{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-12_2_StR_141_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-12","aktenzeichen":"2 StR 141/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2243 038\n\nIm Yamen des Volkes\n\nIn der strafsache\ngegen\n\nden Schachtmeister Hermann 5 Em zu: On\ngeboren on: GB 1555 in gg\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. Mei 1956, an der teilgenommen hedenx\n\nSenatspräsident Dr: Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr: Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundssrichter Dr: Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Hichter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GER\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Osnabrück vom 12. Januar 1956. so-\n\nweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\neufgehoben und dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDas Urteil wird außerdem wie folgt ergänzt:\n\n.\"soweit dem Angeklagten eine weitere Tat nach\n3175 aNr 3 in Verbindung zit § 176 Abe 1\n\nWr 5 StGB zur Last liegt. wird er auf Kosten der\nStaatskasse freigesprochen,\"\n\nVan Rechts weren\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einen Kinde\nin Tateiüaheit mit Verführung einer männlichen Person\nunter 21 Jahren zur Unzucht zu acht lonaten Gefängnis\nverurteilt worden.\n\n1.) Die Revision weist zutreffend darauf hin. daß der\nAnscklagsc, dem der ZEröffnungabeschluß zwei selbständige\nunzüchtige Handlungen zur last gelegt hat, von denen üle\neine nach dem Urteil nickt mit Sicherheit festgestellt\nwerden konnte. wegen dieser nicht erwiesenen Straftat\nhätte freigesprochen werden müssen (vgl RGSt 50, 351;\nBGH NJW 1952, 432). Da auf die Revision des Angeklagten\neine änderung des Urteils zu seinem Nachteil in diesem\nPunkt nicht in Betracht kommt, ist der Senat auf Grund\nder Feststellungen der Strafkammer in der Lage, den Freispruch mit der Kosvenfolge aus § 467 Abs 1 StPO nachzuholen:\n\n2.) Des sonstige Vorbringen der Revision bewegt sich\nüberwiegend auf tatsächlichem Gebiet und setzt sich\nüberdies vielfach mit den Feststellungen des Urteils\nin Widerspruch. Das Rechtsmittel kann mit diesen Ausführungen keine Berücksichtigung finden. Doch komt in\nden Darlegungen der Revision im Zusammenhalt genügend\ndeutlich zum Ausdruck, deß nach ihrer Meinung die Feststellungen der Strafkammer den Urteilsspruch nicht\nrechtfertigen. Dieser Einwand greift durch.\n\nDie Verurteilung nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist\nzwar unbedenklich.\n\nws\n|\n\nDie Herkmale eines vollendeten Verbrechens nach\n§ 175 a Nr 3% StGB das der Angeklagte nach dem Urteil\nteteinheitlich mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1\nNr 5 StGB verwirklicht haben soll. sind jedoch nicht ausreichend dargetan, Der Junge weigerte sich, der Auffordsrung\ndes Angeklagten nachzukommen und sich zu entblößen. Darvaur\nzog dieser dem Jungen sowohl die Hose als auch die’ Unterhose herunter. Er zog den Jungen alsdann an sich. so daß\ndieser ihm zugewandt zwischen seinen Beinen stand: Dabei\ngriff er mit der einen Hand an den entblößten Geschlechtsteil des Jungen,. während er mit der anderen Hand ihm ein\npaar leichte Schläge auf das Gesäß gab.\n\nAus diesen Feststellungen der Strafkammer ergibt sich\nnicht, daß der Angeklagte den Jungen verführt hat, eich voni\nzur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Denn nur diese Begehungsart in § 175 a Nr 3 StGB könnte nach Lage der Sache durch\nAngeklagten verwirklicht worden sein. Die Feststellung.\ndaß der Junge sich weigerte, dem Verlangen des Angeklagten\nnachzukommen und sich zu entblößen, spricht jedoch eher daf\ndaß er ohne jede innere Bereitschaft dazu, die Iandlungen\ndes Angeklagten hinzunehmen, diese teilnahmslos oder gar\nnur gezwungen Über sich ergehen ließ. Die Bestimmung des\n§ 175 a Nr 3 StGB setzt aber zu ihrer Verwirklichung voraus: |\ndaß der Verführte selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach\nder äußeren und inneren Tatseite erfüllt, wobei dieser\nallerdings nicht mit strafrechtlicher Schuld zu handeln\nbraucht (vgl BGHSt 2, 40). Daß diese Voraussetzung hier\nerfüllt gewesen ist, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Vielmehr 1äßt dieses die Möglichkeit offen. daß der\nJunge nicht zur Unzucht geneigt gemacht, vielleicht sogar\nsu ihr gezwungen werden ist. Ob unter diesen Voraussetzunge®\nstatt sines vollendeten Verbrechens des § 175 a Nr ? 5tF\nder Angeklagte ein solches nachr§ 175 a Nr 1 StGB begangen\n\n-4 -\n\nhaden würde older ob insoweit nur ein versuchtes Verbrechen\nnach § 175 a Ur 5 StGB vorliegt. vielleicht auch nur ein\nVergehen nach § 175 StGB allein, bedarf näherer Früfung\nLa hierzu der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung durch\nden Tetrichter bedarf, muß das Urteil aufgehoben werden.\n\n3 ) Die Gründe des Urteils, mit denen die Strafkammer den\nAngeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt, halten\neiner rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar 1äßt die\n\ndarin entheltene Redewendung, daß \"bei Delikten der vorliegenden Art\" Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht\nkomme, noch nicht ohne weiteres vermuten, daß die Strafkammer bei Taten vestimmter Art grundsätzlich das Erfordernis\n\ndes öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung ohne n#-\nhere Darlegung der im Einzelfalle maßgebenden Umstände bejaht. Denn sie bringt zugleich zum Ausdruck, daß in derartigen\nFällen die Vollstreckung der Strafe \"im allgemeinen\" erforderlich ist. Sie behält sich also eine nähere Prüfung in\njedem Einzelfalle vor (vgl BGHSt 6, 298). Jedoch ist es nicht\nrichtig, wie das Urteil dann meint, daß in der Person des\nAngeklagten liegende Umstände gegenüber dem öffentlichen\nInteresse an der Strafvollstreckung nicht entscheidend\n\nins Gewicht fallen könnten. Das Gegenteil ist in der vorerwähnten Entscheidung BGHSt 6, 298, 301 dargelegt. Die\n\nbei dem Angeklagten festgestellten persönlichen Milderungsgründe können also entgegen dem Urteil sehr wohl \"in diesen\n\nwine\n\nZusammenhang\" für die Frage der Strafaussetzung zur\nBewährung maßgebende Bedeutung gewinnen.\n\nBaldus Dr. Dotterweich Werner\n\nDr Schalscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-12/2-str-141-56","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-12/2-str-141-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:19.267884+00:00"}}