{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-20_2_StR_238_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-20","aktenzeichen":"2 StR 238/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".-_—-\n\n.. L:\na ER,\n\nze’\nDy\n\n%\n.\n\n- * ’\n\nTee\n8\n\ns su\nMr,\n\n3\nKa\n\nu.\n\non\nAr, yas\n\n—\n\n« en Pas v\n\n« wir\n\n2244 078\n\nMT\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeihauptwachtmeister Willy K gr\nNO, geboren am EEE 1916 in\n\n(Oberschlesien),\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\nder Sitzung vom 8, August 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBupdesrichter Dr, Menges\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr, Wiefels\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt‘Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt tei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Em»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz %\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Kiel vom 20. Januar 1956 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Lübeck zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n/F\n\nGründes\n\n.—\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage des Betruges in\n36 Eınzelhandlungen, die der Eröffnungsbeschluß als eine\nfortgesetzte Tat angesehen hatte, freigesprochen worden.\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revisıon der Staatsanwaltschaft führt zum Teil zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\nl. Der Angeklagte, der mindestens seit Juli 1953 erheblich verschuldet war, aber als Beamter regelmäßige, freilich durch seine Rückzahlungsverpflichtungen eingeschränkte\nEinnahmen hatte, bat den ihm dienstlich bekannten Kaufmann\nDB (Fall 8) im Frühjahr 1954 um ein Darlehen von 50 IM\nir einige Tage bis zur nächsten Gehaltszahlung. Pe»\ngab das Darlehen, erhielt es aber trotz wiederholter Mahnung erst durch Gehaltspfändung zurück. Das Landgericht\ngeht zwar davon aus, daß der Angeklagte eine Rückzahlungszusage gemacht hat, von der er wußte, daß er sie nicht\nwerde einhalten können, daß aber nicht diese Zusage allein,\n\n+:\n\nK}\n\nI\n\nsondern auch das Vertrauen des rei \"zu der Folizei als\nInstitution\" für dessen Willensentschliessung maßgebend\ngewesen sei; es fehle also an .einem ursächlichen Zusammenhang zuischen der Täuschungshandlung des Angeklagtien und der\nVermögensverfügung; deshalb könne der Angeklagte nicht wegen Betruges bestraft werden.\n\nDies ist rechtsfehlerhaft. Auch wenn neben anderen\nBeweggründen der durch den Angeklagten hervorgerufene Irr-Alaube baldigen Rückempfangs des Darlehens den Ro ] zur\nDarlehensgewährung nur mitbestimmt hat, ist die Ursächlichkeit nicht auszuschließen. Selbst wenn dies nicht der\nFall war, wenn der Angeklagte aber mit der Möglichkeit\nvechnete, die unrichtige Zahlungszusage könne den Geldge-\n\n3%\n\nseber beeinflussen, und wenn er diese Möglichkeit gebiliıgt hat, wäre er wegen versuchten Betrugs zu bestrafen,. Daß er nach den Feststellungen der Strafkammer davon ausging, die Geldgeber würden \"sich bei ihren\nEntschlüssen wenıger um seine Angaben kümmern, als sich\nson den anderen Motiven leiten lassen\", schliesst nicht\n. aus, daß er jedenfalls damit rechnete, auch seine falschen Angaben würden sie beeinflussen.\n\nHiernach ist eine strafbare Handlung, möglicherweise\nnur in der Form des Versuchs, im Falle PD ebensowenig\nauszuschliessen wie in den ähnlich liegenden Fällen 9,\n10, 13, 17, 18, 20, 21, 24, 26, 28 des Urteils.\n\n2. In den Fällen 2, 5, 25 stellt die Strafkammer fest,\ndaß die Geldgeber bewußt das Risiko nicht rechtzeitiger\nRuckzahlung auf sich genommen haben. In diesen Fällen\nist also nach den bisherigen Feststellungen die Täuschung\nüberhaupt nicht ursächlich für den Willensentschluß der\nDarlehensgeber gewesen, Hıernach scheidet vollendeter\nBeirug aus; es bleibt aber zu prüfen, ob der Angeklagte\ndie Bedeutungslosigkeit seiner Zusicherung für die Vermögensverfügung erkannt hat; glaubte er, daß sein Versprechen kurzfristiger Rückzahlung die Geldgeber beein--\nTlussen würde, so kann er auch in diesen Fällen sich des\nBetrugsversuchs schuldig gemacht haben.\n\nDas gilt auch für die Fälle 3 (Darlehn) 7, 11,' 27, in\ndenen die Darlehnsgeber sich durch Geschäftsrücksichten\nleiten ließen, und für die Fälle 4, 14, 15, 22, 23, 30,\n32, 33, 34 und 36, in denen teils aus allgemeiner menschlıcher Hilfsbereitschaft, teils aus persönlichen Gründen\ndem Angeklagten Darlehen gewährt wurden. %\n\nk\n\nu; ar EZ wi se SEI: Zur Ze\n\nAR\n\n.r ER 2“\nx we ET a x” g IR KEiz\non 5\ner ”\n\n3. Für rechtlich zutreffend behandelt sieht der Senat die Fälle 1, 3 (Kohlenlieferung), 6, 12, 16, 19, 29,\n31 und 35 an. In allen diesen Fällen hat der Angeklagte\nkeinerlei Angaben über. den Erfüllungstermin gemacht; hier\nfehlt es also an einer Täuschung, da eine allgemeine\nZahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit nicht bestand.\n\nDa aber der Eröffnungsbeschluß sämtliche den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen des Angeklagten als Fortsetzungstat ansieht, muss das Urteil im ganzen\naufgehoben werden, obwohl gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung Bedenken bestehen, Nichts spricht\nfür einen Gesamtvorsatz des Angeklagten, der offenbar\nvon Fall zu Fall, wenn er sich keinen Rat mehr wußte\nund eine Gelegenheit gefunden zu haben glaubte, sich Darlehen beschafft hat; die Begehungsart ist nicht immer\neinheitlich; der Fall 23 (Sienknecht-Volksbank) fällt\nganz aus dem Rahmen der übrigen Fälle, die Fälle 29 bis 36\nsind durch die vom Angeklagten nicht vorausgesehene Versetzung erst ausgelöst worden.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt, ausser in den Fällen 1, 3 (Koh-Jenlieferung), 6, 12, 16, 19, 29, 31 und 35, in denen\ner auf Verwerfung der Revision antrug.\n\n3\n\nLat TE °-\n\nnr\n\nKap N 2 Zu Sun zo\n\nZudaay rn 227 ZB en Zei\n\nALTE u EEE\n\nDer Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDr, Koeniger Dr. Schalscha \"Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nist beurlaubt und kann\ndaher nicht unterschreiben.\n\nDr. Koeniger Dr .Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-20/2-str-238-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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