{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-13_2_StR_402_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-13","aktenzeichen":"2 StR 402/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"x\n»\n\n. für Recht erkanntsı\n\nen\nu}\n\n2243 082\n\nm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmenn Alfred K EM zu: OR geboren am\nBEER 15° :n SuEB\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n13. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr, Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Luregersg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 5. August 1955 aufgehoben, soweit er verurteilt ist, und zwar mit den\nFeststellungen mit Ausnahme im Falle Sg:\n\nIm Umfange der Aufhebung wird üle sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht. zurückverwiesen,\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n„3\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in drei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt\nworden, Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist nicht näher ausgeführt\nund daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO nicht zuläseig erhoben.\n\nSoweit die Revisionsbegründung von einem anderen Sachverhalt ausgeht, als ihn das Urteil feststellt, muß sie unbeachtet bleiben. Die Feststellungen des Tatrichters, deren\nZustandekommen keinen Rechtsfehler aufweist, binden auch\ndas Revisionsgericht. Indessen hat die allgemeine Sachrüge\nteilweise Erfolg.\n\n1.) Das Urteil ergibt, daß am 2. November 1951 auf dem\nKonto des Angeklagten 200 DM eingezahlt worden sind, so daß\nsich ein Guthaben von 219,35 DM ergab. Daraufhin wurde am\n3, November 1951 ein Scheck von 209,03 DM eingelöst. Der\nScheck über 167 DM, gegen den der Angeklagte die Nachnahmesendung erhelten hatte, blieb ungedeckt.\n\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe mit der Deckung\nfür den Scheck von 167 DM rechnen können und auch gerech- '\nnet, hält die Strafkammer für widerlegt. Nach ihrer Feststellung wußte er, daß das Konto kein wesentliches Guthaben\n\naufwies und rechnete äamit, daß die von ihm zu dieser Zeit\nausgestellten Schecks mindestens teilweise nicht gedeckt\nsein würden, Trotzdem stellte er, wie das Gericht sagt,\n\nden Scheck über 167 DM aus oder ließ ihn ausstellen, um\n\nin jedem Falle an die Nachnahmesenäung heranzukommen: Die\nStrafkammer hält ihn daher für schuldig, durch Hingabe des\nSchecks zum Zwecke der Auslieferung der Nachnahmesendung Betrug begangen zu haben, weil er zu dieser Zeit damit gerechnet habe, daß keine Deckung für den Scheck vorhanden sein\nwürde.\n\nDiese Darlegungen der Strafkammer erschöpfen den Saclıve\nhalt nicht. Allerdings genügt der beäingte Vorsatz des Täte\ndaß, entgegen der in der Eingabe des Schecks liegenden Behau\ntung, dieser im Zeitpunkt der Vorlage bei der Bank keine\nDeckung haben werde, um gegebenenfalls den Tatbestand des\nBetrugs als verwirklicht anzusehen. Dieser Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter annimmt, die von ihm behauptete Tatsache sei nach seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen möglicherweise unwahr, und auch unter dieser Voraussetzung sein Tun will. Der Sachverhalt des Urteils ergibt\nhier aber, daß am Tage vor der Vorlage des Schecks bei der\nBank 200 DM auf das Konto des Angeklagten eingezahlt worden\n‚sind. Im Hinblick darauf hätte es der besonderen Feststellung bedurft, ob der Angeklagte trotzdem bei Hingabe des\nSchecks seine wirtschaftlichen Verhältnisse dahin beurteilte,\ndaß er mit weiteren Eingängen auf seinem Konto nicht rechnet\nund auch die Möglichkeit erkannt hat, daß dem Scheck über 16\nvielleicht noch der Scheck über 209.03 DM vorgehen könne. Je\ndoch könnte dieser letztereScheck mit dem Tag seiner Ausstellung so weit zurückgelegen haben, daß der Angeklagte in\ndiesem Zusammenhang an ihn überhaupt nicht mehr gedacht hat»\nFalls er, je nach dem Ergebnis der erforderlichen näheren\nFeststellungen hierüber. darauf vertraut hat, daß der Scheck\n\nüber 167 DM Deckung haben werde, entfälit jedenfalls seine\nTäuschungsabsicht. Eine klarstellung in ailen diesen Beziehungen iet daher unerläßlich. Da sie fehlt, sind die Voraussetzungen des Betrugs in diesem Falle des ungedeckten Schecks\nmit den bisherigen Feststellungen nach der inneren Tatseite\nnicht hinreichend nachgewiesen.\n\n2.) Im Falle Ogih sieht das Urteil einen Betrug\n\nGarin, daß der Angeklagte diesen mit seinem Schreiben\n\nvom 16. Januar 1952 veranlaßte, das Geld für die Autoreparatur, das er zunächst sofort auf das Bankkonto des\nAngeklagten überweisen sollte, nunmehr unmittelbar an ihn,\nden Angeklagten,zu schicken. Nach Auffassung der Strafkammer\nerweckte der Angeklagte durch dieses Schreiben bei Op\ndie Vorstellung, er habe die Rechnung bezahlt und ihm stehe\nein frsatzanspruch zu,\n\nNach dem Sachverhalt des Urteils versuchte die Firma\nVOR & co. sus dem Scheck ihre Forderung gegen den Angeklagten durchzusetzen. Die Zwangsvolletreckung gegen den\nAngeklagten im Mai bis Juni 1952 hlieb erfolglos.\n\nHieraus ist zu entnehmen, daß die Firma Vi & Co.\nam 16. Januar 1952 - also an dem Tag, an dem der Angeklagte\nden Brief an OB schrieb - ihre Forderung aus dem Scheck\ngegen den Angeklagten geltend machte. Dieser war dadurch\noffenbar veranlaßt, das Geld von OEEEEE zu beschaffen,\nder ihn von seiner Schuld zu befreien hatte. In der Zeit vom\n2. Februar 1952 bis 30. August 1952 zahlte Op den\nBetrag an den Angeklagten in fünf Raten verschiedener Höhe.\nDer Angeklagte nahm das Geld an und verbrauchte es für sich.\n\nDas Schreiben des Angeklagten vom 16. Januar 1952\nkann unter diesen Umständen nicht ohne weiteres dahin gedeu.\ntet werden, daß er bewußt dem Oh falsche Tatsachen\nvorgespiegelt hat und dadurch einen Irrtum bei diesem erregts\nDie Ötrafksmmer Übersicht, daß der Angeklagte mit dem Brief\nauch aus einem anderen Grunde Zahlung an sich verlangt haben\nkann. Er kann bestrebt gewesen sein, von seiner Verpflichtung\ngegenüber der Firma Vlill: Co. befreit zu werden. Dabei\nkann er die Zahlung des Geldes von OEM an sich selbst\ngewünscht haben, damit es nicht bei der Bank für andere Zweck\nVerwendung fand. Er kann auch davon ausgegangen sein, daß se\nAnspruch, von der Schuld gegenüber der Firma VlB & co.\nbefreit zu werden, ihn berechtige, Zahlung an sich zu verla\nNur dann, wenn er bei seinem Brie? vom 16. Januar 1952 in der\nAbsicht gehandelt hat, die Firma VE & Co. nicht zu\nbezahlen, liegt Betrug vor. Eine Feststellung hierüber fehlt.\nDeshalb kann auch in diesem Falle das Urteil mangels ausreichender Feststellungen zur inneren Tatseite nicht bestehen- °\nbleiben.\n\n3.) Gegen die Verurteilung wegen Betrugs im Falle Gebr.\nSCEEEEB destehen hingegen keine durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Hier ist auch die innere Tatseite durch die Feststellung, daß der Angeklagte Waren auf Kredit bestellte, obwo\nseine Vermögenslage so war, daß er selbst praktisch nichts be\nsaß und daß er von Tewes wenigstens auf abschbare Zeit nichts\nzu erwarten hatte, hinreichend nachgewiesen, Führt jedoch die\nneue Hauptverhandlung zur Freieprechung von der Anklage in\nden beiden anderen Fällen oder kommt es aus anderem Grunde\nim Ergebnis nur zu einer Strafe, die unter der Straffreiheits\ngrenze (Straffreiheitsgesetz 1954) liegt, kann Straffreiheit\nPlatz greifen. Die im Urteil angegebenen Vorstrafen könnten\ndabei nach § 10 StFG 1954 außer Betracht zu bleiben haben.\n\nDeshalb hat der Senat die Verurteilung wegen Betrugs im :\nFelle Sm aufgenoben, jedoch die Feststellungen be- ;\nstehen lassen, ınsoweit ist daher die Revision zu verwer- ;\n\nfen»\n\nFür die auf Grund der neuen liauptverhandlung erforderliche :\nneue Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, daß die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils verschiedentlich\nzu rechtlichen Bedenken Anlaß geben, da sie nicht ausschließen,\ndaß die Strafkammer in der gegebenen Umschreibung gesetzliche Tatbestandsmerkmele des Betruge strafschärfend verwertet\nhat. Die Erfüllung des Tatbestandes, also die Gründe des\nGesetzgebers für die Strafandrohung, können aber nicht\nzugleich Strafschärfungsgründe sein (vgl BGH in MDR 1951,\n\n2765 53, 148). Allein aus der Art der Verwirklichung der\nStraftat xönnen sich infolge der Größe des damit von dem\n\nTäter begangenen Unrechts ünd dem maß seiner Schuld sowie\n\nim Hinblick auf seine dabei hervorgetretene besondere Gefährlichkeit je nach Lage des Falles Strafschärfungsgründe ergeben,\n\n- T-\n\ndie rechtiich Bestand haben. Ob solche voriiegen. bleibt\nder Feststellung des Tatrichters überlassen.\n\nDr, Dotterweich Busch Werner\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-13/2-str-402-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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