{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-24_2_StR_275_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-24","aktenzeichen":"2 StR 275/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Gegen einen Beschluß, durch den die Abführung\ndes Mehreriöses nach § 13 Abs 1 StFrG 1954\nerlassen wird, steht der Verwaltungsbehörde\nnach § 25 Abs 2 aa) die sofortige Beschwerde\nZUe","text_plain":"r das Nachschlagewerk | 2243 0? h | Q\n\nur die Amtliche Sammlung L\n\nKn m -— - - nn m nn ie m m m —\n\nGesetz: StFr&G 1954 § 13 Abs 1, § 25 Abs 2\n\nRechtssatz: Gegen einen Beschluß, durch den die Abführung\ndes Mehreriöses nach § 13 Abs 1 StFrG 1954\nerlassen wird, steht der Verwaltungsbehörde\nnach § 25 Abs 2 aa) die sofortige Beschwerde\nZUe\n\nAktenzeichens. 2 StR 275/55\nBeschluß des BGH vom 24. Januar 1956 QLG Düsseldorf\n\nBeschluß\n\nIn der Bußgeldsache\ngegen\n\ndie Firma Julius T ii au: voB\n\nwegen Abführung erzielten Mehrerlöses\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 24. Januar 1956\n\nbeschlossen:\n\nGegen einen Beschluß, durch den die Abführung\ndes Mehrerlöses nach § 13 Abs 1 StFr@ 1954 erlassen wird, steht der Verwaltungsbehörde nach\n§ 25 Abs 2 aaO die sofortige Beschwerde zu.\n\n6x un des\n\n.\n\n. Der Regierungspräsident in. Düsseldorf oränete gegen die\nBetroffene durch Bescheid vom 2. Oktober 1952 die Abführung\neines Mehrerlöses von 274,- DM an. Hiergegen beantragte die\nBetroffene gerichtliche Entscheidung. Das Amtsgericht in\nDüsseldorf erließ mit Beschluß vom 28. Dezember 1954 nach\n8 13 Abs 1 S 3 StFr6 1954 dies durch den vorbezeichneten Bescheid angeordnete Abführung des Mehrerlöses. Gegen diesen\nBeschluß erhob der Regierungspräsident Rechtsbeschwerde.\n\nDas Oberlandesgericht in Düsseldorf hält die Rechtebeschwerde für das zulässige Rechtsmittel, weicht jedoch mit\ndieser Ansicht von dem Beschluß des Oberlandesgerichts in.\nHamm vom 7. Februar 1955 (NJW 1955, 881) ab, das die sofortige\nBeschwerde nach § 25 Abs 2 StFr&G 1954 für gegeben ansieht.\n\nDes Oberlandesgericht in Düsseldorf hast deshalb die Sache\nnack § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\nvorgelegt. Der Senat tritt dem Oberlandesgericht in Kamm bei.\n\nER uc prr Eee\n\nrn er um -\n\nÜber Ordnungswidrigkeiten entscheiden äie Verwaltungs-\n\nbehörden im Bußgeldverfahren nach dem OWiG. Das Bußgeläverfahre,;\n\nist auch als selbständiges zulässig. Beantragt der Betroffene\ngegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren gerichtliche Entscheidung, so wird nunmehr ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig. Gegen dia Einstellung eines\nsolchen Verfahrens steht nach § 25 Abs 2 StFrG 1954 der Verwaltungsbehörde die sofortige Beachwerde zu..\n\nEs ist deshalb nur zu prüfen, ob der Erlaß der Abführung '\n\ndes Mehrerlöses nach § 13 Abs 1, 2 StFrG 1954 als \"Ein-.\nstellung des Verfahrens\" anzusehen ist. Der Erlaß beseitigt\nden staatlichen Strefausspruch. Er beendet damit sachlich\ndas Bußgeläverfahren. Damit es förmlich zum Abschluß gelangt,\nnag es zweckmäßig sein, mit.dem Erliaß die Einstellung des\nTerfahrens auszusprechen, Geschieht dies, so kann es gar nicht\n‚zweifelhaft sein, daß gegen eine solche Entscheidung nur die\n‚sofortige 3eschwerde nach § 25 Abs 2 StPrG 1954 zulässig ist.\nErläßt im Einzelfelle das Amtsgericht - wie hier — die Abführung des Mehrerlöses, ohne das Verfahren förmlich einzustellen, so darf nichts anderes gelten. Denn im Ergebnis ist\nder Erlaß eine Einstellung des Verfahrens, dessen Fortführung\ner unmöglich macht. Es ist aber anerkannten Rechts, daß die\nFrage, welches Rechtsmittel gegen eine Entscheidung gegeben\nist, sich nach deren sachlichen Gehalt beurteilt.\n\ngegen Entscheidungen der Gerichte über die Anwendung\ndes StfrG 1954 auf Bußgeldbepcheide der Verwaltungsbehörden\nfindet nach 8 25 Abs. I dieses Gesetzes die sofortige Beschwerde statt. Nach § 24 Nr 2 StFr§ 1954 steht der Erla8\nin-einen selbständigen Verfahren nach. § 135. Abs 2 aaO einem\nBußgeldbescheide gleich. Gegen diese ausdrückliche Bestimmung\nwürde: man-verstoßen, wollte man trotz der Gleichstellung\n\"Verschiedene Rechtawege. eröffnen. Sn\n\n!\n\n- 3.\nDie Entscheidung entspricht im srgebnis dem Antrag des\n\nOberbundesanwelts,.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr, Schalsche\n' Menges | Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/2-str-275-55","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-24/2-str-275-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.976142+00:00"}}