{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-20_2_StR_452_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-20","aktenzeichen":"2 StR 452/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"wm,\n\n2244 028 n\n\nImNamen des Vol k es\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Näherin Ingrid R MB zerörene KB aus WW,\ngeboren am ME 1930 in zei, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen Betrugen im Rückfall\n\nhat der 2 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19. Novenber 1956, an der teilgenommen haben;\n\n\" Senatspräsident Dr.Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr Busch\nBundesrichter Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr.Schalscha\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 20. Januar 1956\n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen au?-\ngehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\naunp Kerr Dun zum un rn np Dee bad ame are Dur\n\nDie Angeklagte ist wegen Betruges im Rückfall zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahre und drei Monaten verurteilt\nworden.\n\nPr\n\nIhre Revision, die die Nichtanwendung der §§ 246 und\n60 StGB rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\n-\n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhat der Kürschner KB Anfang November 1954 der Angeklagten, als sie in seinem Geschäft eine Teilzahlung für gelieferte Ware leistete, einen Pelzmantel zum Preise von\nrund 580 DM angeboten und ihr den Mantel mitgegeben, damit\nsie ihn zu Hause ihrem Mann vorlege und sich dann darüber\nschlüssig werden könne, ob sie den Mantel kaufen wolle.\n\nDie Angeklagte hat den Mantel sofort zu Frau MB, für\ndie sie Schneiderarbeiten verrichtete, gebracht und in der\nFolgezeit von ihr etwa 100 DM in Teilbeträgen geliehen und\naußerdem Lebensmittel, Bettücher und Kleidungsstücke erhalten, Ein Kaufvertrag über den Mantel ist zwischen der\nAngeklagten und Frau MW nicht geschlossen worden. Dem\nKürschner Kg teilte die Angeklagte velefonisch mit, daß\nsie den Pelzmantel behalte und \"direkt in bar bezahlen werde\". In der Folgezeit hielt sie KB durch unwahre Angaden hin. Er hat sich später mit Frau MM auf einen Preis\nvon 450 IM geeinig;.\n\nDie Revision macht geltend, die Angeklagte hate >\nnicht durch Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aushändigung des Pelzmantels veranlaßt; sie sei also ohne Betrug\nin den Besitz des Mantels gelangt; danach habe sie aller-\n\n. \"9% .\nEee 775 SE Zur SE 2\none\n\ndings rechtswidrig über den Mantel verfügt, indem sie ıhn der ,\n\nFrau MM überlassen habe; dadurch habe sie eine Unterschlagung begangen; die unwahren Angaben, mit denen sie die\nUnterschlagung dann zu vertuschen versucht habe, als Kg»\n\nun nr\n\nnach dem Mantel fragte, stellten keine strafbare Handlung\ndar.\n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden,\n\nDie Ausführungen des Urteils leiden zwar darunter,\ndaß bei der Würdigung des Sachverhaltes mehrfach die Erschleichung des Besitzes und die spätere Erschwindelung der\nEinigung über den Eigentumsübergang nicht scharf auseinander\ngehalten werden. Indessen lassen sie die Überzeugung des\nLandgerichts erkennen, daß die Angeklagte sich schon den\nBesitz des Pelzmantels durch Betrug verschafft hat. Die\nUrteilsgründe ergeben, daß sie bereits, als sie den reilzmantel annahm, die Absicht hatte, ihn sofort Frau Neiiih\nzu überlassen, um von ihr Geld und Gegenstände, die sie\nzum Leben dringend brauchte, zu erhalten. Frau MB 2ecenüber hatte sie den Mantel als ein Geschenk ihrer in der SOW-Jetischen Zone wohnenden Schwiegereltern, mithin als ihr\n\nEigentum ausgegeben. Sie wollte den Mantel demnach alsbald\nwirtschaftlich verwerten. Dazu wira festgestellt, sie sei\n\nweder gewillt noch in der Lage gewesen, den Kaufpreis zu\nbezahlen, und an anderer Stelle, sie habe Kin vorgespiegelt, sie wolle den Mantel für sich erwerben. Ki seinerseits übergab der Angeklagten den Mantel zum ausgesprochenen\nZwecke, sie solle sich mit ihrem Ehemann darüber schlüssig\nwerden, ob sie den Mantel kaufen wolle, Durch die vorbehaltlose Annahme spiegelte die ‚Angeklagte KM vor, daß sie\nden Mantel zu diesem Zwecke in Empfang nehme und mindestens\nbis zum Abschluß eines Kaufvertrages und zur Übereignung\nin Verwahrung behalten werde. Daß KW dadurch zur Einräumung des Besitzes bestimmt worden ist, hat das Landgericht festgestellt. Dadurch wurde er bereits in seinem\nVermögen geschädigt, weil die Angeklagte damit die Möglichkeit erhielt, durch Weitergabe des Mantels an einen gutsläubigen Dritten Kb aus dem Eigentum zu verdrängen.\n\n+\n\nne\n*\n\nTER NT TREE REDE TE\n\nU\n\n2.\n\nDa sie den Pelzmantel sich zueignen wollte, ohne den Kaufpreis zu bezahlen, hatte sie keinen Anspruch auf dessen\nBesitz. Mit der Annahme des Mantels war demnach der Betrug\n\n_ vollendet. Unter diesen Umständen braucht nicht erörtert\n\nzu werden, ob ein weiterer selbständiger Betrug darin zu\nfinden ist, daß die Angeklagte Ki telefonisch mitteilte,\nsie behalte den Mantel und bezahle ihn direkt in bar, und\nKuhlen dadurch veranlaßte, ihr das Eigentum an dem Mantel\nzu übertragen. Das Landgericht hat die Angeklagte nur eines\nBetruges für schuldig befunden.\n\nNach allem begegmet der Schuldspruch keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n2, Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen blei-\n\nben.\n\n. Die Rückfalisvoraussetzungen sind nicht festgestellt. Es\nist im Urteil weder angegeben, wann die den vorhergehenden\nVerurteilungen zugrunde liegenden Betrügereien begangen\nworden sind, noch wann die letzte Gefängnisstrafe von fünf\nMonaten teilweise verbüßt worden ist (§§ 264, 245 StGB).\n\nDas Landgericht hat es abgelehnt, die Untersuchungs:\nhaft, die die Angeklagte in dieser Sache vom 1. März bis\n20. Juli 1955 und vom 12. Oktober 1955 bis zur Verkündung\ndes Urteils erlitten hat, auf die Strafe anzurechnen. Be\ngründet wird die Ablehnung damit, die Angeklagte habe die\nUntersuchungshaft \"durch ihr ständiges Schuldenmachen und\ndurch ihr Fernbleiben vom Termin am 7. Oktober 1955 selbst\nverschuldet\". Mit dem ständigen Schuldenmachen sind ersichtlich die strafbaren Handlungen gemeint, die der Angeklagten zur Last gelegt waren. Der Umstand, daß die Angeklagte sich strafbar gemacht hat, rechtfertigt es nicht, die\nUntersuchungshaft nicht anzurechnen (BGH Urt v 27. Oktober\n1953 — 5 StR 442/53 = MDR 1954, 16). Dazu kommt, daß die\nAngeklagte in dieser Sache wegen sechs Fällen des Betruges\nangeklagt, aber nur in einem Falle überführt worden ist.\n\nnn de an nn ren\n\nDas Fernbleiben vom Termin am 7. Oktober 1955 ist kein Grung,\ndie vom 1. März bis 20. Juli 1955 erlittene Untersuchungs...\nhaft nicht anzurechnen. Denn dieser Teil der Untersuchungshaft war durch das Fernbleiben vom Termin vom 7. Oktober\n1955 nicht verschuldet. Ob es die Nichtanrechnung der seit\ndem 12. Oktober 1955 erlittenen Untersuchungshaft rechtfertigt, 1&ßt das Urteil nicht erkennen. Bisher sind die nd\nheren Umstände ihres Fernbleibens nicht dargelegt. Das Revi-\n‚gionsgericht ist deshalb nicht in der Lage, zu prüfen,\n\nob die Annahme des Landgerichts begründet ist, die Angeklagte\nhabe durch eigenes schuldhaftes Verhalten die erneute Inhaftnahme und die Fortdauer der Haft bis zur Urteilsfällung am\n20. Januar 1956 verursacht. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils,\n\nNach allem ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben,\n\nBaldus Busch Dr.Dotterweich\nDr.Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-20/2-str-452-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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