{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-27_2_StR_432_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-27","aktenzeichen":"2 StR 432/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2248 101 2\n\nN\n, , PL\nür das Nachschlagewerk ! RZ\n\nKir gie Amtliche Sammlung !\n\n. Gesetz: StGB § 211 Abs 2\n5 .\nEU Rechtesatz: \"Andere Straftat\"im Sinne des Gesetzes ist nicht\nKi u na ann hnuem\nEr 0 nur eine eigene Straftat des Täters, sondern auch\na die Straftat einer anderen Person.\n\"Aktenzeichen: 2 StR 432/55\nUrteil des BGH vom 27. Januar 1956 SchwG in Bonn\n\nGa er\nEHE\nwer ”\n\n.\nE23\n\n% z\nDr\n-\n\nBra\nDI\n* 8\nN\n‘\n\n”\n\napa\nı “\n\nRe te £\nei nr\n\ndt Fu\ni\n>\nare\n«\nER,\n\neen\nie\n\nwe „euer ..\n. D\n\nnr\n-\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) die Ehefrau Christine L eb. S aus\ns geboren am 1905 in\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Schukmecher und Landwirt Josef L aus\n‚ dort geboren am i902, zur Zeit In\nntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund\nder Verhandlung vom 20. Januar 1956 in der Sitzung vom 27:\nJanuar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GES\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Bonn vom 7. Juli 1955;\nsoweit es den Angeklagten Josef L@® betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben, Die ®@ache wird in Giesem\nUmfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Aosten des Kechtsmittels. an das Schwurgericht\nzurückverwiesen.\n\nSoweit die Revision der Staatsaenwaltschaft die Angeklagte Christine I betrifft, wird sie auf Kosten\nder Staatskasse verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. 2 An a -\n\nKnen\n\na\n\net SZ\n\na AR En 2 este LEER TER CHR\n\ner)\n\nREST\n\nwere\nunit\n\n... nn m\noo.\n\nrennen\n\nDie mitverurteilte Ehefrau List wegen Totschlags\nzu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt vworden. Der Ehemann IA erhieit wegen versuchten Totschlags\neine Gefängnisstrafe von zwei Jahren, Beide Angeklagten\nhaben das uneheliche Xinäd ihrer Tochter Maria nach der Ge-\n\nburt getötet.\n\nDie Angeklagten wußten zunächst nicht, unter welchen\nBeschwerden ihre Tochter litt, als die Geburtswehen bei ihr\neinsetzten. Auf Veranlassung seiner Ehefrau verständigte\ndeshaib der angeklagte lhemann telefonisch den Arzt.\n\nAls die angeklagte Ehefrau erkannte, daß die Tochter\nein Kind gebäre, fühlte sie sich äurch die unerwartete uneheliche Mutterschaft der Tochter in ihrem Stolz verletzt.\nSie wollte nicht zulassen, daß sie durch das Geschehnis in\n\n_ ihrem Ansehen im Dorfe litt. Sie entsehloß sich daher,\n\ndas Kind zu töten,und würgte das Neugeborene mit den Händen\nam Halse, .\n\nBei der Rückkehr ihres Mannes hielt die Ehefrau mit\nihrem Tun inne, Auf seine Frage, was denn los sei, erklärte\nsie ihm, daß die Tochter .ein Kind geboren habe,und wies\n\nauf die blutunterlaufenen Druckstellen des Kindes am Halse hin.\nWeiter sagte sie zu ihrem Manne, der erregt hin und her lief:\n\n\"In diesem Zustand können wir; das Kind nicht liegen lassen,\nwenn der Arzt jetzt kommt, was machen wir nun ? Wir müs-\n\nsen das Kind wegschaffen. Ich kann nicht mehr, Du mußt mir hel-\n\nfen.\"\n\nnr\nvom\n\n.\n\n“mp\n+.\n\nik mem\nze\na DE\n\nB na\n\nPe nn Ke\n\nWE RE\nsi. ..\n\nurn nn,\nPRPSBRHE A\n\nnen\n\nme\n\nDa O0\" 2 u A\n\nDer angeklagte Ehemann äußerte nun ebenfalls:\"Das\nKind können wir so nicht liegen lassen, wir müssen es\nwegschaffen\", worauf die angeklagte Ehefrau zu ihm sagte:\n\"Dann mußt Du mal sehen, daß es tot wird\",\n\nBeiden Angeklagten drängte sich sohin neben anderem\nder Gedanke auf, daß das Kind dem Arzt vorenthalten werden\nmüsse, damit nichts von dem Geschehenen bekannt würde. Sie\nbemerkten zueinander ganz offen \"Der Arzt wird uns anzeigen\",\n\nAuf das Verlangen seiner Frau entschl03 sich auch der\nangeklagte Ehemann zur Mitwirkung bei der Tötung des Kindes,\nEr nahm das Kind in ein Nebenzi) mer ,würgte es am Halse und\nstieß es mit dem Kopf mehrmals gegen einen Battpfosten.\n\nAls er es für tot hielt, brachte er es zu seiner Ehefrau in das Zimmer zurück und legte es auf das Bett, wobei\ner sagte: \"Ich kann nicht mehr\". Sodann ging er, nun voll\nEntsetzen und Abscheu über das Geschehene, in die Scheune\nund den Stall, um den weiteren Ablauf der Dinge allein seiner\nFrau zu überlassen. j\n\nAls diese bald darauf erkannte, daß das Kind noch atmete;\nfaßte sie es an den Beinen und schlug es mit dem Kopf mehrmals gegen die Wand des Zimmers, so daß nun der Tod eintrat.\n\nDaß die Mißhandlung durch den Angeklagten den Tod des\nKindes herbeigeführt hat, hat das Schwurgericht nicht mit\nSicherheit feststellen können. Es hält ihn deshalb nur des\nversuchten Totschlags für schuldig. Er habe lediglich irrtünli\nangenommen, das Kind äurch seine Mißhandlung getötet zu habel-In diesem Bewußtsein sei er aus dem Tat-und Täterkreis ausdrücklich völlig ausgeschieden, um den weiteren Verlauf des\n\n*\n‘\n.\n8\ns\nPe\n‘\n\n.\n\n— men\n\nnn mn nn an en\n.\n°*.\nD\n\nBa Zereue\nIrre RS\n\n7\nEi\nN\n\nI a\nf 8\n..\n\n-\n\nGeschehnisses allein seiner Frau zu überlassen.\n\nLie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts sowie des § 267 Abs 3 StPN;\ncffenbar versehentlich heißt es später in der Revisionsbegründung § 267 Abs_2 StPO. Sie ficht damit das Urteil\ngegen den Ehemann in vollem Umfange an; soweit es die\nEhefrau betrifft. nur im ®trafausspruch,\n\nZum Teil hat die Kevision Erfolg.\n\nl.) Das Schwurgericht geht zutreffend davon aus, daß\n\ndie Angeklagten als Mittäter gehandelt haben. Es scheidet\naber die Nittäterschaft des Ehemannes vor der Herbeiführung\ndes Erfolges der Tat, d.i, der schließlichen Tötung des\nKindes, aus. Das ist rechtlich nicht zu billigeny denn\n\ndas Urteil ergibt zweifelsfrei, daß der angeklagte Themann das Kind töten wollte und glaubte, dieses Ziel mit\nseiner Mißhandlung auch erreicht zu haben. Ganz in diesem\nSinne schloß sich seiner Hanälung das weitere Tun seiner\nEhefrau an« insofern wirkte sein Verhalten bei der Tötung\ndurch die Ehefrau noch mit. Es. ist daher für die endgültige\nVerwirklichung der Tat durch die Zhefrau auch ursächlich\ngeworden. Aus diesem Grunde bliebe er auch dann Mittäter,\nwenn er zu dieser Zeit seinen Vorsatz zur Tötung aufgegeben\ngehabt hätte (vgl RGSt 54, 177, 1795 59, 4125 RG JW 1934,\n692; RG HRR 1936, 1204); denn Mittäterschaft ist schon\nimmer dann zu bejahen, wenn der Beteiligte, der die Tat als\neigene will, in irgend einer Weise an der Ausführung, wenn\nauch nur geistig, mitgewirkt hat (vgl RGSt 71, 25).\n\nDas hat das Schwurgericht nicht berücksichtigt, so daß\nwegen dieses Fehlers äie Aufhebung des Urteils gegen Gen ang=-\nklagten Ehemann geboten ist.\n\nNER\nm\n\nEs 0. ...,\n-\n.\n\n.'“\non...\n\nwu u AmEEn A En ARE m ae EL At An en |.\n\n‚in dieser Hinsicht keine Einschränkung seiner Anwendung ZU»\n\n2.) Auf Grund der neuen Hauptverhandlung ist aber insbesong\nauch zu prüfen, ob der Angeklagte nicht des Hordes\nschuldig ist. Da der Schuläspruch gegen die mitverurteilte\nEhefrau rechtskräftig ist, kommt dessen Änderung nicht mehr\nin Frage:\n\nAls sich der Angeklagte entschloß, das Kind zu töten,\num in Übereinstimmung mit dem Bestreben seiner Ehefrau das\nbisher Geschehene dem Arzt gegenüber zu verdecken, handelte\ner auch, um eine andere Straftat, nämlich die schon versuchte Tötung des Kindes durch seine Frau,zu verdecken.\n\nEs kann nicht zweifelhaft sein, daß unter \"andere Straftat\"\nnach § 211 StGB auch die Straftat einer anderen Person\n\nzu verstehen ist, nicht nur eine eigene Straftat des Täters, Als selbstverständlich wirä die eigene Straftat\n\ndes Täters als eine \"andere Straftat\" in diesem Sinne in\nder Rechtsprechung angesehen (vgl BGH Urt in LM Nr 10 zu\n\n§ 211 StGB; NJW 1955, 11195 'BGHSt 7, 2875 7; 327). Insofern\nwird sohin auch eine Selbstbegünstigung, die in der Ver-Geckung einer eigenen Straftat liegt, bei der Tötung eines\nMenschen als Mord gewertet, obwohl sonst das Gesetz in der\nRegel die Selbstbegünstigung als Strafausschließungs- oder\nStrafmilderungsgrund gelten läßt (vgl §§ 157, 257 StGB)»\nDann ist aber erst recht kein Grund ersichtlich, der eine\nandere Beurteilung rechtfertigen könnte, wenn der Täter\ntötet, nicht um eine eigene, sondern um eine fremde Straftat\nzu verdecken,. Auch lassen Wortlaut und Sinn des Gesetzes\n\nDaß hier für die Ehefrau die Tötung des Kindes eine\nTat war, an der sich der Ehemann erst später beteiligte, ste!\nder Überlegung nicht entgegen, daß im Zeitpunkt seines Entschlusses für ihn sich die von der Ehefrau schon begangenen\nAusführungshandlungen zur Tötung des Kindes als eine ander®\nTat darstellten.\n\nF\n1.\n!\n)\n[3\n|\n|\n\non,\n:\n\nDune 32 u\n\nDas Vorhandensein weiterer Antriebe zur Tat schließt\nVerdeckungsabsicht im Sinne des § 211 Abs 2 StGB nicht aus\n(vel OGHSt in NJW 1949. 910).\n\nm...\nSeuchen auhnln\n\nBe em are an”\n\nBe\n\nJbwonl für die angeklagte Ehefrau rechtskräftig\nverneint ist, daß sie aus niedrigen Beweggründen im Sinne\ndes § 211 Abs 2 StGB gehandelt hat, bedarf diese Frage\n\nwu...\nEr\n\nDev\nE>\n\nu\n\nHi\n\nfür den angeklagten Ehemann nunmehr erneuter Prüfung. E\n. u;\n\nBei der Ehefrau \"brandeten\" wegen der unehelichen N\nMutterschaft der Tochter \"Zorn und Scham empor, daß gerade cl\nihr,die sie glaubte, in den Augen der Umwelt als besonders E$\nfromm dazustehen. dies hatte passieren müssen\". In ihrer kE\nheftigen Gemütsbewegung beherrschte sie \"haßerfüllt und “A\n‚gefühiska.t'gegenüber dem soeben zur Welt gekommenen ss\nkleinen Menschenwesen, ohne sich irgendwie um die mütter- 1;\nlichen-Gefühle ihrer Tochter zu kümmern, ein Gedanke: a\n\n\"Das Kind muß weg, die Schande darf nicht offenbar werden\",\nNach diesem Sachverhalt des Urteils opferte sie ihrem\nGeltungsbedürfnis und ihrem übersteigerten Ehrgefühl ein\njunges Menschenleben, für das sie als Großmutter besondere _\nPflichten hatte, Darin findet der Senat — entgegen der\nAuffassung des Schwurgerichts - einen niedrigen beweggrund>\n\n=\n\nBe 2 2 -\na . ._\n\n- v [4\n“wen, ‚ale nn FR\n\nRn N.\nDr\nPer ke\nun\n\nee ee zur\n\nom\nKairo.\n\nDie Schulä des angeklagten Ehemannes ist besonders\nfestzustellen (§ 50 StGB). Für die frage, ob auch er aus\nniedrigen Beweggründen tätig geworden ist, kommt es auf\ndie ganzen Umstände an, unter denen er die Tat vorgenommen ur\nhat (vgl BGH NJW 1954, 565). Dabei kann das Verhältnis des u\nAnlasses zur Tat zu dem vorsätzlich bewirkten verbrecherischen .,\nErfolg nicht unberücksichtigt bleiben. Ein grobes Mißverhältnis zwischen Ursache und Ausführung einer solchen Tat\nkann die Beweggründe verwerflicher erscheinen lassen, Falls\n\nTEL SCHE TE\n\n%\n3\nAg\n\nnen\n\nRRZTTNGER,\n\n.a ..;\nLaim\n\nut Yin\n\ntn,\n\n'Mindeststrafe des § 212 StGB, für gesühnt erachten. Auch\n\nAusne\nTS\n\nDas Schwurgericht verkennt nicht, daß die Angeklagte bei\n\nhiernach das Schwurgericht feststellt, daß auch den Angeklagten solche Beweggründe wie seine Ehefrau zur Tat bestimmt haben läge ein niedriger Beweggrund vor, Bei ihn\nwäre dann Mord zu bejahen, Hierbei bedarf es nach der\nSachlage keiner Stellungnahme zu der Frage, ob Mittäterschaft zwischen Mord und Totschlag rechtlich möglich\n\nist (vgl BGHSt 6, 329, 330).\n\n3.) Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft die\nStrafzumessung des Schwurgerichts für die mitangeklagte\nEhefrau Ip angreift, muß ihr der Erfolg versagt bleiben, Das Gericht hat sich bei der Strafzumessung in den\nGrenzen des gesetzlichen Strafrahmens gehalten, Erkennbar hat es dem außergewöhnlichen Überraschungsmonent,\ndem die Angeklagte unterlag, eine besondere Bedeutung\nzuerkannt, zumal es feststellt, deß das verübte Verbrechen ihrem eigentlichen Wesen völlig fremd sei. Weiter kamen\nnoch besondere Umstände in der Person der Angeklagten zur\nZeit der Tat strafmildernd in Betracht. Obwohl \"das Schwurger!\nbei Abwägung aller Gesichtspunkte der Angeklagten, die sich\nnach seinen Feststellungen bisher einwandfrei geführt hat,\nallgemein mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zubilll\nte, konnte es doch, ohne sein Ermessen zu Überschreiten,\nihre Tat durch die Strafe von fünf Jahren Zuchthaus, die\n\neine Verletzung des § 267 Abs 3 StPO ist nicht ersichtlich.\n\nder Ausführung der Tat Zeit zum Überlegen und zur Überwindung ihres Hemmungszustandes gehabt hat; denn es stellt fest:\ndaß trotz ihrer hochgradigen Erregung fast alle ihre Handlungen über einen Zeitraum von fast einer Stunde hinweg geordnet und zielsicher waren»\n\nDa auch sonst kein Rechtsfiehler im Strafausspruch\ngegen die angeklagte Ehefrau erkennbar ist, muß die Re-\n\n’\n?\n\nvision. der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich gegen\ndiesen richtet, verworfen werden.\n\nDer Oberbundesanwalt hat beantragt, den Schuldspruch\ngegen den angexlagten Ehemann dalin zu ändern, daß auch\ner des vollendeten Totschlags schuldig ist, und im Strafausspruch gegen ihn das Urteil aufzuheben, dagegen die\nRevision der Staatsanwaltschaft, scweit sie sich gegen den\nStrafausspruch bei der Ehefrau richtet, als unbegründet\nzu vervierfen, j\n\nDr: Dotterweich Werner Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\nwegen,\n\n. .\nSTREET De\nPa\n\nrn\n\nPR rg\n\nBEE? © 2 28 02\n\nPr\n\n[E32 2\n\nFan ee SEE ER re u\n\nmer,\n\nern en\n..:\nEEE er\n\nNeun uns\nf ?\n\n». vouyew\n. m ve.\n\nern\n\nom are\n\n..\n\n“+\n\nBGB =>\n\nnt »","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-27/2-str-432-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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