{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-02-03_2_StR_194_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-02-03","aktenzeichen":"2 StR 194/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BR. 194/56 2243 022\n\nzen des Volkes\n\nur:\n\n_|\n3\n-.\nFi\")\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauingenieur Hans R EB zu: zu\ndort geboren am EB 1924, zur zeit in Strefhaft.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhet der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von\n25. Mai 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspr‘'sident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EEEn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 3. Februar 1956 wird\n\nverworfen. .\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2.\n\ngräindae:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kiadern in\nvier Fällen und wegen versuchter Unzucht mit einem\nKinde zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun \\ionaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision richtet\nsich lediglich gegen seine Verurteilung im Falle der Geschwister Kg und Barbara ru. d-i. Fall 6) des\nUrteils. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten\n\nals Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist rechtlich\nnicht zu beanstancen. Der Angeklagte hat die streichelnde Bewegung über Gesäß und Oberschenkel der Barbara run\nWEB üreimaı wiederholt, bei ihr ist eine nur fllichtige\nBerührung schon deshalb ausgeschlossen. Aber auch sein\nVerhalten gegenüber der Helga Kg ist nach seinem ganzen\nGebaren, wie es dem Polizeibeamten von vornherein auffiel,\nso festgestellt, daß kein Anlaß besteht anzunehmen, das\nLandgericht habe übersehen, daß bei einer flüchtigen Berührung, auch wenn sie auf Sinnenlust beruht, nicht immer\nein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vorzuliegen\nbraucht, sondern daß solche Zudringliclkeiten oft nur\n\nden Unrechtsgehalt einer Beleidigung haben (BGHSt 2, 166,\n167).\n\n2.) Die Strafkammer hat den Vorfall vom 6. Oktober 1955\nals ein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB beurtcilt.\nSie hat anscheinend übersehen, da3 es sich um die Verletzung eines höchstpersönlichen Rechtsguts handelt und\n\ndaß deshalb eine fortgesetzte Handlung mit Einzeltaten\ngegen zwei Kinder ausgeschlossen ist (RGSt 70. 2453). Selbst\n\nwenn aber Handlungseinheit gegeben wäre, wäre der Angeklagte nicht wegen eines, sondern wegen mehrerer äurch\neine Handlung begangener Verbrechen zu verurteilen g>-\nwesen (BGHSt 1. 20; 6, 81). Durch die fehlerhafte Annahae\nnur einer Straftat ist der Angeklagte indessen richt beschwert.\n\n3.) Das Landgericht hat die beiden Verfahren 11 Kls 54/58\nund 11 KLe 1/56 zur gemeinschaftlichen Verhandlung und\nEntscheidung verbunden. Gegenstand des Verfahrens 11 Kls\n1/56 ist der Vorfall vom 6. Oktober 1955, Fall 6 des Urte\nDer diesbezüglich ergangene Eröffnungsbeschluß vom 51. De\nber 1955 legt dem Angeklegten ein Sittlichkeitsverbrechen\nnicht nur an den Kindern Helga Xunze und Barbara Rum E\ndie das Urteil behandelt, sondern auch 'an der Karin Kunze i\nzur Last. Mit eine. gegen Karin Kgggp begangenen Straftat\nbeschäftigt sich das Urteil nicht ausdrücklich. Da indessen karin KB in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, hat die Strafkammer eich ersichtlich auch mit\ndiesem Vorwurf beschäftigt, insoweit aber keine Straftat\nfeststellen können, Einer Freisprechung bedurfte es nicht,\nda der gesamte Sachverhalt vom 6. Oktober 1955 vom \\r-\n\nöffnungsbeschluß und vom Urteil als eine Tat behandelt\nwird. is hätte aber klargestellt werden müssen, daß der\nAngeklagte bezüglich Karin Kunze keiner Schuld überführt,\n\nder Eröffnungsbeschluß also auch insoweit erschöpft\nist. Diese Klarstellung wird hiermit nachgeholt.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-02-03/2-str-194-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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