{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-27_2_StR_443_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-27","aktenzeichen":"2 StR 443/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 072 ;\n\nIm Yamıen des Volkes\nIn der Strafseche\n\ngegen\n\nden Hechaniker Ilens Gerhard K EEE eu: NO =:boren\nom GE 19:5 in cu,\n\nvegen versuchten Beiruges U. Re.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nEundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nZundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,\nOberstaatsanvwalt Dr. EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Koblenz von 21. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nDie Sache wird zur neucn Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht surückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAli\n\nEu\n\neründe,\nDis ütrafxammer hat den Angeiilagten wegen Beihilr?> zun\nversuchten Betrug zu riner Gefüngnisstrafe verurtsilt.\n\nDie Revision rügt ausdrücklich nur die\"Verletzung formellen Rechte\", Die Revisionsbegründung spricht aber von\n\"Denkfehlern\" und der Wichtanwendung des Grundsatzes \"in |:\nAubio pro reo\"; damit wird in Wahrheit die Verletzung sachlichen Rechts behauptet, allerdings nur mit unzulässigen\nAngriffen auf die tatrichterliche Beweisvürdigung näher begründst. Die durch äie Sechrüge veranlaßte Prüfung des ganzen\nUrteils führt aber zu seiner Aufhebung. i\n\nNach der Feststellung des Landgerichts ist der Angeklagte \"zu 70 % hirnverletzt\", womit wohl gemeint ist, daß er\ninfolge einer Hirnverletzung zu 70 % erwerbsunfähig sei.\nSrotzdem kält die Strafkammer ihn für voll.verantvortlich;z\nnach ihrer Ansicht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ir\n\"daß sein strafbares Verhalten in irgendeiner Weise ursäch- os\nlich auf seine Hirnverletzung zurückzuführen ist\". Die dann\nfolgenden Ausführungen lassen es zweifelhaft erscheinen,\nob das Landgericht hierbei von einem richtigen Begriff äer\nvollen und der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne\nder Absätze 1 und 2 des § 51 StGB ausgegangen ist. Diese\nVorschrift macht zunächst die Prüfung nötig, ob beim Täter\nzur Zeit der Tat eine Bewußtseinsstörung, eine krankhafte\nStörung der Geistentätigkeit oder einc Geistesschwäche bestend. Wird diese Frage hinsichtlich aller drei Formen abnormer Geistesbeschaffenheit verneint, so erübrigt sich die\nPrüfung, ob dem Täter die Fähigkeit fehlte oder erheblich :\nvermindert wer, das Uncrlaubte seines Tuns einzusehen oder\nnach diecer Zinsicht zu handeln. Bejaht der Tatrichter das\nVorliegen einsr jener drei piolozischen Vorauscetzsungen des\n§ 51 StGB. so bildet diese Feststellung’ einen werentlichen\nund unontbeirlichen Ausganzapunkt für die dann erst folgende\n\nFrüfung der EBinsichts- uni Hernungsefähigkeit: Zu jener Aus-\n\nletzung nicht ausschließen.\n\n\"die Hermungsfühigkeit nicht mit der Begründung bejaht werden;\n\nsanzsfrage sagt das Urteii nur, der Angeklagte selbet hate\nnicht vorgetragen, \"das duroh eine im Zeitpunkt dar Bs%chung\ndsr Tat eintretende Bewußtseinsetörung seine Schuldfühigkeit\neungeschlöasen oder gemindert gewesen sei\"; dam Gegenteil ent.\nninnt die Straikarmer aus der Tatsache, daß der Angeiilagte\nbei der Wat bewußt vorgegangen ist und sogar am Nachmittag\nund Abend des 2. Hovember 1953, zum größten Teil während\n\nder Dunkelheit, einen Zersonenkraftwagen auf einer Strecke\nvon Über 200 km gesteuert hat. Die anderen beiden Fülle abnormer Geintesbeschaffenheit erwähnt das Urteil nicht, obwohl krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, z. B. Peychos\nauf traumatischer Grundlage, gerade bei Hirnverletzten öfter\nvorkomten (vgl dazu Hergen, GnldtArch 1955 S 193 ff\n\nbes. 196/975 v. Winterfeld, HJW 1951, 781). Durch die\n\nbloße Feststeilung der Tatsache, daß der Angeklagte bei der\nTat bewußt vorgegangen und in der Dunkelheit einen Kraftwagen über eine Strecke von mehr als 200 km gesteuert hat,\n1§ 8t sich die Höglichkelt derartiger Folgen einer Hirnver-\n\nBei Hirnverletzten komiıt es häufig vor, daß 'eine :\nnormale und selbst Überdurchschnittliche Intelligenz völlig\nerhalten bleibt, während die Fähigkeit, einsichtsgemäß zu\nhandeln, erhoblich herabgesetzt ist (vgl BGH Naw 1952,\n635, 25).\n\nEei einem Hirnverletsten so hohen Grades kann daher\n\ndaß keine Gründe für die Annahme beständen, daß dem Angeklagten diese Fühigkeit infolge seiner Hirnschädigung ge-Zelılt habe, und daß weder \"die Begehung der Tat noch die\nEotivation den Angeklagten irgendwie ungewöhnlich gewesen\"\nseien.\n\nIn dor neuen Verhanilung wird dic Vornehmunz eines\nmedizinischen Sachverständigen notwendig sein, der besondere\nErfaurungen über die Wirkung von Hirnvorletzungen auf den\nGeisteszuntand des Verletzten besitzt.\n\nDa dan Urteil ochon aus diesem Grunde in vollem Umfange\naufge..oben werden muß, erübrigt sich die Erörterung der Ausführungen, mit denen die Hevision die Bewesiswürdigung das\nLendgerichts engreift.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\n\nHenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-27/2-str-443-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-27/2-str-443-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.271338+00:00"}}