{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-27_2_StR_438_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-27","aktenzeichen":"2 StR 438/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".m Namen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zrüheren „chneider, jetzigen Büroangestellten Robert\n\nED zus SEE Schoren am gu 1516 in\n\nCOM, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht zwischen Hännern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nEundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Wh in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Köln vom 21. Juli 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lendgericht in Bonn zurückrervwissen.\n\nVon Rechts wegen\n\nzu 439/5 2243 072 =\n\nae\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens nach § 175 a Nr 5 StGB und eines Vergehens nach\n§§ 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei\nMonaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrlüge ist unzulässig, weil sie entgegen\nder Vorschrift des ’'§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO die Tatsachen\nnicht angibt, die den Verfahrensmangel enthalten; sie erschöpft sich vielmehr in Angriffen auf die Peweiswürdigung,\ndie das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann.\n\nDagegen ergab die durch die allgemeine Sachrüge verenlaßte Nachprüfung folgenden Rechtsfehler:\n\nDer Angeklagte leugnet in beiden Fällen, irgendwelche unzüchtigen Handlungen mit dem in seine Wohnung aufgenommenen 16-jährigen Horst | begangen zu haben.\nDas Landgericht glaubt der entgegengesetzten Aussage des\nuneidlich vernon enen Zeugen Ib Gegenüber etwaigen\nZweifeln, die aus dem jugendlichen Alter und der Tatsache\nhergelcitet werden könnten, daß er vor seincm zweiten Zusammentreffen mit. dem Angei:lagten den Heimleiter IB dcs Theodor-Hürth-Heuses in KUEEEp velogen hatte, hält das.\nLandgericht Tas /-ussage für \"in besonderem llaße durch\ndie Tatcacte orhüärtet, daß nach der bestimmten Bekundung\ndes Zougen der Angeklagte diesen bein Zusawmentreflen im\nGebäude der Kriminalnolizci em 2. Hai 1955 vor der Vernenmung\n@urch die Dirklärung, er werde alles abstreiten und dsr Zeuge\nsolle das auch tun, zu einer unrichtigen Aussage zu veranlas-\n\nsen suchte\"; wenn der Zeuge sich darnach gleichwohl durch |\nseine Bekundungen über die geschilderten Unzuchthäandlungen‘.\nselbst mitbelaotet habe, stehe die Wahrheit seiner Aussage\nund seine Glaubwürdigkeit außer Zweifel.\n\nLier folgert das Landgericht die Glaubwürdigkeit des\nZeugen aus einem Obersatz, der selbst wieder die Glaubwürdigkeit desselben Zeugen vorauusetzt, Da die Festetesllung\ndes Sachverhalts zu beiden Anklagepunkten auf diesem Denkfehler mit beruht, muß das Urteil in vollem Umfang auf- ;\ngehoben werden.\n\nFa PI’P ep)\n\nDr. Dotterweich- Werner Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-27/2-str-438-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-27/2-str-438-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:20.255359+00:00"}}