{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-13_2_StR_349_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-13","aktenzeichen":"2 StR 349/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Herbert Frenz Kin zu: Eh geboren\n\nam GREEN 500 !r CUEREEE\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Werner\n‘ Bundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\n Bundesanwelt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ENER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird äas Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 11. Januar 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe,\n\nwem Erin 50 m ai msn nn Winligne Fra\n\nDer Angeklagte ist unter Preisprechung im übrigen wegen schwerer Unzucht zwischen kännern (§ 175 a Ziff 3 SteR)\n\nim Falle Eckhard IWW zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung\n\nausgesetzt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des\nsachlichen Rechts.\n\nVerfahrensrechtlich macht sie geltend, daß die Jugendschutzkammer die ihr nach § 274 Abs 2 StPo obliogende Aufk,ärungs-\n' pflicht nicht beachtet habe.\n\ni 1.) Im Falle Gernot Lindemann ist von der Staatsanwaltschaft\nander Hauptverhandlung hilfsweise der Antrag gestellt worden,\nSchüler Harry HB, der bei dem Vorfall zugegen gewesen\n\"sei, als Zeugen zu vernehmen. Diesen Beweisamtrag hat das\nGericht auch in den Gründen seines Urteils nicht beschieden.\n\nDeshalb kommt es auf die von der Revision erhobene Aufklärungsrüge nicht an; denn auf jeden Fall hätte das Gericht den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft beachten und ihn, als hilfsweise\ngestellt, zumindest in den Urteilsgründen ordnungsgemäß bescheiden müssen. Das Urteil mußte erkennen lassen, daß und aus\nwelchen Gründen das Gericht den Antrag angelehnt hat. Nur dann\nkonnte es ihn im übrigen unberücksichtigt lassen (vgl RESt 38.\n127; 62, 76). Dieser Mangel ist mit dem Vorbringen der Revision\nsuch gerügt. Das Urteil im Falle Gernot TB kenn darauf\nberuhen, daß in dieser Weise der Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft fehlerhaft Übergangen worden ist. Daher ist seine\nAufhebung insoweit geboten.\n\n2.} Das Urteii im Falle Eckhard Ib weist eine\n\"Verführung\" des Junren durch den Angeklagten im inne\ndes § 175 a Nr 5 StGB nicht einwandfrei nach, Denn nach\ndem Sachverhalt handelte es sich bei Eckhard Tnder schon vorher wechselseitig Onanie mit Freunden getrieben hatte, nicht mehr um einen geschlechtlich uUnerfahrene\nAuch können diese früheren Erlebnisse dazu geführt haben,\ndaß er dem Angeklagten gegenüber schon von sich aus zur\ngleichgeschlechtlichen Unzucht bereit gewesen ist. Die\nbei dieser Sachlage gebotene besonders sorgfältige Prüfung, ob der Angeklagte mit seinen Handlungen diesem\nJungen gegenüber das Merkmal der Verführung erfüllt kat,\nläßt das Urteil vermissen. Bei der festgestellten Fortsetzungstat bleibt weiter die Frage offen, ob der Angeklagte bei der dann wochenlang fortgesetzten wechselseitigen Onanie den Jungen immer wieder neu verführt hai,\nso daß auch jede wiederholte Einzelhandlung den Tatbestan\n: des § 175 a Nr 3 StGB erfüllt (vgl RGSt 71, 111). Allerdings kann eine Fortsetzungstat in dieser rechtlichen Beurteilung auch gegeben sein, wenn nur eine oder nur einig£\nder Einzelhandlungen den Erschwerungsgrund des § 175 a Nr\nStGB aufweisen, während die anderen ohne diesen Erschwermn\ngrund nach § 175 StGB verwirklicht sind (vgl Urteil des eı\nkennenden Senats 2 StR 213/51 vom 3. Juli 1951; siehe auch\nRGSt 51, 305, 308; 70, 357, 360; 385, 388). Nähere Fest- ;\nstellungen über die Beschaffenheit des strafbaren Tuns des\nAngeklagten in seiner rechtlichen Beurteilung für jeden\nEinzelfali ist aber zur einwandfreien Abgrenzung des Umfa\nseiner Schuld unerläßlich. Deshalb kann die Verurteilung ım\nFalle Eckhard Th nicht bestehenbleiben.\n\n3.) Für die Fälle alaus Sp. Tothar T\nUmmo Sch und Helmut Hg macht die Kevision zur B\ngründung der von ihr erhobenen Aufklärungsrüge geltend, di\n\nJugenädschutzkammer habe versäumt. aufzuklären. cob es\n\nnach dem Tatpian des Angeklagten bei den kurzen Griffen\n\nan die nackten Oberschenkel dieser Jungen verbleiben\n\nsollte oder ob er weiteres im Sinne hatte; auf Grund\n\nihrer Feststellungen unä im Hinblick auf die einschlägige\nfrühere Bestrafung des Angeklagten sowie mit Rücksicht\n\nauf Gessen Persönlichkeit hätte die Strafkammer nach Meinung\nder Revision Veranlassung gehabt, den Sachverhalt insoweit\nweiter aufzuklären.\n\nDie Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist\nhier nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Revision gibt richt\nan, auf welchem Wege das Gericht die von ihr erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen sollen,’ insbesondere,\nwelche anderen Beweismittel die Strafkamner zur weiteren\nErforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen. Falls die\nRevision mit ihrem Vorbringen geltend machen will, die\nVernehmung der genannten jugendlichen Zeugen sei nicht\nerschöpfend gewesen, so begründet dies die Aufklärungswüge' nicht; denn sie kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vorderrichter ein benutztes Beweismittel\nnicht völlig ausgeschöpft hat (vgl BGHSt 2, 168; 4, 126).\nDaher muß der Verfahrensrüge für die bezeichneten Fälle\nder Erfolg versagt bleiben.\n\nJedoch greift die allgemeine Sachrüge hier üurch,\nDie Strafkammer kommt zu dem Ergebnis, der Angeklagte\nsei in diesen Fällen aus rechtlichen Gründen freizu-\n\nSprechen, weil ihm ein \"Unzuchttreiben\" mit den Jungen\n\nnicht nachgewiesen sei (vgl BGHSt 1, 193; MDR 1955, 650).\nSie stellt fest, daß sich der Angeklagte in diesen Fällen\nnur immer dazu hat hinreißen lassen, einen kurzen Griff\nan die Oberschenkel der Jungen bis in die Nähe des Geschlechtsteils oder an den Geschlechtsteil zu machen.\n\nJedcch erörtert das Urteil die innere Tatseite für dieses\nVerhalten des Angeklagten nicht näher. Deshalb ist nicht\nerkennbar, ob der Angeklagte nicht die Absicht hatte, cine\nweitergehenden Plan zu verwirklichen. der auf die Verführung der Jungen zu gleichgeschlechtlicher Unzucht gerich”\ntet war (vgl RGSt 70, 199; 71, 47; BGHSt 1, 293, 298; siehe\nauch BGH Urteil 5 StR 9/55 vom 29, März 1955). Die Auffassung\ndaß der Angeklagte in diesen Fällen aus rechtlichen Gründen\nfreizusprechen sei, ist daher wegen der unzureichenden\nFeststellungen des Urteils zur inneren Tatseite rechtlich\nfehlerhaft. Dies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils in vollem Umfange,\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils im\nFalle Gernot Lindemann sowie des Strafausspruchs im\nFalle Eckhard Lindemann und im übrigen Verwerfung der\nRevision beantragt;\n\nDr. Dotterweich Busch Werner\n\nDr. Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-13/2-str-349-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-13/2-str-349-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.326350+00:00"}}