{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-27_2_StR_446_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-27","aktenzeichen":"2 StR 446/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F.. das Nachschlagewerk ! 2243 021 RE\n‚ mür die Amtliche Sammlung !\n\n—— m om m. = m sun wm mann num ar gean emmmasn\n\nGeyeiz; SiPO § 52 abs LÄr 3\n\nRechtssatzs § 52 Abs 1 Nr 3 StPO gilt auch, wenn\ndie ihe, die die Schwägerschaft beeründete, für nichtig erklärt worden\nist.\n\nAktenzeichen; 2 StR 446/55\nUrteil des BGI vom 27. Januar 1956 Schw@ Oldenburg\n\nix Tassen des volkes\n\nIn der 5treaisache\ngegen\n\nden Arbeiter Francizek F up zu: TUE U\ngeboren an EEE 1916 in Se (Galizien), zur zeit\n\nin Untersucihurs,snaft,\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27. Januar 1956. an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter. Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr: HB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter REED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Cldenburg vom 11. Oktober\n1955 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlurg und Entscheidung, auch Über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrixen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— —\n\nDer Angeklagte schlo3 au 12. Liai 1947 die Ehe mit Frau\nsB: zeborene CB. Die The wurde durch Urteil ies Landgerichts in Oldenburg vom 21. September 1951 für nichtig erklärt, da der vermißte Ehemann der Trau A@B zur Zeit der\nEhseschliedung nicht für tot erklärt war. Au 13. Mai 1955 stach\nder Angeklagte mit einem Glaserkittmesser Frau AB, mit der\ner auch nach llichtigsrklärung der Lhe zusammenlebte, aus\nEifersucht so heftig in äie rechte Tialsseite, daß der Kehlkopf von der Luftröhre abgetrennt wurde. Die durch den Stich\nhervorgerufenen 3lutungen und eine hinzutretende Schluckpneumonie hätten ohne sofortige ärztliche Hilfe mit Sicherheit zum Tode geführt,\n\nDas Schwurgericht nat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags verurteilt, Seine kevision, mit der er das Verfahren rügt und die Sachbeschwerde erhebt, hat nur zum Teil\nErfolg.\n\n413 Zeuge wurde auch die Autter von Frau A, Trau CiiiEuup ;\nvernommen. Kach der Sitzungsniederschrift erklärte sie, daß\nsie mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert sei.\nDas Gericht wies sie nicht darauf hin, daß sie ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Die Revision meint, Frau CB\nhätte trotz der Nichtigkeitserklärung der ühe ihrer Tachter\nwegen der Schwägerschaft, die einmal bestanden habe, nach\n! 52 Abs 1 Er 3 StPO das Zeugnis verweigern können. Sie beaınstandet, daß das Gericht sie vor ihrer Vernehmung Über dieses\ntecht nicht belehrt habe. Da das Urteil sich auf ihre Aussage\nstütze, könne es auf dem Rechtsfehler beruhen. Die Rüge ist\nim ürgebnis unbegründet.\n\nNach Art 35 EGBGB sind die Vorschriften des 363 über Verrenätschaft und Schwägerschaft anzuwendsn, soweit die Straf-Ironeßordnung rechtliche Tel;enr an sie krnlünft, Dlernach ent-\n\netend zwiecher der ale Teugin gehörten Frevn Cl u:\n\ndem Angeklagten durch dessen uheschließungs nit ihrer Tochter\neine Schwägerschaft im erster. grade § 159C BGB. Daft die\n\nEhe wegen der Doppelehe von Frau AB sachlich nichtig war\n(82 16. 20 üÜheG), ist hierbei ohne rechtliche 3sdeusunz,\n\nda für üen Begriff des Ehegatten nur die verfakrensreci.tlich gältige Schließung der Eke Voraussetzung ist (a6St 41,\n113; 47. 286; 56, 427 ££); eine solche lag nach den Feststellungen vor (§§ 11, 13 ff EheG). Die Ehe ist nun zwer\n\nfür nichtig erklärt worden und damit als von anfans en als\nnicht bestehend zu behandeln (:ioffmann-Stephan § 23 Ann 5\nEheG). Für die Anwendung der Strafprozeßordnung verliert\njedoch die ihe, die einmal bestanden hat, nicht jede rechtliche Bedeutung, da § 52 Abs 1 Wr 3 StPO ausdrücklich bestimmt, daß ein bis zum zweiten Grade Verschwägerter das\nZeugnis verweigern kann, auch wenn die die Schwägerschaft\nbegründende Ehe nicht mehr besteht. Aus welchem Grund\nletzteres der Fall ist, muß hierbei nach dem der Bestimmung\nzugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken bedeutungslos\nsein. Hiernach sollen Personen, deren Unvoreingenommenheit\nwegen ihrer nahen persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten\nnicht gegeben erscheint und die eine Aussage in einen \\Widerstreit zwischen der „ahrheitspflicht und ihrer Bindung gegenüber einem Verwandten oder Verschwägerten bringt, nicht zu\neiner Aussage gezwungen und vor der Gefahr einer falschen :\neidlichen oder uneiälichen Aussage bewahrt werden (BGHS+t 2.\n5351, 353; 53, 149, 152). Diese nahen persönlichen Bindungen\nund ihre Folgen werden aber durch eine Auflösung und euch\ndurch eine Nichtigkeitserklärung der einmal verfahrensrechtlich gültig geschlossenen ühe nicht beseitigt. Dieser\nbereits vom Reichsgericht vertretenen Rechtsauffassung\n\n(RGSt 47, 286; GA 54, 294) ist beizutreten.\n\nDer im Schrifttum vereinzelt ohne nähere Begründung dar“\ngelegten Gegenmeinung (Schwarz StPC 18. Aufi § 52 Arm 5 C)\n\n4 -\n\nist nickt zu Zolzen: Lie für die Auslegung« der Begriffsbestimmung der Augehürigen im Strafrecht nach % 52 abs 2 St63\nmaßgebenden Gesichtspunkte können für die Strafverfahrensordnung hierbei nicht herangezogen werden, da Art 35 zGBü3\nnur für die sogenannten Reichsjustizges#etze, nicht aper für\ndas Straigeselz gilt und hier such der Kechtsgedanke, der\nder Regelung im Strafverfahren zugrundeiiegt, nicht zutrifft (R6St 62, 134, 119, BEST 7. 383 Hoepner DRIZ 55.\n215 If).\n\nDas Gericht hat es daher rechtlich Zehlerhstt unterlassen,\nFrau CE zu Delchren, das sie das Zeugris verweigern\nkönne. Auf älesenm Mangel beruht das Urteil jedoch nicht,\nDas Schwurgericht würdigte zwar bsi der Prüfurg, ob der\nAngeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, auch 3je\nAussage der Frau CE. Den Urteil ist eber zu ent- .\nnehmen, daß das Schwurgericht auch ohne disse Aussage aus\nder Wucht und Art des Stiches und vor allem eindeutig aus\nseinem Verhalten nach der Tat, dem Unieriassen jeder\n\n. Rettungsmaßnahme,. die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe den zu erwartenden Tod seines Opfers gebilligt.\n\nUnbegründet ist auch die weitere Rügs, Dr. Pi sei\nzu Unrecht als Sachverständiger vernommen und als solcher\nvereidigt worden; er sei in Wahrheit sachverständiger Zeuge\ngewesen und hätte daher als Zeuge vereidigt werden müssen.\nDr, 7@@EEB hat ein Gutachten Über die Schwere der Yerletzung\nvon Frau AB und ihre Folgen auf Grund seiner ärztlichen\nSachkunde erstattet. Zu Recht hat das Schwurgsricht ihn\ndaher als Sachverständigen behandelt. Daß er sein Gutachten\nauf eigene Wahrnehmungen, die er bei üer Untersuchung und\nBehandlung der Verletzten machte, stützi, steht dem nicht\nentgegen. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aus Tatsachen, die er selbst oder andere wahrgenommen haben, auf\nSrund seiner Sachkunde Schlüsse zu ziehen und so als Gekilfe\n\n-5\n\ndem Richter bei Ger Ürteilsfindung zu djenen. Dengegerüber\nat der sachverständige Zeuge nur Über Tatsaciıen auszu--\nsagen, die er auf Grunä einer besonderen Sachkunde beobschtete, Er ist nicht Gehilfe des Richters. sondern nur\nZeuge und als Zeuge zu vereidigen (§ § 5 StPO). Dr. Po\nkat aber nicht allein Tatsachen bekundet, sondern sie hei\nseinem Gutachten verwertet, Sie wurden damit Gurch seine\nbesondere Sachverständigenpflicht umfaßt und von dem von\nihm geleisteten Eid des Sachverständigen gedeckt (RGSt 44,\n11, 69, 97).\n\nSoweit die Revision rTemängelt, daß das am 6. Juli 1955\nerstattete frühere Gutachten des Dr. PB (231 109, 110\nd.A.) verlesen wurde, und sie darin eine Verletzung von\n§ 256 StPO findet, Üübersieht sie, daß die Verlesung im\nRahmen der kommissarischen Vernehmung des Sachverständigen\nnach § 223 St?O geschah und Dr. PB das frühere Gutachten\nzum Inhalt seiner Vernehmung gemacht hat.\n\nDie sachliche Nachprüfung zeigt hinsichtlich der\nSchuldfrage nach den bisherigen Feststellungen keinen\nRechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Entgegen dem\nVorbringen der Revision stellt das Urteil fest, daß die\ndurch den Stich verursachte Verletzung ohne sofortige\närztliche 'iilfe mit Sicherheit zum Tode geführt hätte\n(UA 5 7). Das Schwurgericht hat einen versuchten Mord\nverneint, da der Angeklagte aus Eifersucht handelte. Ob\ndies rechtlich zu billigen ist und nicht auch Eifersucht\nein niedriger Beweggrund sein kann (BGHSt 3, 180) bedarf\nkeiner Erörterung, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.\n\n> Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen zur Strafzumessung. Das Urteil führt aus, § 213 StGB sei nicht anwendbar, da die Kauptverhandlung nicht ergeben habe, daß\n\"der Angeklagte ohne eigene Schuld äurch eine ihr oder\n\n-6 -\n\neinem Angehörigen zugefügte Hißhandlung oder schwers 3eejiäizung von Jer Verletzten zum äorn gereizt und hierdurch\nauf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist\". Das Schwurgericht hat damit zwar den benannten Strafzumesrungsgrund\ndes § 213 StG5 ohne Rechtsirrtum verneint. Zu Recht bearetsrndet die Revision jedoch, daß das Gericht es unterlassen\nhat, auch zu prüfen, ob nicht andere unbenanute mildernde\nUmstände vorliegen und deshalb § 213 StGB auzuweuden ist\n(36351 1, 205).\n\nDieser kangel nötigt zur Aufhebung des Urteils im Stral--\nausspruch;\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-27/2-str-446-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-27/2-str-446-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.290649+00:00"}}