{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-13_2_StR_382_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-13","aktenzeichen":"2 StR 382/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 siR_382/55 2243 098\n\nIn Kamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinisten Heinz Walter H u zus \\ U:\ngeboren arı EM 1924 in Ci:\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzu”g\nvom 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. wu.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter zz\nals Urkunäsbeamter der ‚Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 15. Juli 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht in\nBad Kreuznach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkauzer hatte den Angeklagten am 9. Juni 1954\nwegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verurteilt,\nweil er im Oktober 1953 mit der damals noch nicht 14 Jahre\nalten Anneliese Sg den Geschlechtsverkehr ausgeübt und\neinige Tage später bei einem Spaziergang sie unzüchtig betastet hatte. Auf seine Revision hatte der Bundesgerichtshof\ndas Urteil aufgehoben, soweit er wegen seines Vorgehens bei\ndem Spaziergang verurteilt worden war, im übrigen die Revision verworfen. Durch das angefochtene Urteil hat die Straf--\nkammer den Angeklagten wegen Beleidigung verurteilt. Seine\nRevision ist begründet.\n\nNach den Feststellungen ging der Angeklagte einige Tage\nnach dem Geschlechtsverkehr mit Anneliese SM: benäs zwischen\n19 und 20 Uhr spazieren. Auf seine Frage, ob sie schon die\nRegel gehabt habe, erwiderte Anneliese, sie habe ihre Regel\nbereits seit dem 11. Lebensjahr. Am Ausgang von Budenhein\nblieben sie in der Dunkelheit stehen. Der Angeklagte umarmte\nAnneliese, küßte sie und fuhr mit seiner rechten Hand über\nder Kleidung über ihren Rücken bis zum Gesäß. In der Gegend\ndes Steißbeines bemerkte er eine kleine Yrhöhung. Er vermutete,\ndaß es sich hierbei um eine Monatsbinde handele. Er fragte\nAnneliese, ob sie ihre Regel habe. Als sie dies bejahte, ließ\ner von ihr ab und trat mit ihr den Heimweg an:\n\nDie Strafkammer ist überzeugt, daß der An„eklagte mit\nAnneliese die Zärilichkeiten ausgetauscht und über ihren fücken\nebtastend an das Gesäß gegriffen hat, um seine Sinnenlust zu\nbefrieäigen, zumal er sie wegen des vorherigen Geschlechts-\n\\erkehrs für eine willfährige Partnerin hielt. Zu Recht\nfindet die Strafkammer darin eine tätliche Kundgebung der\nkißachtung der ühre des Mädchens. Sie nimmt auch zutreffend\nsn, daß es nicht darauf ankomme, ob auch dieses das Vorgeien\ndes Angeklagten als Beleidigung empfunden hat (RGSt 70. 245.\n\n-3-\n\n2503 7%. 349). Sie geht euel: ohne Rechtsirriun Javon sus.\n\n» ass nech niohb 14 Jahre alte Mädchen, dessen Entzesenkonsk In Ger Tlauptsacne auf seiner Pubertätskrise uud der\ndazit verbundenen sexuellen Meugierde beruhte, noch kein river\nVerständnis für ds» weibliche Schamgefühl und die weibliche\nGeschlechtsehrs besessen- und ihm das volle Verstän.inis für\naen Wert der Wahrung seiner Geschlechtsehre gefehlt habe.\ndein Zinverstänänis mit dem Tun des Angeklagten sei daher\nunbeachtlich. Diese rechtliche Beurteilung entspricht der\nsiändigen Rechtsprechung (RGSt 60, 34, 71, 349; 75, 179).\nzu beanstanden ist auch nicht die Annahme, daß die Geschlechisehre des Mädchens trotz des vorausgegangenen Geschlechtsverkehrs durch das Vorgehen des Angeklagten bei dem Spaziergang\nverletzt werden konnte,\n\nBedenken begegnen jedoch die Erwägungen der Strafkamner\nzur inneren Tatseite.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingslassen, Anneliese\nbede sich bei dem vorher stattgefundenen Geschlechtsverkehr\nwie eine erwachsene Frau hingegeben und außerdem in einer\nWirtschaft erklärt, sie sei bereits 16 Jahre alt. Die Strafkammer hält es auf Grund dieser Einlassung nicht für widerleg. daß der Angeklagte angenommen habe, das Mädchen sei\nbereits über 14 Jahre alt. Er sei sich aber doeh der ehrkränkenden Bedeutung seiner Hanälungen und des unentwickelten\nWesens des Kädchens bewußt gewesen. Sie folgert dies besondere\ndaraus, daß er nach dem Beginn der Regel fragte. Sie verneint,\ndad er, wenn er Anneliese auch für älter als 14 Jahre gehalten\nhabe, nach dem einmaligen Geschlechtsverkehr auf eine innere\nkeife des Mädchens schließen konnte. Sie meint,\"seine Einstellung zur Geschlechtsehre dieses Kindes war keine andere,\nals er zuvor bei dem Geschlechtsverkehr an den Tag gelegt\nhat\". Daß er in dem bereitwilligen Verhalten des Mädchens\neine Einwilligung angenommen habe, hält sie für rachilich Dedeutungslos.\n\nHierbei übersieht die Strafkamner, daß der Angeklagte\ndei Ausübung Ges Geschlechtsverkehrs sich vorgestellt hatte,\naas Mädchen sei möglicherweise noch nicht 14 Jahre alt,\nnährend er wach seiner nicht widerlegten Einlassung nun\nannahn, es sei 16 Jahre alt und habe bereits erhebliche\nGeschlechtserfahrung. Daß die Strafkammer bei der rechilichen Würdigung kiervon ausgegangen und diese Umstände\nberücksichtigt hat, ist nicht klar ersichtlich, zumal des\nUrteil nur davon spricht, der Angeklagte habe angenommen,\ndas Mädchen sei bereits 14 Jahre alt. Für seine Vorstellung\nkann jedoch von erheblicher Bedeutung sein, daß er das\nMädchen für 16 Jahre und für geschlechtserfahren hielt.\n\nFür die Frage, ob Anneliese die Bedeutung ihrer Geschlechtsehre erfaßt und erkannt hat, daß sie diese durch ihr Verhalten bereits preisgeben könne, ist nicht nur ihre körper-\n\n‚liche, sondern auch ihre geistige Entwicklung erheblich.\n\nHierbei ist auch zu berücksichtigen, daß es nur zu einer\nverhältnismäßig harmlosen, plumpen Zärtlichkeit kam, zu\n\nder unter Umständen auch ein 16-jähriges Mädchen rechtswirksam sein Einverständnis geben kann. Unterlag der Angeklagte insoweit einem Irrtum, fehlte es an dem Vorsatz der\nBeleidigung. Liegt hier ein Irrtum nicht vor, ist weiter\nnoch zu prüfen, ob er nicht annahm, daß schon die Einwilligung als solche, eine Beleidigung ausschließe. In diesem\nFalle läge ein Verbotsirrtum vor. Es wäre dann zu prüfen,\nob für den Angeklagten bei seinem Alter und Bildungsgrad\nder Irrtum vermeidbar war (BGHSt 2, 194 und Urteil des erkennenden Senats vom 7. Januar 1955, 2 StR 207/54).\n\nDas ürteil konnte daher keinen Bestand haben. Einer Er-Srterung der Verfahrensrügen bedurfte es somit nicht. Sollte\nei der neuen Verhandlung die Strafkammer Zweifel hegen an\nier Einlassung des Angeklagten, er habe das Lääthen für\n15 Jehre alt gehalten, wird der hierfür gestellte Yerelsartrag des Angeklagten von Bedeutung sein:\n\nu 0\nI\n\nud\n\n-5_-\n\nFalls die Strafkammer wieder za einer Verarteilung oma.\nwird sie bei der Strafzumessung auch zu berücksichtigen haben\n53 der Angeklagte das Hälchen für 15 Jahre und für gesstircheserfahren hielt und es sich nach den tisherigen Faststeiivngen\num eine plunve Zärtlichkeit handelte. Bei einer neuen Verurteilung zu einer Treiheitsstrafe hat der Urteilsausspruch nur\ndahin zu lauten: \"Der Angeklagte wird wegen tätlicher 3eleidisung ZU ee...--. verurteilt. Aus dieser Strafe und der durch\nUrteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juni 1954 wegen Unzucht\nmit einem Kinde rechtskräftig erkannten Strafe von 8 lonaten Ge-Zängnis, die in Wegfall kommt, wird eine Gesamtstrafe von ..::..\ngebildet\". Falls die Strafkammer nur eine Gesamtstrafe bis zu,\nneun Monaten ausspricht, wird sie auch die Voraussetzungen des\n\n§ 23 StGB prüfen müssen.\n\n-\n\nDer Senat hat von der Bestimmung des § 354 StPO Gebrauch\ngerlacht. j\n\nDr. Dotterweich Busch - werner\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nist beurlaubt und ortsabwesend\n\nund deshalb an der Unterzeichnung\n\nverbindert, Menges\nBusch’\n\nfür den infolge Beurlaubung\nortsabwesenden Vorsitzenden\nBundesrichter Dr.Dotterweich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-13/2-str-382-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-13/2-str-382-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.364937+00:00"}}