{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-10_2_StR_386_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"2 StR 386/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 385-386/55 2243 09C\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Filialleiter Hans En aus KB: zehoren\n\nam GER 1514 ın x\n2. den Landwirt Alois __S aus KE\ndort geboren am 1910,\nwegen Abgabenhinterziehung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesriehter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals. beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Hauptzollamts Köln-Rheinau als\nNebenkläger werden das Urteil und der Beschluß des\nLandgerichts in Köln vom 25. Oktober 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit das Verfahren ge-\n\ngen die Angeklagten Th uni SC eingestellt\nist.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels;\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründes\n\nIn der Hauptverhandlung wurden nach Eintritt in\n‘ die Verhandlung, Aufruf und Belehrung der Zeugen die\nAngeklagten zu den ihnen vorgeworfenen Taten gehört;\nsie erklärten sich zur Sache. In der Sitzungsniederschrift heißt es sodann:\n\nDBoeUcVo\n\n\"Das Verfahren gegen den Angeklagten Sp wird\nabgetrennt. Der Staatsanwalt beantragt, das Verfahren auf Grund der Bestimmungen des Amnestiegesetzes\n1954 einzustellen. Der Verteidiger schließt sich dem\nıntrage des Staatsanwaltes an.\n\nDeusV.\nDas Verfahren gegen den Angeklagten Alois |)\nwird gemäß §§ 2,4,10,12 u. 13 des Amnestiegesetzes\n1954 auf Kosten der Staatskasse eingestellt.\"\n\nDie Verhandlung gegen den Angeklagten HB und die\nfrüheren Mitangeklagten Kgipund Kl wurde weitergeführt. Gegen Hlhnet die Strafkammer das Verfahren nach\ndem Straffreiheitsgesetz 1954 durch Urteil eingestellt. Den\nEinstellungsbeschluß gegen den Angeklagten Si hat sie\nnoch gesondert mit einer Begründung abgesetzt. Dem Hauptzollent KO 215 Nevenkiäger sind das Urteil am 19. dovember 1954 und der Beschluß am 10. Dezember 1954 zugesteilt\n. worden. Am 14. Dezember 1954 hat das Heuptzollant Zevision\neingelegt und zwar auch hinsichtlich Ges Angeklagten Sn\nda die Strafkammer das Verfahren gegen ihn nicht durch Bsschluß, sondern durch Urteil hätte einstellen müssen. Die Re-\n\nvision ist rechtzeitig (§ 467 RAbgO), auch sonst zulässig\nund begründet.\n\nDie Strafkammer hat die Entscheidung. mit der sie\n\ndas Verfahren gegen Sg eingestellt hat, als Be-\n'sechluß bezeichnet. Für die Frage, ob eine rechtliche Entscheidung als Urseil oder Beschluß anzusehen ist, ist Jedog\nnicht ihre Bezeichnung, sondern ihr Inhalt und die Grundla\nauf der sie ergangen ist, maßgebend. Hier war die Hauplver-!\nhandlung begonnen und der Angeklagte vernommen worden. Anschließend hat das-Gericht das Verfehren gegen Sn ta\ntrennt, der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens\nauf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 beantragt unä\nder Verteidiger sich diesem Antrag angeschlossen. Hierauf $\nhat die Strafkammer nach Beratung das Verfahren eingestellt\n\nIn PEAENUELNHEN.. FE\n\nSe\n\nEX SE x\n\nDie Sitzungsniederschrift, die für die Beobachtung dei\nfür die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten #\nallein beweiskräftig ist (§ 274 StPO), ergibt demnach nicht:\ndaß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten SEEN =. 3\ngesetzt worden ist. Die Abtrennung hatte hiernach nur die #.\nBedeutung, daß das Verfahren gegen ihn von dem weiteren\nVerfahren gegen die Mitangeklagten getrennt und vorweg\nentschieden werden sollte, da die Strafkammer nach seiner E\nVernehmung den Sachverhalt genügend geklärt hielt zur Ent-'E\nscheidung, daß Straffreiheit gewährt sei. Sie hat zu Recht $#\n\"daher von einer Weiterführung der Hauptverhandlung gegen\nihn abgesehen (RGSt 69, 157). Die Entscheidung über die\nEinstellung hat nach der Sitzungsniederschrift auch das\nerkennende Gericht getroffen unter Mitwirkung der Schöffen.\n‚gegenüber ist. es unbeachtlich, daß die Strafkammer in der\nBegründung des Beschlusses einen abweichenden Verfahrensgang feststellt. Im übrigen führt sie entgegen der Begrüng\ndung des Beschlusses in dem Urteil gegen die Hitengeklag-\n\n- AL -\n\nten selbet aus, daß das Verfahren gegen SW \"in der\nHauptverlandlung\" eingestellt worden ist, Ergeht aber die\nEntscheidung auf Grund einer Hauptverhandiung, muß sie als\nUrteil erlassen werden und ist sie. auch wenn das Gericht\nsie irrtümlicherweise ais Beschluß bezeichnet, als Urteil\nanzusehen und zu behandeln (RGSt 63, 2465 65, 397; 69,\n157, 159 und in JW 33, 967 Nr 30; 35, 2980 Ar 58). Die\nAnfechtung der Entscheidung gegen Sg nit der Levision\nist daher zulässig.\n\nDer Beschluß ist irrtümlich statt von dem Mitglied\n\ndes erkennenden Gerichts Assessor Dr. Sigg von Lanädgerichts-\n\nrat DEE unterzeichnet worden. Die Revision hat dies\n\nnicht gerügt; es bedarf daher keiner Erörterung, ob dieser\nMangel den Bestand des Beschlusses bzw. Urteile gefährlen\nwürde ( R 9, 4805 RGSt 61, 399). Die fehlerhafte Bezeichnung\ndes Beschlusses allein nötigte zur Aufhebung der Entscheidung nicht, da die Begründung den Anfpräerungen genügt, die\nan ein Urteil zu stellen sind, das ap. Einstellung nach dem\nStraffreiheitsgesetz lautet (RG in EW 35; 2980 Nr 58). Es\ndringt jedoch gegenüber beiden Angeklagten die Sachrüge\ndurch. -\n\nDer Angeklagte HB erwarb im Jahre 1953 150 kg\n\ngeschmuggelten Kaffee für eigene Rechnung und veräußerte\n\nihn an einen unbekannten Dritten weiter, Die Strafkamner\nfindet ° darin eine Abgabenhinterziehung nach § 396 RAbgO.\n\"Weiter brachte er im Jahre 1953 mit dem früheren Nitangeklagten Sch in ürei Fahrten insgesamt 30 Ztr geschmuggelten Kaffee, die der frühere Mitangeklagte Kl angckauft\nhatte, auf einen von dem Angeklagten SEM zur Verfügung\ngestellten Lagerplatz. Beim Abladen und Einlegern äer Ware\nwirkten die Angeklagten I, SB und der frühere\nMitangeklagte SCH zusammen. Die Strafkammer nimmt\n\nan, HB habe sich hier einer Beihilfe zur bandenmäßigen\n\nne\n\nBer\n\nAbgabenhinterziehung schuldig gemacht, Gegen den An 1geklagt®\nSEE “ar das Hauptverfahren wegen Beihilfe zur gewerbs\ngen und bandenmäßigen Abgabenhinterziehung eröffnet rwordenz\nOb die Sstrafkammer diese rechtliche Beurteilung teiit; £\n1ä8t der Beschluß nicht ersehen. Sie bejaht jedoch bei 3\nbeiden Angeklagten die Voraussetzungen äes Straffreiheits-}\ngesetzes 1954, da sie nicht vorbes:raft seien und keine &\nhöhere Strafe und Gesamtstrafe als in § 2 Abs 2 Ste. &\nvorgesehen in Betracht komme. § 4 Abs 1 Nr 1 StFG echließe&\neine Straffreiheit nicht aus; er sei nicht anwenäbar, wenn\ndie Steuerforderung zugleich mit der Tat entstehe.\n\nZu Recht beanstandet die Revision diese Erwägung\nals rechtlich fehlerhaft. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, gilt § 4 Abs 1 Nr 1 StPG für alle\nSteuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- und;\nMonopolforderung beziehen, wobei es darauf nicht ankomnt, Fr:\nob das Entstehen der Abgabenforderung mit der Straftat\nzeitlich zusammenfällt (BGHSt 7, 198). Hiernach ist aber\nkeine Straffreiheit für die Steuerstraftaten der Angeklagt\ndie im Jahre 1955 begangen sind, gewährt, da die Abgaben- #:\nforderungen, auf die sie sich beziehen, mit der Tat, somit\nnach dem 31. Dezember 1952, entstanden sind. Das Urteil\nund die als Beschluß bezeichneten Entscheidungen sind da- #\nher aufzuheben ünd die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die\nStrafkammer wird hierbei neuerdings prüfen müssen, ob die $\nAngeklagten bei dem gemeinsamen Schmuggel als Täter oder\nGehilfen mitgewirkt haben und ob ein bandenmäßiges Handeln $\nvorliegt und dabei die hierzu vom Bundesgerichtshof ausgesprochenen Grundsätze zu beachten haben (BGHSt 8, 70 ff).\n\nx\n\nDa das Urteil zuungunsten der Angeklagten aufgelichen\nwird, ist die Aufhebung auf den früheren Hitangeklagien\nKIgm nach § 357 StPO nicht zu erstrecken, obwohl sich die\nrechtlich fehlerhafte Ansicht der Straikammer zu seinen\nNachteil ausgewirkt hat. Das Urteil ist gegen ihn rechtskräftig. Das Landgericht kann somit nicht nach § 2\nAbs 2 StFG 1954 entscheiden, ob Straffreiheit für äie\nim Jahre 1952 begangene Tat gewährt ist. Die Prüfung\nist anderweitig auf Grund des § 2 Aba i StFG vorzunehmen\n(BGHSt 6, 312; 7,78, 240, 323, 325).\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha\n| Menges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/2-str-386-55","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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