hauptverhandlung vernommene\nSachverständige Dr. H@lllB verneinte dies nach dem Urteil \"objektiv für die Zeit von spätestens September 1949\n\nbie zur Konkurseröf?fnung\". Er fügte hinzu, \"daß er als\nSachverständiger zwar nicht sagen könne, wann die Angeklagte\nsubjektiv die lage erkannt hat, daß sie aber als Kaufmanr.\nJederzeit die Lage habe erkennen können\", Demgemäß hat die\nStrefkammer den Beweisamtrag abgelehnt, weil \"objektiv\"\n\ndas Gegenteil der behaupteten Tatsachen erwiesen und es\n\n3acıe des Gerichts sei. die subjektiven Voraussetzungen\n\nm \n\nass DBetruges festzustellen. Diese im Übrigen unbeluenkliche\n3egründung der “bLehnungsbeschlusses greift die Revision\nnicht an: Sie behauvtet nur. das Gutachten enthalte Wider.\nsprüche. was nach den Urteil nicht zutriZft, und meint.\n\"Sie binstellung des Sachverständigen hätte bei dem Gericht\nuwsilel crwecken müssen, ob er dis in einem no schwierigen\nFeli erforderliche Sachkunde besitzt und ob sein Gutachten\nvon zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht\".\nDamit eind die Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbesatz\n5tPoO nicht dargetan. Im übrigen hat die Strafkamner solche\nZweifel, wie das Urteil ergibt, gerade nicht gehabt. Dashalbd\nbestand auch kein Anlaß, von Amte wegen einen weiteren Sachvorstänäigen zu hören.\n\nDie Revision beanstandet es außerdem, daß die Strafkeanmer devor sie den Schluß zog, die Angeklagte habe ihre wirtsd\nliche Lage erkannt, nicht \"jede sich bietende Möglichkeit zur\nweiteren Aufklärung der Situation für jeden einzelnen Bestelltag ausnutzte\", Sie gibt aber nicht an, welcher Beweismittel\ndie Strafkammer sich noch hätte bedienen sollen, nachdem sie\nbereits einen Sachverständigen gehört hatte. Diese Rüge ist\ndeshalb unzulässig.\n\nb) Der Verteidiger hatte Zeugen dafür benannt, daß die\nAngeklagte \"die Verhandlungen mit den Gläublgern weitgehend ihren Sachbearbeitern überlassen, und daß sie von\n\nden Sachbearbeitern signierte Post ungelesen unterschrieben habe\". Zr wollte hiermit beweisen, daß üle Angeitlaste\ndie von ihren Angestellten vereinbarten Zehlungsziele nicht\nkannte. Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil\ndie unter Beweis gestellte Tatsache ohne Bedeutung sel,\n\nde die Angeklagte die Bestellungen der Angestellten nachträglich gebilligt habe oder diese erst nach Rücksprache mit\nihr vdestsllt Fätten. Hieraus ergibt sich allerdings, wie die\n\nRsvision mit kecht hervorhebt, noch nicht. daß die Angeklexte\ndie im Einzel falle von ihren Angestellten vereinbarten\nztehlungsziele wirklich gekannt hat. Indessen kam es hierauf\nnicht an, weil die Angeklagte nicht nur nicht innerhalb\n\nder vereinbarten Zahlungsfristen, sondern nicht einmal in\nNabschbarer Zeit\", in\"den nächsten Monaten\" die auf ihre\nVeranlassung von den Angestellten eingegangenen Verp?lichtungen erfüllen konnte. Es war deshalb bedeutungslos. cb\n\nüle Angeklegte wußte, daß ihre Angestellten kürzere Zahlungsfristen vereinbart hatten.\n\nc) Der Verteidiger hatte ferner beantragt, Rechtsanwalt\nRüfer und den lakler MED als Zeugen darüber zu hören,\n\ndaß bis zur Konkurseröffnung aussichtsreiche Kreditanträge\nlieTen, Diesen Antrag hat die Strafkammer zurückgewiesen,\n\nweil die Angeklagte selbst zugegeben habe, daß die Kreditverhanälungen für ihre eigenen Unternehmen gescheitert waren\nund die Zusagen für eine im Januar 1952 gegründete Gesellschaft\nkeine Bedeutung für das betrügerische Verhalten der Angeklagten\nin der Zeit von Dezember 1949 bis August 1951 haben könnten.\nDarin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Was die Revision hiergegen vorbringt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb\nunbeachtlich. Nach den eigenen Erklärungen der Angeklagten,\n\nmit denen sie den Antrag des Verteidigers näher erläuterte,\nwaren zu keiner Zeit, wie das Urteil anführt, irgendwelche\nKreöitverhandlungen so weit gediehen, daß sie gehofft habe,\nfristgerecht oder in angemessener oder absehbarer Zeit zahlen zu können,\n\nd) Der Verteidiger hatte schließlich hilfsweise beantragt,\n\nGraf BEE von CB darüber zu vernehmen, \"daß der Angeklagten\nim Frühjahr 1950 von einem namhaften Hamburger Bankhaus ein \"\nKredit von 350.000 DU schriftlich bewilligt war, und daß äleser\nKreäit nur deshalb nicht gewährt worden ist, weil der Ange!’legte\n\nüber die Auswertung des Ylratentes zu unterzeichnen,\nDiese Tateachen hat die Strafkammer als wahr unterstellt, ung\nzwar mit der näheren Erläuterung der Angeklagten hierzu, daß\nsie lie „ussgs am 7. April 1950 erhalten habe: Die Strarkanner\nhält siese Zusage für bedeutungslos, weil die Angeklazte an\n7. särz 1950 nach cingehender Rücksprache und Prüfung ihrer\nLage nit Rechtsanwalt Dr. Ve SCHE Vertragshilfe veentragt, also in diesem Zeitpunkt noch nicht mit einer „usage\ngerechnet habe, der letzte Betrugsfall aus der Zeit vor Eröftnung des Vertragshilfeverfahrens jedoch auf den 7. März 1950\nfalle, Diese Begründung ist rechtlich nicht zu beenstanden. Was\ndle Rnvision hiergegen anführt, ist tatsächlicher Art und daher\nunbeachtlich. Für die späteren Betrugsfälle kann die Zusage\nder namhaften, aber nicht genannten Bank nicht bedeutsam gewesen sein, well sie sich erst im Jahre 1951 abgespielt haben,\nalso lange Zeit, nachdem die Kreditverhandlungen geschcitert\nwaren.\n\nDr. Po sich geweigert hat, den damit verbundenen Vertrag\n\n2: Die “evision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht\nZsrner mit der Behauptung, die Strafkammer hätte einen Sachverständigen darüber vernehmen müssen,. !'was heutzutage verkehrsüblicherweise unter der Klausel 14 Tage 2 % Skonto, 30\nTage netto xasse verstanden werde\", Diese Rüge geht schon\ndeshalb fehi, weil die Strafkammer, wie das Urteil ergibt:\neinen Sachverständigen zu der Frage der üblichen Zahlungsweise\nin dem Geschäftszweig der Angeklagten gehört hat,\n\n5 Die Revision beanstandet, daß die Strafkanmer den\nZeugen (gm vereidigt hat. Sie findet darin zu Unrecht\neinen Versto3 gegen § 60 IIr 3 StPO. Denn die Strafkamner\n\nhat einen Teilnahmeverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint, was sich der Nachprüfunr durch das kevisionsgericht\nentzieht.\n\n11. sachbeschwerde\n\n1. Im Falle Kl § 0. meint die Kevision, die schriftiiche Bestellung der Angeklagten sei nicht ursächlich für “io\nerste warenlieferung vom 3. Dezember 1949 gewesen- Des nag sein,\nweil das Urteil es offenläßt, ob das Schreiben der Angeklagten\nvom 2. Dezember 1949 schon damsls bei der Firma Im: Co.\neingegangen war. Die Strafkammer findet einen Detrug darin, dsß\ndie Angeklagte vorher die mündliche Lestellung ihres Angestellter SCHE gebilligt, sie nicht rückgängig gemacht und\nhierdurch den durch Sc bei der Firma Ki erresten\nIrrtum Über ihre eigene Zahlungsfähigkeit aufrechterhalten\n\nhat. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; denn die\nAnge”lagte war nach Treu und Glauben verpflichtet, die Firma\nBB & Co. spätestens bei Empfang der Ware darüber aufzuxlären,\ndaß sie sie in ansehbarer Zeit nicht werde bezahlen \\önnen. '\nFür die spätere Lieferung ist das Schreiben vom 2. Dezember 1949 '\nursächlich gewesen. Der innere Tatbestand des § 265 StGB ist einwandfrei dargetan. N\n\n2. Im Falle der Firma Josef Sig CmbH fehlt es cntgegen\n\nder Ansicht der Revision nicht \"an der Irrtumserregung\".Der\nVertreter Gb hat zwar nach der ersten Lieferung von dritter\nSeite erfahren, \"daß die Bonität der Firma gut, diese aber\n\nim Augenblick illiquide sei\". Er hielt jedoch diese Illiquidität nur für eine vorübergehende und vertraute darauf,\n\naß die Angeklagte mindestens binnen angemessener Frist zahlen\nkönne. Der von der Angeklagten hervorgerufene Irrtum über\n\nihre Zahlungsfähigkeit war deshalb nicht beseitigt, sondern\nursächlich auch für die zweite Lieferung geblieben. Der innere\nTatbestand ist einwandfrei nachgewiesen.\n\n3. Im Falle Die & Se zeht die Revision von\neinem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus.\n\nYie Strafkammer findet die Täuschungshandlung nicht in\n\nor widerspruchslosen Entgegennahme einer Lieferung. sandem,\nin dem vorspiegeln der Zshlungsfähigkeit bei der Bestellung,\nLisa Ansicht der Revision, die Angeklagte sei infolge ihres\nAnırages auf Vertragshilfe an der Zehlung verhindert gewezen,\nschlägt schen Geshalb richt durch, weil zu dieser Zeit die\nwit der Firma Dim &: SCHE vereinbarte Zehlungefriat\nabgelaufen war. Im übrigen hat sich die Angeklagte zu dem\nAntrage auf Vertragshilfle gerade deshalb entschlossen, weil\nsie ihre YTerpflichtungen nicht erfüllen konnte.\n\n4 In fünf Fällen hat sich die Angeklagte nach der\nAnnahme der Strafkammer während ces Vertragshilfeverfahrens\ndes Beiruges schuldig gemacht. Die Revision meint, sie sei\n\"jer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ledig\", weil sie\nunter der Überwachung durch den Treuhänder, den Gläubigerausschuß und das Vertragshilfegericht gestanden habe. Das ist\nunrichtig. Die Angeklagte ist trotz bürgerlichrechtlicher\nVerfügungsbeschränkung und der Tätigkeit des Treuhänders,\nder seiner Aufgabe nicht gewachsen war, \"die maßgebende Person in ihrem Geschäftsbetrieb\" geblieben. In üleser vigerschaft hat sie Fabrikanten auf. betrügerische Weise zu Warenlieferungen veranlaßt. Eine etwaige bürgerlich- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit des Treuhänders ist für ihre\nSchuld bedeutungslos.\n\nDie Revision trägt vor, die Bremer Landesbank habe\ndie Überweisungen der Angeklagten gegenzeichnen müssen,\njedoch nicht alle Zahlungen genehmigt; es sei ihr nicht\nmöglich gewesen, im einzelnen vorauszusehen, welche Überweisungen genehmigt werden würden. Das kann jedoch dem\nTestgestellten Betrugsvorsatz nicht entgerenstehen. vielmehr nur ein weiterer Grund für die Angexiagte gewesen sein:\ndamit zu rechnen, daß sie die eingegangenen Verpflichtungen\nnicht werde einhalten können, Außerdem ergibt das Urteil\n\n-)-\n\nkeinen Anhaltspunkt äafür,. daß die Bremer Bank die !berweisung eines kKechnungsbetrages in einem der fünf LetrugsfäLis verweigert habe. Die beiden ereien Fälle liegen in den\nLonaten Tebruar bis April 1951. Nur kurze Zeit im Monat Juni\n1951 hat die Bremer Bank nach dem Urteil Überweisungen svgelehnt- Die nächsten drei Betrügereien hat die Angeklagte erst\nab August 1951 begangen. - Zudem war der Tatbestand des Betruges bereits bei Abschluß der Geschäfte vollenäet- Eine\netwaige spätere Zahlung wäre nur eine Wiedergutmachung gewesen:\n\nIm Talle Grm zent die Levision nicht von dem Jachverhalt aus, Die Strafkammer findet die Täuschung nicht darin,\ndaß die Angeklagte ihren Vertragsgegner nicht über ihre\nwirkliche Lage aufgeklärt hat. Der Schuldspruch beruht vielmehr auf der Festetellung, daß die Angeklagte bei ihrer\nletzten Bestellung Zahlung bei Abnahme der Ware versprochen\nund hierdurch die Firma Gr zur Lieferung bestimmt\nhat, obwohl sie wußte, daß sie zur Zahlung nicht in der\nLage war;\n\n5. Die weiteren Angriffe der Revision zur Verurteilung\nwegen Betruges widersprechen den Feststellungen oder sie eind\noffensichtlich unbegründet. |\n\n6: Gegen die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung\nbestehen jedoch Bedenken.\n\nDer Angeklagte Dr. PB hatte die Auswertung seiner\nFaniflex-Patente dem Kaufmann BB übertregen unä dieser\nseinen Lizenzvertrag als Gesellschafter in die Firma FTm»-\nSC & Co: eingebracht. Dr. Pe lag die Auswertung\nseiner Patente sehr am Herzen. Die Firma Tee Emm : Co:\nwer hierzu nicht nehr in der Lage; eie hatte im Januar 1952\nihre Zahlungen eingestellt. Dr. PB stellte am 21. Januar\n\n- iN »\n\n1952 iiber den Strohmann Tg 5000 .- DU zur Verfügung, demit\ndie Firma FD NEE & Co. die ihr erteilten Aufträge zur\nLieferung von TB-;rzeugnissen noch ausführen könne. Die\nFirma Fon (m & Co. verpflichtete sich. Exner Forderungen\nzur Sicherheit für das Darlehen im Betrage von 5000.- DIi abzutreten:. Außerdem sollten die mit dem Darlehen gekauften\nRohsto??e Eigentum WEPs sein. Die Firma FD-\"iww :& co.\n+rat bis zum 7. Februar 1952 Forderungen im Betrage von\n1713-62 DM ab, worauf 349,64 DM einginger, die Dr. Pu»\nerhielt.\n\nDie Strafkamner nimnt an, die Vereinbarungen vom 21: Januam\n1952 widersprächen dem geschäftlichen Anstand und der durch\ndie sdonkursoränung geregelten anteiligen Befriedigung\naller Gläubiger und seien deshalb nichtig. Sie findet in\nder „Abtretung von Forderungen eine Begünstigung des Angeklagten Dr. PB durch seine Ehefrau, zu der er sie engestiftet\nhabe. Hierzu ist folgendes zu bemerken:\n\nDie Strafkammer geht offenbar davon aus, deß der Vertrag\nvom 21. Januar 1952 sittenwidrig und nichtig sei. Nach den\nbisherigen Feststellungen ist diese Annahme nicht ohne weiteres bedenkenfrei. Es kommt für die strafrechtliche Beurtellung darauf an, was die Angeklagten wirklich erstrebt haben.\nDie Strafkammer hält die Vereinbarungen vom 21. Januar 1952\nschon deshalb für nichtig, weil die Angeklagten sie angesichts\ndes bevorstehenden Konkurses abgeschlossen haben, Das ist\nrechtsirrig. Geschäfte, bei denen gleichwertige Leistungen\nZug um Zug ausgetauscht werden, sind nicht einmal nach § 30\nKO anfechtbar (BGII in NIW 1955, 709; die Entscheidung des\nReichsgerichte RGSt 63, 78 steht nicht entgegen, sondern\nbetrifft einen anderen Sachverhalt) Wenn daher der Betrag von\n5000.- Diä in das Vermögen der Firma Tw-\"eiiim 2 co: ziies\nsen sollte und die übrigen Vereinbarungen nur zum Zicle hattet\n\n- 11 -\n\nden Rückzahlungsanspruch des Dr. PB :u sichern. läge eine\nsog. Bardeckung vor unä keine \"inkongruente\" Deckung. Sollte\njedech der setrag von 5000-—- DM in Wirklichkeit zum Ankauf\nuni zur Bearbeitung der Rohstoffe für Dr. Peg dienen, die\nFirma Fm-NEEEB & Co. keinen Vermögenszuwachs erfahren,\nso hätte Dr. rm gegenüber dieser Firma keino Leistung erbracht. Die Forderungsabtretungen wären dann nicht gedeckt\n1:8. des § 241 KO. Die bisherigen Feststellungen lassen belde liöglichkeiten offen. Die Öache bedarf daher erneuter Prüfung.\n\n7: Die Strafzumessung läßt keinen Rechtsfehler erkennen»\n\nEs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dsß die\nStrafkamnmer das Verhalten der Angeklagten, die sich in neun\nFällen des Betruges schuldig gemacht hat, rücksichtelos findet.\nDer Vorderrichter hat nicht allein das strafbare, sondern das\ngesamte Geschäftsgebaren der Angeklagten bei der Strafzumessung\nherangezogen, also kein Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes\nzu ihrem Nachteil verwertet. Die Feststellung, daß die Angeklagte das Ansehen der Kaufmannschaft in erheblichem Maße\ngeschädigt habe, entzieht sich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil sie auf tatsächlichem Gebiet liegt. Die\nAnsicht der Revision, die Strafkammer habe der Strafzumeesung\neinen höheren als den festgestellten Schaden zugrunds gelegt.\nfindet im Urteil keine Stütze.\n\nB. Die Revision des Angeklagten Dr. Po\n\nEr hat zwar nach den Feststellungen seine Fhefrau zu\ndem Verhalten bestimmt, in dem die Strafkamıer eine Bepünstigung\n\n- 12 -\n\nfindest. La lie Haupttat aber bisher nicht ausreichenä ÄOrGetan\n\nist, Kann Jas Urteil auch gegen den Angeklagten Ir: >’ nie\nbestekanbleiben»\n\nBeldus Bundesrichter Dr. Dotterweich ist im Kankheitsurlaub ortsabwesend und\ndeshalb an der Unterzeichnung verhindert,\n\n‚Werner\n\nBaläus\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-10/2-str-220-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-10/2-str-220-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.973715+00:00"}}