{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-20_2_StR_423_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-20","aktenzeichen":"2 StR 423/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ji\n\n12\n\nwi\n\"Jı\n\n2, StR\n\n2243 079\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauunternehmer Hernomn 6 up zu: PEHEEEEEED ;\n\ngeboren ar EB 1914 in B, in dieser Sache in Untersuchungrhaft, j\n\nwegen Betrugs\nhat der 2. Strafsenat des Bundssgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Januar 1956, an der teilgenonmen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\ns1s Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzenäde Hichter,\n.Bundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom Il. Juli 1955, soweit er\n\nwegen Betrugs zum Nachteil des Wohnungsfürsorgefonds verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen:\n\nIn übrigen wirä die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünrdes\n\nDas Lendgerici.+ hat den Angeklagten, unter Freisprechung\nim übrigen, wegen Betrugs in 26 Fällen, von denen es nsun\nals bescnders schwere angesehen hat, zu einer Gesamtstrafe\nvon drei Jahren Zuchthaus verurteilte\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\n- Verletzung äües sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begrün-\n\ndet,\n\nIL: Die Verfaurensrügen haben keinen Erfolg.\n\n1. Das Urteil enthält keinen Verstoß gegen Art 103\nAbs 5 GrundG, Durch den Freispruch des Schöffengerichts in\nBremen vom 19. Härz 1954 ist die Strafklage wegen keines\nder jetzt abgeurteilten Fälle verbraucht worden. In jenen\nVerfahren hatte das Amtsgericht das Hauptverfanren gegen\nden Angei-lagten eröffnet, weil er hinreichenä verdächtig\nwar, im Jahre 1952 gemeinschaftlich mit Dr. DB iie\nvon diesem für die Witwe Meta ip erhaltenen 500 DI,\nwelche er als Baukostenzuschuß zu verwenden hatte, abredewiärig für andere Zwecke verbraucht und in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit Dr. Bug diesen Betrag, obwohl er ihr die versprochene Wohnung vorenthielt, nicht\nan Frau Up zurückgezahlt zu haben (B1 90-91 AA\n2 Hs 1/54). Von dieser Anklage hat ihn das Schöffengericht\nfreigesprochen, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte,\ndaß er die Einzahlung der Frau Kl für anderweitige\nZwecke, anstatt zur Errichtung des Neubaus Vom: traße .\n85 - 87, verbraucht habe (S 11 der Urteilsgründe, BI 140 dA).\nNur diese 1952 begangene Einzelhandlung war also Gegenstand\nder Anklage; sie ist auch, wie die Sitzungsniederschrift\n‘Bl 102 - 107, iid - 127 jerer Akten) ergibt, nicht etwa\n\n- war. Nach diesem rechtskräftigen Urteil steht fest, daß\n\n3 _\n\nwährend der Tauptverhandlıng gemäß § 266 StPO erweitert\nworden, Dal damals \"die Zinanzielle Planung des Baues\nVOREEEBstra2: EEE ähnlich wie hier erörtert\" wurde\n{UA 21), bedeutst keine Erstreckung der Anklage auf alle\nStraftaten, die CB im Zusaxuimenhang mit jenem Bauvorhaben sonst begangen haben konnte.\n\nDurch das jetzige Urteil ist der Angelilagte u. 2°\nauch wegen eines zu Anfang des Jahres 1954 begangenen Betruges zum Nachteil der Witwe Meta Mil verurteilt worden, Die Aevision greift die Feststellung des Lanägsrichts an, daß diese Straftat auf einem neuen Tatent- .\nschluß des Angeklagten beruhe, und meint, sie und die vor\ndem Schöffengericht angeklagte Handlung bildeten eine fortgesetzte Tat; darüber hinaus bestehe Fortsetzungszusammen-\n\nas mit den Fällen Gr, Pi Da. 9 OB;\nGrogin, GE, iin, Hai, SCHHHED, 7ieHii,\n\nZum, RE und Rei Ob insoweit eine fortgesetzte\n\nHandlung vorlag, braucht in diesem Zusammenhang niczt ge-\n\nprüft zu werden; denn diese Annahme würde entgegen der An-\n\nsicht der Revision nicht zu dem Ergebnis führen, daß die\n\nStrafklage dann durch das Urteil vom 19. März 1954 verbraucht |\n\ndie damals zu beurteilende Einzeltat nickt strefber und daher .\nauch nicht geeignet war, rechtlich als Teil einer fortgesetzten\nHandlung angesehen: zu werden, Reiclisgericht und Bundesgerichtshof haben es in ständiger Rechtsprechung für rechtlich\nunmöglich erklärt, in einem solchen Falle nachträglich festzustellen, der abgeurteilte Einzelfall sei nur ein unselbständiger Bestandteil einer fortgesetzten Straftat gewesen, und\ndiese dürfe nicht nochmels.verfolgt werden (RGSt 26, 1625\n\n54, 285, 285; EGH 2 StR 816/52 vom 20. Februar 1955 -\n\nange?. v. Dallinger, EHDR 1453, 273 - ; 2 StR454,54 vom\n\n29, Auril 1955 und 2 StR 78/55 vom 3. Juni 1955).\n\n2, Die Ansicht der Revision, daß der Tatrichter nach\n§ 244 Abs 2 StPO verpflichtet gewesen sei, zur Prüfung des\nFortesetäsungszusammenhangs einen \"Sachverständigen aus\nden Gebiete der Psychiatrie, also einen Arzt\" heranzuzielien,\nNum die Trage des Vorsalzes, einer fachlichen\nKlärung zuzuführen\", bedarf keiner Widerlegung. Daß die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten irgendwie zweifelhaft\nsei, ergeben weder die Urteilsgründe noch die Revisionsschrift.\n\n3. Die sonstigen Verfahrensrügen, die sich alle gegen die Feststellung richten, daß der Angeklagte in allen\n26 Fällen auf Grund eines neuen Tatentschlusses gehandelt\nbabe, sind mit der Sachbeschwerde zu erörtern, mit der sie\nzusammenhüngen.\n\nII. Die Sechrüge.\n\n1. Im Gegensatz zur Anklage, die von einer einzigen\nfortgesetzten Handlung ausging, hat das Landgericht die Über-\n\n‚zeugung gewonnen, daß der Angeklagte jeweils von Fall zu\n\nFall - durch die neuen finanziellen Schwierigkeiten veranlaßt -\nzu vreiteren Tatentschlüssen gekommen ist, und ihn daher wegen\nBetrugs in 26 Fällen verurteilt. Diese Feststellung kann mit\nden Hitteln der Revision nicht angegriffen werden.\n\na) Eine Verletzung des § 267 StPO läßt sich nicht damit\nbegründen, daß der Akte ninhal t, wie die Verteidigung meint, \"obne weiteres den Schluß auf einen Fortsetzungszunsamtenhang aufzwingt\"; ob der Angelillagte fortgesetzt\ngehandelt oder sich jeweils zu einem neuen Betrug entschlossen\nhat, hatte der Tatrichter nicht nach dem Akteninhalt, sondern\nnach dem Inbegriff der Hauptverhandlung zu beurteilen (§ 261\nStPO).\n\nb! zit der Feststellung, daß der Angeklagte ir aller\n26 Füllen jeweils einen neuen Tatentschiluß gefaßt hat, hat\ndas Landgericht die Anwendung des § 74 StGB begründet; damit\nhat es dem § 267 Abs 1 Satz 1 StPO genügt. Abs 1 Satz 2 ist\neine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision\nnicht gestützt werden kann. \"Wieso\" der Tatrichter \"zu der\nAuffassung gelangte, daß die Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung im vorliegenden Falle nicht gegeben seien\",\nbrauchtser entgegen der Meinung der Revision nicht näher\ndarzulegen. Es besteht auch keine Regel des Inhalts, daß\nfortsetzungszusamnmenhang angenommen werden müsse, wenn das\nGegenteil nicht bewiesen sei. Die Rechtsprechung kat im\nGegenteil wiederholt die Zuffassung vertreten, daß der\nrechtliche Begriff der fortgesetzten liandlung eine Ausnahme\nvon der Regel derstellt, wonach die mehrfache Verwirklichung\neines strafrechtlichen Tatbestandes nach § 74 StGB zu behandeln ist (vgl RG HRR 1940, Nr 181; 2 StR 277/55 vom 25. Oktor,\nber 1955).\n\neo). Die Strafkammer verstößt auch nicht gegen Den k-'%\nge se t ze, indem sie eine neue selbständige Handlung an!\nnimmt, wenn der Angeklagte eine weitere Perso n.!\nbetrog, aber in der Regel von einer fortgesetzten Handlung ”\nausgeht, soweit er dieselbe Person mehrmals schädigte. Hier-; |\nmit steht es auch nicht im Wideropruch, daß der Tatrichter is\nFalle Eiichaelis zwei selbständige Handlungen zum Nachteil\näleser Hieterin annimmt. Der Angeklagte hatte ihr im Oktober\n1952 die mittlere Wohnung des zweiten Obergeschoases! in x\ndem geplanten Hause VBstrase GE vermietet una’ “2\nsich die Zahlung eines Baukostenzuschusses vor 2500 DH\nversprechen lassen, Die schöffengerichtliche Anklage wer?\nihm vor, im Jahre 1952 dis ersten 500 DH hiervon abredewidriß\nverbraucht zu haben, Incoweit i85 dar Angeiliegte Freigesprochen worden. Im April 1955 beantragte der Angeiilagt> neiA\nWohnungsdauamt die Bewilligung öffentlicher KirTsi für Ai:\n\n6-\n\nAusführung veines Bauvorhabens (UA 6;. seitden wußte er,\n\ndar Frau LEE die ihr versprochene Wohnung nicht werde\nbeziehen können, weil sie dem Wohnungsamt zur freien Ver-Fügung stand; trotzdem versicherte er ihr bei “der ihrer\nAnfragen, daß sie diese Wohnung erhalten werde, gab ihr unter\ndsm 8. Härz 1954 eine weitere Ausfertigung des Hietvartrages\nund sicherte ihr zu, daß sie im kai einziehen könne. Daraufhin zahlte Frau Um die von ihm geforderten 500 DE.\nDieser Sachverhalt unterscheidet sich von den Fällen Pin,\n“EB und VE in wesentlichen Punkten. Es ist daher\ndenligesetzlich sehr wohl möglich, die mehreren Betrugshandlungen zum Nachteil der zuletzt genannten fersonen\n\n. als eine fortgesetzte Tat anzusehen, soweit dieselbe Person\nbenachteiligt wird, im Falle Kim dagegen zwei selbständige Hanälungen anzunelmen. Im übrigen verkennt die Verteidigung die Aufgabe des Revisionsgerichts, indem sie nit\nausführlicher Begründung darzulegen versucht, daß eine andere Beweiswürdigung als die. des Landgerichts eine größere\nÜberzeugvungskraft habe. Die Beweiswürdigung des Tatrichters\nkann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie Denkgesetze verletzt, gegen Erfahrungssätze verstößt oder Erklärungen sprachwidrig auslegt. Der Tatrichter hat nier .\nweder gegen Denkgesetze verstoßen, noch Erfahrungssätze vertannt, indem er feststellt, daß der Angeklagte in dem schon\nerwähnten Umfange jeweils von Fall zu Fall neue Tatentschlüsse\ngeraßt hat. Danit scheidet ein wesentliches Merkmal der\nFortseizungstat aus (vgl EGHSt 1, 313, 515); die Revision.\nirrt, wenn sie einen Fehler des Urteils darin findet, daß en\ndaneben nicht noch Ausführungen über die Gleichartigkeit Ger\n5egehun, sform und die Identität des Rechtsgutes enthält.\n\nEs \"ist nirgends zu erkennen, daß das Landgericht von einem\nun”ichtigen Begriff der fortgerietzten Handlung ausgegangen geile\n\n2. Tagegen ergab die durch die allgemeine Sachrüge\nveranlaßte Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler bei\nder Feststellung des Betrugs zum Nachteil des Wohnungsbavanmt;\n\nUm aus den für den sozialen Wohnungsbau verfügbaren\nEKitteln 48 000 DM für sein Bauvorhaben Vegimwetraße\n85 - 87 zu erhalten, erklärte der Angeklagte im April 1953\nschriftlich, da3 er Baudarlehen nur für drei von den gepianten acht Wobnungen erhalten habe und eine vierte Wohnung\nfür den Angestellten .einer Hypothekengläubigerin zur Verfügung halten müsse. Tatsächlich hatte er damals schon vier\nweiters Wohnungen vermietet und für diese Baudarlehen erhalten. sr wußte, daß das Wohnungsbauamt bei Kenntnis des\nwahren Sachverhalts seinen Antrag ablehnen würde, und machte\ndie falschen Angaben in der Absicht, so die ihm nicht zustehenden Nittel zu erhalten. Diese wurden ihm infolge dieser\n' Täuschung auch im Juli 1955 ausgezahlt. Da‘. der Rückzahlungs-#\neanspruch hypothekarisch gesichert war, hat bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks der Ersteher die Schuld übernozmen\nHit Rücksicht hierauf stellt das Landgericht fest, daß \"im 5\ns:o wei t ein endgültiger Schaden nicht eingetreten istt,;\nWorin der sons ti 8 c Schaden besteht, sagt das Urteil\nnicht; es bleibt daher zweifelhaft, ob das Landgericht den ..\nVermögensschaden der öffentlichen Eand etwa darin geschen\nbat, daß die für die Beschaffung des kohnrauns bestimmten\nöffentlichen Gelder fortgegeben wurden, ohne diesen Zweck\nerfüllen zu können, oder Ob eg etwa schon zur Zeit der Auszahlung der 45 000 DM den Anspruch auf ihre Rückzaklung für .\ngefähräst angesehen hat. Gegen die erstere Annahme spricht,\ndaß der Angeklagte die der Frau Pig vernietete Wohnung\ndem Wchnungsamt zur Verfügung gestellt hat (UA 9) und auch.\nii: andsren Fällen davon ausgegangen ist, daß seine Mister '’\n\nninter den vom Wohnungsamt eingewissenen zwrüskstehen nübten\n(Fälle Op und ci - Es Zehlt auch jede Featstel-.\nlung, daß der Angeklagte sich zur Zeit der Tat die Höglichkeit eines solchen Vermögensschadens vorstellte und\n\nsie billigste. Die Art des festgestellten Schadens kann auch\nfür die Strafzumessung von Bedeutung sein; das Landgericht\nhat für diesen Tail mit zwei Jahren Gefängnis eine erheblich\nhöhere Einzelstrafe festgesett als für alle übrigen Betrugsfülle, in denen es § 263 Abs 4 StGB nicht für gegeben hielt.\n\n53.. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs\nzum Nachteil des Wohnungsbauants muß daher aufgehoben\nwerden. Damit entfällt auch der Gevamtstrafausspruch.\n\nDie Einzelfeststellungen zu den übrigen Anklagepunkten\nreichen, im Zusammenhang des ganzen Urteils gesehen, aus,\num die Anwendung der §§ 263 und 74 StGB zu rechtfertigen.\nInsoweit lassen auch die Strafzumessungsgründe keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie sind\nersichtlich nicht durch die unter I’2 erörterten Fehler beeinfir2t worden. Auch die Begründung, mit der die Strafkammer neur besonders schwere Pälle des Betruges i..9. des\n§ 263 Abs 4 Stü5 angenommen hat, 1äßt Rechtsfehler nicht erkennen; sie beachtet die Grundsätze, welche der Bundesgerichtshof für das Ermessen des Matrichters hierbei aufge-\n\n%.%\n\nstellt het (vgl BGHSt 5, 124, 1505 NIW 1952, 234. 15 19\n\n23).\n\nDr: Dotterweich\n\nMenges\n\nWerner Dr. Schalscha\n\nEoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-20/2-str-423-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-20/2-str-423-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.807189+00:00"}}