{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-07_2_StR_410_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-07","aktenzeichen":"2 StR 410/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“. 2 StR. 410/55 2243 071\n\nIm Nscıs:nı des Volkes\n\nIn Jder Strafssche\ngegen\n\n1.) den Eolzkaufmann Kurt S aus DENE ,\ngeboren am EB 1919 in 1 Niederösterreich),\n\n2.) die Ehefrau Julia 5 geborene G aus\nu geboren aa 1920 in E ‚Kreis\n\nE D\nwegen Betruges u.a. . { \\\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung\nvom 7. Februar 1956, an der teilgenommen habeıı:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dötterweich \\\nBundesrichter Dr. Schalscha u\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Iloepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EENEEB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nA zi2>\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Kurt SCHRRENR :\nwird das Urteil des Landgerichts In Düsseldor\nvom 10. Juni 1955\n\n1. dahin abgeändert, daß er in den Fällen der\nFirma ä & P und der Firma AggBwegen\nBetruges in zwei durch eine Fandlung begangenen\nFällen (§ 73 StGB) verurteilt ist,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\n\nwegen Betruges in den rällen >GER. R\nVOR, (> Holzwerk. - .\n\nir 1.öbelwerke, Gebr und FB; eger Interschlegung in Falle RB: wegen STardent-\n\nKa I\n\nbr\n\nstrickung unü wegen Abgabe einer fslechen eiües.\nstattlichen Versicherung verurteiit worden ist,\nsowie hinsichtlich des Strafsusspruchs in de: Fälle,\nder Firma FE % DB und der Firma AB u:a\nhinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs.\n\nTz Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n‘ handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kecht,\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. “\n\nim übrigen wird seine Revision verworfen.\n\nII. Die Revision der Angeklagten Julia wird verworfen; sie nat die Kosten ihres A nrnszral zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nLa)\na\n\neründe:\n\nDer Angeklagte Kurt SED. der mit seinem Veter aus\nder tschechoslowakischen Republik verdrängt worden war, betrieb\nseit 1947 mit seinem Vater, der schon früher in seiner lieima‘\nauf diesen Gebiet tätig gewiesen war, ein Holzhandelsgeschäft,\nin dem sich auch seine Ehefrau betätigte. Im Mai 1952 wurde er\nzahlungsunfähig. Ihm und seiner Ehefrau werden im Zusammenheng mit der geschäftlichen Tätigkeit Verfehlungen vorgeworfen\ndie zur Verurteilung des Ehemannes wegen Betruges in 14 Fällen,\nUnterschlagung in zwei Fällen, Pfandentstrickung unä Abgabe\neiner falschen eidesstattlichen Versicherung zu einem Jahr\nneun Monaten Gefängnis und zur Verurteilung der shefrau wegen\nBetruges in drei Fällen zu vier Honaten Gefängnis wit Strafaussetzung zur Bewährung geführt haben.\n\nBeide Angeklagten haben Revision eingeleg“ und die Verletzung- von Vorschriften des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend gemacht. Hur das Rechtsmittel des Kurt\nSCHE führt zum Teil zum Erfolg.\n\nA. Revision des Kurt Sg:\n‚I, Verfahrensrügen.\n\n1. Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 156 StGB verurteilt worden, weil er der Wahrheit zuwider vor dem Hechtspfleger des Registergerichts in Düsseldorf an Eidesstatt versichert haben soll, er habe mit seinem Vater unter der gemeinschaftlichen Firma Wenzel SB & Sohn eine Holzgroßhandlung\n\nei Ben\n\nKr\n\nin Tun -S EEE betrieben, die beim Handelsgericht in Leitmeritz .\n\neingetragen gewesen sei. Das Landgericht hat festgestellt, in\n\nWahrheit sei der Vater des Angeklagten Alleininhaber der Firma ge-\n\nwesen, wie er in der Voruntersuchung erklärt habe.Die Kinlassung\n\nües Angeklagten, der Vater habe damit nur sagen wollen, er\nsei alleiniger Geschäftsführer gewesen, hat das Lendgericht\nfür unglaubwürdig angesehen.\n\nELPK II U Pe\n\nvan\n\nih ee\nB .. -\n\n_ weil er, nachdem er seine Unfähigkeit zur Erfüllung seiner Ver- |\n\nDer Angeklagte rüxt nit Racıt, das üle IStralkaumer il:rs\nAufklärungspflicht verleizt hat, inden ala nicht seinen Vuter\nals Aeugen vernommen hat. zin Aufkiärungsvereuck in dieser\nRichtung zußte sich den Gericht umso mehr aufdrängen, als\nder Vorwurf der falschen eidesstattlichen Versicherung ir\neiner Nechtragsanklage erhoben wurde und weder der Angeklagte\nnoch sein Vater bei früheren Erklärungen möglicherweise diesen\nPunkt besandere Aufmerksamkeit zugewanät hatten. Die Aufklärungs.\nrüge führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Abgabe einer\nfalschen eidesstattlichen Versicherung. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Anfrage bei dem Gericht in Leitmeritz\nAussicht auf Beantwortung gehabt hätte.\n\n2. Unbegründet ist die Rüge, § 59 StPO sei verletzt, weil |\nder Zeuge SW nicht vereidigt worden sei. Das Gegenteil\nergibt die Verbandlungsniederschrift.\n\nII. Sachrüge:\n\nIn den Fällen BED, :eiiumn. HE, Oman\nHolzwerk, T@B-Xöbelwerke, Gebr. TEMP und FEB hat das Land-\n\ngericht den Angeklagten, ohne einen Betrugsvorsatz bei Abschluß f\nder Verträge festzustellen, deshalb wegen Betruges verurteilt,\n\ntragspflichten erkannt hatte, durch unwahre Behauptungen seine.\nGläubiger hingehalten und veranlaßt habe, nicht alsbald ihre 4\nAnsprüche gegen ihn gerichtlich zu verfolgen. Dabei hat die ;\nStrafkammer aber unterlassen zu prüfen, ob denn in dem Zeitpunkt, in dem die Gläubiger ohne die Hinhalteversuche des Angeklagten gegen ihn vorgegangen wären, Überhaupt noch eine Befriedigungsmöglichkeit bestand. Das ist deshalb zweifelhaft,\nweil nach den Feststellungen des Landgerichts die Firma des\nAngeklagten bereits seit Mai 1952 völlig zahlungsunfähig war.\nDaran ändert der gelegentliche Hinweis darauf, daß der eine\noder andere Gläubiger noch Anfang Juli 1952 durch Vollstreckung\nin Möbel etwas erlangen konrte, nichts; diese Befriedigung\n\n—i 1.\n\n\"sten nenn\n\n-A4-\n\nwar mehr oder nirder zufällis. er Versteigserun,serlös wlrde\n\nauch nicht annähernd zur 3efriedigung aller ülüubiger „ereicht\nhaben. ws fehlt also an einer Feststellung, das Jer Angeklagte\n\ndurch sein Hinhalten den Gläubigern noch einen Sckaden zugefügt hat. Ist aber durch die Täuschungskandlurgen des Ange -\nklagten zein Schaden verursacht worden, 55 kaun er jedeniails\nnicht wegen vollendeten Betrugesa bestraft werden. Wahrscheinlich liegt insoweit ‚nicht sinmal vereuchter 3etrug vor, wenn\nnämlich der Angeklagte gewußt hat, daß bei ihm nichts mehr\nzu holen war. Deshalb muß die Verurteilung in diesen Fällen\naufgehoben werden. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das lLandgericht aber erneut für jeden einzelnen\nFall zu vrüfen haben, ob etwa der Angeklagte bereits bei Abschluß des Vertrages den Betrugsvorsatz gehabt hat. Das Urteil geht gelegentlich davon aus, daß der Angeklagte bei Abschluß eines Vertrages noch die Hoffnung gehabt haben mag,\nihn erfüllen zu können. Das genügt zur Ausschließung des Betrugsvorsatzes nicht. Die Strafkammer wird vielmehr auch den\nbedingten Vorsatz erörtern müssen. Rechnete der Angeklagte\nmit der Möglichkeit, daß er von seinen Vertragsgegnern\nLeistungen entgegennahm, für die er keine Gegenleistungen\nerbringen würde, so handelte er mit bedingtem Vorsatz, 80-\nfern er diese Möglichkeit in Kauf nahm und billigte. Die\nAnnahme, daß er so gehandelt hat, liegt jedenfalls Zür die\nAbschlüsse nahe, die er in einem Zeitpunkt tätigte, in dem\n\ner sich bereits in Erfüllungsschwierigkeiten sah, insbesondere\n\nwenn er Verpflichtungen einging, während ihm bewußt war, daß\ner früheren Verpflichtungen nicht nachkommen konnte.\n\nZu den einzelnen Fällen ist folgendes zu bemerken;\n1. Fall Sum.\nSEE nat das Vorhandensein von Differenzen wegen des\n\nDurchmessers angebotener Nölzer, wie die Strafkammer festgestellt het, zugegeben. Daß er bei Ürhebung der Klage gegen\n\nun,\n\nen u\n\nee te\n\nL\n\nFe Aue IT Sau or: en ev\n\nde ar Si True. nn + ipnr FRI FEB HE Re De er Er\nFF\" u SRG Die: She Ed BL ED A 2.3, m\n“r 2 .. . . .\n\nver\n\nYr\n\nre\n\nKan EEE\n\neo. 0n\n;-\n\nFrR\n\nERRTERT\n\nSCEEEB sis Ascinungebeiräg für die von ihr enpfangenen\nTolzmengen voll abgesetzt hat. schlie3t nicht sur, daß er\n\nden Angeklagten durch Beanstandungen zur Lieferung aniseren\nHolzes zu veranlassen suchte und möglicherweise die Identität des ihm gelieferten mit dem gekauften :iolz bestritt.\nDanach bedarf es atsr für den inneren Tatbestand weiterer\nAufklärung, ob der Angeklagte böswillig nicht lieferte, ob\n\ner voraussah, daß die Lieferungsverzögerung zur Rückgängigmachung des Kaufes und zu seiner Verpflichtung zur Rückzahlung\neines Teils der Anzahlung führen würde und daß er diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen könnte. Falls nur Einhaltebetrug in Frage kommt, irt zu prüfen, wann der Rückforderungssanspruch der Firma BB entstanden ist und ob der Augeklagte nach diesem Termin unwahre Zusicherungen gemacht hat.\n\n2. Fell Fu\n\nDie Firma RB kaufte Hitte März 1951 über 2000 fm\nHolz von der Firma des Angeklagten und zahlte bis ände März\netwa 107 000,- DM an. Die Lieferungen begannen sm 7. April\n1951. Wie die Strafkammer feststellt, wurde das von dem Holzmakler MB besichtigte !Iolz \"zur Sicherheit für die geleistete Anzahlung\" Übereignet und dies vom Angeklagten am\n21. März 1951 brieflich bestätigt. Der Holzmakler u, der\ndas Geschäft vermittelt hatte, markierte Anfang April 1951\nan Hand ihm vom Angeklagten übergebener Aufmaß- und Kummernlisten das liolz, das nach Zusicherung des Angeklagten Eigentum seiner Firma war. Der Angeklagte versprach, bei Verladung\njeweils unter Angabe der Menge vorher Nachricht zu geben.\nVon diesen Holz erhielt Ri aber nur zwei bis ärei\nWaggons; das weiter gelieferte \"iolz war schlechter. Bis zum\nAblauf der Lieferfrist am 1. Juni 1951 hatte die Firma |\nauf die bis dahin von ihr geleisteten Zahlungen von nahezu\n116 000.- Dä nur Ware im Werte von etwas über 17 500,- DM\nernalten. Am 5. Juli 1951 wurde dareufnin vereinbart, daß die\nFirma SB nur noch soviel liefern sollte, wie bereits\n\nI\n>)\n\nbezsanlt wsr %s standen damals noch Lieferun en rür nchr\nals 38 Sit, - DU aus. Diese Lic?ferungen verzögerte der Angeklugte mit Ausflüchten und falschen Angaben über angeblich bereits abgesanäte Waggons. it Schreiben von 10. Jezember 1951 setzte RB, der nur noch im üktober einen\nwaggon Holz erhalten hatte, Frist zur Lieferung bis 20. Dezember 1951. Der Angeklagte antwortete wahrheitswidrig,\n\nes hätter Verladungen eingesetzt. Eine letzte Fristsetzung\nbis 31. Dezember 1951 führte außer zu neuen Versprechungen\naur zur Lieferung eines weiteren \\is.gons am 27. Desenber\n1951. Wunzehr äußerte Ziilib gegenüber dem Angeklagten\nden Verdacht, daß er das von LM besichtigte Eolz unterschlagen habe. Der Angeklagte versprach, aus diesen \\Iolz\n250 fm monatlich zu liefern, stellte sich aber auf den\nStandpunkt, er könne nach der Abänderung des Vertraxes\n\nam 5. Juli 1951 T!olz aus den besichtigten ?Partieen liefern,\nwie es verladetechnisch am zünstigsten iiege. Bis zum\n\n„Erz 1952 lieferte der Angeklagte sodann liolz für etwa\n\n8 750,- DM. Nach ergehnisloser weiterer Fristsetzung erwirkte die Firma Rp auf Grund einer Klage.vom 9. Juli\n1952 ein Urteil vom 8. August 1952 auf Zahlung von mehr als\n45 000,- DU, das.nicht mehr vollstreckt werden konı.te.\n\nIn diesem Sachverhalt sieht das Landgericht zwei selbständige Vergehen, nämlich eine Unterschlagung eines Teils\ndes übereigneten Holzes und .einen Betrug.\n\na) Unterschlagung.\n\nDie Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte\nhabe der Firma Rp etwa 1 300 fm übereignet, aber nur\nerheblich weniger geliefert. Große Teile der im ganzen\ngelieferten etwa 866 fm hätten nicht aus dem Übereigneten\n‘olz gestanüt. Der Angeklagte habe also erhebliche kiengen\ndes übereiyneten Golzes unterschlagen.\n\n- T-\n\nDiese rechtliche Beurteilung hält der Nachprüfung\nnicht stand. Wieder die Eigsntumsverhältnisse noch die Frage\ndes Gewahrsans sind hinreichend aufgeklärt. Es bestehen\nZweifel, ob das von U besichtigte und markierte Holz\nnur zur Sicherung oder zwecks Erfüllung des Kaufvertrage\nübereignet werden sollte. Nacı Abschluß des Kaufvertrages\nund Leistung der Anzahlung hatte äie Käuferin lediglich\neinen Anspruch auf Übergabe und übereignung des gekauften\nHolzes. Wenn die Tirme Sm bereits zigentünerin\ndes Holzes war. so diente die Übergabe mutmalich der\nErfüllung des Kaufvertrages; für einen noch zu sichernden\nAnspruch blieb dann kein Raum. Ob SB aver Zigentümer des Holzes war, bedarf äer Feststellung, weil, 80-\nweit nicht gutgläubiger Erwerb vom Nichteigentüner in Frage\nkommt, die Firma FM ihr Eigentun von Sim avleitet. Bei Prüfung der 3Besitz- und Eigentumsverhältnisse\nam Holz wird die Strafkammer zu beachten haben, daß die\nbloße Gestattung des Abhiebs durch den Waldeigentümer\n. nock nicht den Besitz verschafft (RGZ 72, 310), daR aber\ndie-Einigung über die Besitzlibertragung bei Aushändigung\nder Holzabfuhrzettel ais Übergabe anzusehen ist (IM 1 zu\n§ 855 BGB). Nur wenn Rp durch Einigung und Besitz-Übertragung oder Ersatzübergabe nach §§ 929 ff BGB Eigen-\n\"tum an dem Eolz erlangt hat, kann der Angeklagte ihm gegenüber eine Unterschlagung begangen haben. Weitere Yoraussetzung ist, daß der Angeklagte, als er sich das Holz durch\nVerfügung darüber zu Unrecht aneignete, den Alleingewahrsan\ndaran hatte. Die bisherigen Feststellungen sprechen aber\ndafür, daB Rp zumindestens Hitgewahrsan an den Tiolz\nhatte, möglicherweise sogar, nämlich wenn er auf Grund der\nHarkierung unä etwa in seinem Besitz befindlicher Aufmaßpariere jederzeit selbst das Holz abfahren konnte, den\nAlleingewvahrsam. In beiden Fällen konnte der Angeklagte\nan deu holz vielleicht einen Diebstahl, jedeufalls aber\n\nEN\n\n-8-\n\nkeine Tuterschlagung begehen. Es fenlt auch an ausreichenden Feststellungen, wann und durch welche Handlungen der\nAngeklagte über das fremde oder für fremd gehaltene Eigentum verfügt haben soll.\n\nb) Betrug. ft\n\n. Hierzu wird auf die aligemeinen kusführungen zum Hin- “\nhaltebetrug hingewiesen.\n\nDer Geschäftsführer Cm der Firma WB & Plotzner\nkaufte am 29. August 1951 von einem ihm gezeigten Üieb\nca 800 fm Kasten und Rammpfähle zur Lieferung innerhalb\n8 Wochen bei Anzahlung von über 48 000,- Dü. Bis ınde Ok- )\ntober lieferte SB nur Holz für etwas über 16 G0O,- DM,\nwies auf die Wetterverhältnisse hin, lieferte aber im Dezember für weitere etwa 11 700,- DM. Nach langen Verhandiungen, die immer wieder zu keinem tatsächlichen Erfolg\nführten, abgesehen von einer weiteren der Zeit nach nicht\nfestgestellten Lieferung von Holz im #ert von 3 680,- DN,\nerhob die Firma am 11. Juli 1952 Klage auf Rückzahlung\nder iestanzahlung von etwa 16 850,- DH. Das hierauf ergehende Urteil vom 27. September 1952 konnte nioht mehr\nvollstreckt werden.\n\n\" Am selben Tage, an dem der Abschluß mit He & PEN\ngetätigt wurde, am 29. August 1951, zeigte der Angeklagte\nin Gegenwart des Geschäftsführers GEB von der Firma\nEB & PER dem geschäftsführenden Teilhaber der\nFirma Johann A, K@WEB: Holz mit der Erklärung, ea g8-\nhöre ihm. Er verkaufte an KB etwa 800 fm zur Lieferung\nbinnen 8 Yochen und erhielt etwa 50 000,- DE als Anzaniung. | “A\nBis Ende November 1951 lieferte SB für »eniger ais\n20 000,- Di. Zugesagte Verladungen wurden nicht ausgeführt,\nRicksprachen wich der Angeklagte aus; nach äJer Überzeugung\nder Strafkamner hielt er die Firma AB mit leeren Ver--\nsporechungen hin.\n\nuni tet ine\n\nET Pa Er\nFar a EEE Ze\n\nBa\n235\n\nRUE in\n\n. In beiden Fällen konnt die Strafkammer zu dem ürgebnis,\ndaß der Angexiagste bereits tvei Abschluß der Kaufverträge\ndie Vertragsgeener mit Betrugsvorsatz durch Vorsplegelun«\nder falschen Angabe, das Holz genöre ihm und sei für sie\nbeide bestimmt, während er es noch nicht bezalit harte\nund aur dem Holz auch die Firma Rh peliefeim wolite,\ngetäuscht und zur Hergabe der Anzahlungen bewogen habe.\nAußerdem stelit die Strafkazmer fest, daß der Angeklagte\ndurch Hinhalten beider Vertragspartner mit unwahren Angaben es verstanden habe, sich den Besitz der nicht durch\nLieferungen abgedeckten Anzahlungen zu erhalten und beide\nvon rechtzeitigen Vorgehen gegen ihn abzuhalten. In beiden\nFällen nimmt es in sich fortgesetzten Eingehungs- und :linhaltebetrug an. Die rechtliche Würdigung als Eingehungsbetrug 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n., Hingegen ist die Annahme von Tatmehrheit mit den Fest-\n\n\\ stellungen nicht vereinber. Wenn der Angeklagte am 29. August\n' E 1951. CE und KR sleichzeitig einen Holzeinschlag\n\nkezeigt und ihnen in Täuschungsabsicht, um beide zum Ab-\n\nschluß von Kaufverträgen und zur Hergabe von Anzahlungen\n\nzu bewegen, wahrheitswidrig vorgeapiegelt hat, seine Firma\n\nsei bereits Zigentümer des Holzes, das vollständig für die\n\nBelieferung der beiden Firmen bestimmt sei und ausreichte,\n. 8o hat er durch einer. einzige Erklärung beide Vertragspartner\ngetäuscht. Er hat also dann nicht durch zwei selbständige\nHandlungen zweimal betrogen, sondern durch eine Handlung\nzweimal dasselbe Strafgesetz verletzt. Das ist ein Fall\ngleichartiger Tateinheit nach § 73 StGB (BGlISt 1, 20).\nDer Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen;\ndaß die Strafkammer irrtümlich auch Hinhaltebetrug angenommsn het, ist für den Schuldspruch unschädlich. Die\nÄnderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs in beiden Fällen zur Folge.\n\n(1\nYuan\n%\nN:\n[3\nFu\nyon\n&\nun\na\nAR\nvi\nEn\na\nah\n»\nSu\nEA\n\nAußer der zu beanstandenden Annahme des vollendeten\ntirhaitehstrugs ist 4ie Herarziehung der Aufwendungen ffir\ndie neisen, die gelegentlich der Verhandlungen mit dem Angeklagten vorgenommen wurden, fehierkaft. Dieser Schaden\nist nicht durch die Termögensverfügung hervorgerufen, die\nGer Angeklagte in der Absicht sich zu bereichern, veranlaßt kat (B6HSt 6, 115).\n\n5. Folı OEE Eol1zwerk.\n\n5. Fall Igpiüöbelwerke.\n\nBei diesen beiden und den sonstigen Verträgen, die\nder Angeklagte kurz vor dem völligen Zusammenbruch zu einem\nZeitpunkt abgeschlossen hat, in dem ihm seine schwierige\nLage nach den Feststellungen des Landgerichts kaum verborgen geblieben sein kann, wird auch im Hinblick auf die\nhohen Anzahlungen, äie der Angeklagte in dieser kritischen\nZeit noch insgesamt vereinnakmt hat, zu prüfen sein, ob\ner darauf ausging, mit diesen Anzahlungen alte Vervflichtungen zu erfüllen. Wer lediglich zur Erfüllung alter Verpflichtungen neue von ihm als unerfüllbar erkannte verpindlichkeiten eingeht, wirä mindestens den bedingten Vorsatz\nhaben, äie neuen Vertragspartner zu schädigen.\n\n7. Fall Gebrüder Tg.\n\nDie Firma kaufte am 29. Januar 1952 1000 fm Holz gegen Anzahlung von etwa 77 000,- Di zur Lieferung bis Anfang\nKai 1952. Sie erhielt bis Ende Juni 1952 Ware für etwa\n17 700,- DM, eine weitere angekündigte Verladung unterblieb, weil ein Lieferant des Angeklagten, der Bauer Ag;\ndie Abfuhr verhinderte, bevor er mit dem Angeklagten abgerechnet hatte; Ag hatte allerdings für !Iolz, das er\nder Firma des ingeklagten verkauft hatte, bereits 22 000,- DM\nerhalten. Zinern weiteren Lieferungsversuch unternahm der\nAngeklagte mit !iolz, das er von der FWB-NeB-HNslz smtH.\n\nPr EL rn\n\nvor\n\n-.\n- Li. -\n\n‚„exauft hatte; uber auch dieser Versuch scheiterte, weil\nder Förster die Abfuhr des von Anugekiagten noch nich“ bezahlten Holzes verhinderte. Als die Firma Gebrider Tg\nmit Strafanzeige drohte, beschwichtigte sie der Angeklag:a\nam 9. Juli 1952 durch Abtretung seines Rückforderungsanspruchs hinsichtiich einer en die TW. Farier und\nZeilstoffwerke AG abgesretenen Grundschuld vor 50 000,- DH,\nvon der er zusicherte, sie werde bis 20. Juli an ihn zurückfallen. Auf die durch diese Grundschuld gesichsrtie Schuld\nhatte der Angeklagte der FB nur noch 5 772,- DU zu\nzahlen- Der Rückforderungsanspruch des Angeklagten gegen\ndie Feldmühie wurde aber von dem UHREN Holzwerk\nam 19. Juli gepfändet.\n\nAuch in diesem Faile hat das Landgericht keinen Betrug\nbei Abschluß des Kaufvertrages angenommen, da der Angeklagte\nnoch mit Lieferungsmöglichkeit gerechnet haben könne. Einen\nBetrug erblickt das Landgericht aber in seinem späteren Verhalten, nämlich in dem Angebot des von ihm bei der RB-ReB-HMolz GmbH gekauften Holzes, über das er ma:r.geis Bezehlung noch nicht habe verfügen dürfen, und in der Abtretung des zweifelhaften Rückforderungsanspruchs. Das Ur-\n+eil läßt die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Grundschuld nicht klar erkennen, insbesondere nicht, warum die\nam 19. Juli bewirkte Pfändung einer schon am 9. Juli erklärten Abtretung vorangegangen sein soll; es bedarf auch\nder Erörterung, ob unä inwieweit der Angeklagte die intwicklung der Dinge vorausgesehen hat. üaßB eine andere\nGläubigerin, Hop & Co, noch auf Grund einer Vollstreckung\nüber 5 430,- DM erhalten hat, beweist nicht, daß auch Gebrüder EEE bei früherem Vorgehen noch Geld bekommen\nhätten. Die Strsfkammer hat anscheinend auch Zweifel gehabt,\n\n. ob die Firma Gebrüder EB tatsächlich durch früheres\n\nVorgehen etwas hätte erreichen können; denn zur Begründung\neines Vermögensschadens führt sie an, daß die Firma \"zu-\n\n- i2 -\n\nmindest\" weitere Ausgaben durch überflüssige Reisen ersvart\nnätte. Bezüglich dieses Scei:adens wird auf das zu Ziffer 4\nletzter Absatz Gesagte Bezug genommen.\n\n5. Fall Da.\n\nEier giit bezüglich der Annahme, daß der Giäubiger bei\nfrinerem Vorgehen Befriedigurg eriangt nätte, dasselbe wie\nzum Fall Tim, zumal da die Forderuns erst fällig wuräe,\nals nach den Feststellungen des Landgerichts die Zahlunssunfähigkeit des Angeklagten bereits bevorstand. Auch die\nKenntnis des Angeklagten von der völligen Wertlosigkeit des\nSchlichtingschen Akzepts bedarf genaurer Feststellung. Das\nUrteil ergibt nur, daß dem Angeklagten Zahlungsschwierigkeiten dieser Firma. die aber ihre Akzepte noch bis Anfang\nAugust eingelöst hat, bekannt waren.\n\n9. Tall Fe regp-Hole GmbH.\n\nOhne Rechtsfehler hat das Landgericht einen Eingehungsbetrug festgestellt. Daß daneben auch noch Hinhaltebetrug\nangenommen wurde, ist in der Urteilsformel nicht zun Ausdruck gekommen und hat offensichtlich die Strafzumessung\nnicht beeinflußt.\n\n10. Fall Ku:\n\nEinen Betrug des Kurt SB sieht das Landgericht\ndarin, daß er ebenso wie seine Ehefrau dem Kb Barzanlung\nversprochen hat, obwohl er bei seiner Überschuldung dazu\nnicht in der Lage gewesen ist. Sie hält es für unrichtig,\ndaß er an Barzahlung durch seinen Abnehmer geglaubt habe,\nweil Ar dem SW erst nach der Verladung gesagt hat,\nes müsse var gezahlt werden. Die Verurteilung 1881 keinen\nRechtsfenler erkennen, soweit die Strafkammer Eingehungsbetrug angenommen hat. Das weitere Verhalten des Angeklagten,\ninsbesondere die Wichtabführung des Geldes, nachdem er\nseinen Kaufpreis von seinem Abnelımer erhalten hatte. durfte\nbei der Strafzumessung berücksichtigt werden.\n\nern ee”\n\na -\nPer . ...\n\nne\n.— B\n\nra\n\n11. Yeratrickungstruch.\n\nau 2, Septexber 1952 wollta2 der Gerisl:weyolizicher\nEm den Ford-Taunus ü 12 Personenkraftiwagsn der Firm«\nSEE vfänden. Der Angeklagte erklärte, der Wagen sei\nunterwegs; der Gerichtsvollzieher schrieb ein Pfändungsprotokoll und eine Pfendanzeige aus, Übergab lese iem An-.\ngeklegten und forderte ihn auf, sie selbst im Wagen anzubringen. An Abenä sah Ib den Angeklagten und den Wagen,\nließ sich von ihm die Pfandanzeige geben, brachte sie im\nBandschuhfach des Wagens an und beließ. den Wagen im Besitz\ndes Angeklagten. Der Angeklagte hat später den Wagen seiner\nFreundin und Angestellten Hug übereignet. Er ist wegen\nVergehens nach § 137 StGB verurteilt worden,\n\nDie Verurteilung kann keinen Bestand haben, da durchgreifende Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Pfändung\nbestehen. Die Wirksamkeit einer Pfändung, bei der die zu\npfändende Sache im Besitz des Schuläners belassen wird,\n\n\"hängt nach § 808 Abs 2 ZPO davon ab, daß die Pfändung \"er-\n\nsichtlich gemacht ist\". Ob das hier der Fali war, ist sehr\nzu bezweifeln. Das Urteil 1&ß8t nicht erkennen, ob es sich\num ein offenes oder verschlossenes Hanäschuhfach gehandelt\nhat, Bei einem offenen Handschuhfach wäre allenfalls noch\n\n‚denkbar, daß die Pfandenzeige so angebracht war, daß sie\n\nbei Besichtigung des Wagens auffiel. Bei einem verschlossenen\nHandschuhfach ist die Anbringung der Pfandanzeige in ihren\nInneren eher geeignet, die Pfändung zu verbergen als sie\nersichtlich zu machen (vgl RG6St 61, 101). Die Verurteilung\nbedarf also der Nachprüfung.\n\n12. Fälle Kreissparkasse Pin \"CH: Rechisanwälte\n\nCE:\n\nIn diesen drei Fällen ist die Revision offensichtlich\nunbegründet.\n\nB. Revision der \\ngeklagten Julia gm:\n\nI. Yerfaiirensrägen.\n\n1: Die Angeklagte erkennt die von der Strafkeumer \"valeistete gewaltige und mit so großer Geduld und Umsicht\ngeleistete Arbeit der Sachaufklärung\" an, meint aber, daß\näennoch die Vernehnmung eines Buchsachverständigen zum Beweise ihrer Bösgläubigkeit bei den von ihr begangenen Betrügereien erforderlich gewesen wäre. Das Vorbringen ist\nunbegründet; was ein Sechverständiger zur Klärung des\ninneren Tatbestandes hätte beitragen könuen, ist nicht\nersichtlich.\n\n2. Die Vereidigung des Zeugen OB ist nicht zu veanstanden.\n\na) Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß Op verletzter im Sinne des § 61 Er 2 StPO ist. Sie hat ausweislich der Verhandlungsniederschrift beschlossen, On\nzu der Frage ädss der Angeklagten zur last gelegten Betruges zu vzreidigen. Darüber hatte sie nach ihrem sflichtmässigen Ermessen zu entscheiden; ein Ermessensmißbrauch\n'ist nicht ersichtlich.\n\nb) Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Angeklagte\nglaubt, die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO verletzt. Schon\nder Umstand, daß sie OB im übrigen wegen Verdachts\nder Begüinstigung nicht beeidet hat, zeigt, daß sie geprüft\nund im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis befunden hat,\ndaß Ob zur Frage des gegen ihn begangenen Scheckbetruges nicht der Begünstigung verdächtig ist. Soweit die\nRevision glaubt, er habe durch seine Aussage den Angeklagten Xurt SED begünstigt, Übersieht sie, daß nur\neine früher, nicht erst durch die Zeugenaussage begangene\nBeglinstigung die Beeidigung ausschließt (3GHSt 1, 360).\n\nvw. en, PER\nun m et rer nn nn.\n\nen re\n\nIn PR FE RE\n\nA\nCHR\n\nI\nfer)\nun\nl\n\nII. Sachrüge.\n\nFalı Om.\nDie Angeklagte has Ende Juli 1952 den OB zur\nYergabe von 3 100,- DH gegen einen ihm übergebenen ungedeckten Scheck durch die Vorspiegelung veranla3t, ihr Ehemann habe bereits 2 000,- Di an die Baık, auf die der\nScheck ausgestellt war, überwiesen. Daß ihr shemann ihr\ndiese unrichtige %itteilung nicht gemacht hat, hat sie\nselbst zugegeben. Die Strafkammer hat festgestellt, daß\nikr zur Tatzeit die Zahlungsunfähigkeit irres hemannes\nund der Firma bekannt war und daß sie in Kenntnis aller\nUmstände sich und ihrem Ehemann das Geld. beschaffen wollte,\nobwohl sie wußte, daß jedenfalls zur vereinbsrten Zeit\nOvermann keinen Gegenwert erhalten werde. Naysächlich\nist Overmann un den Betrag geschädigt worden. Die Verurteilung wegen Betruges weist keinen Rechtsfenler auf.\n\n2. Fall Gem & Sog.\n. Den Feststellungen des Urteils ist zu entnehmen, daß\n\ndie Angeklagte die Rechtsanwälte erst unmittelbar vor dem\n\nvon ihnen wahrzunehmenden Termin beauftragt hat, gerade\n\num Erkundigungen und eine Vorschußanforderung zu verhindern:\n\nEs handelt sich nicht um ein durch bloße Unterlassung be-\n\nyangenes Vergehen; sie hat durch positives Handeln den\n\nVermögensschaden der Anwälte herbeigeführt. Die Annahme\n\nder KHittäterschaft ist frei von Rechtsfehlern. Daß sie\n\nunter dem Einfluß ihres Ehemannes gehandelt hat, ist\n\nbei der Strafzumessung zu ihren Gunsten berücksichtigt\n\nworden.\n\n3. Fall zog:\nAuf die Ausführungen zu A II 1% wird Bezug genommen.\n\nDie Revision der Julia Sm ist ir diesen Fall offen-\n\nsichtlich unbegrlndet.\n\nts\n.\n\n-\n\n. 16 -\n\nDa auch die Strafzumessung nicht zu beanstanien ist,\nist inre Revision in vollen Unfange zu verwer?en.\nBaldus Bundesrichter Dr. Dotterweich Dr Schalscha\nist im Krankheitsurlaub oris-\n\nabwesend und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nBaldus\nMenges Hoepner\n\n|:","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/2-str-410-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 855","ref_norm":"855","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-07/2-str-410-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.627620+00:00"}}