{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-10_2_StR_378_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"2 StR 378/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 stR_378/55 2243 091\n\nTn Samen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann O0 mp aus DEE, zeboren am\n\nGENRE 1911 :n TED, Xi: gu.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsanat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Januar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzenäe Richter,\nBundesanwalt Dr. ll in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EM dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\n'als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aurich vom 28. Juli 1955 aufgehoben, soweit er wegen Vergehens gegen § 13 des\nNiedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes vom\n29. Dezember 1948 (nicht 1944) verurteilt worden\nist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen hierzu.\n\nDer Angeklagte wird von der Anklage des Vergehens\ngegen das vorbezeichnete Gesetz auf Kosten der\nStaatskasse freigesprochen.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nüber die Gesamtstzafe und über die v.osten des Nechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen 3etruges in drei Fällen unü\nwegen Vergehens nach § 13 des Niedersächsischen Gewerbezulassungsgesetzes zu einer Gesamtgefängnisstrafe vor einem\nJahre verurteilt worden. }it seiner Revision, die nur hin--\nsichtlich des Gewerbevergehens Erfols hat, rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDer Rentner FToub wollte seine Schwester, Frau Eu :\nin seine fjohnung aufnehmen, die er in dem der l;hefrau des\nAngeklagten gehörigen Hausgrundstück auf Grund eines wohnrechts benutzte. Der Angeklagte, der damals Bürgermeister\nder Gemeinde Ti war, spielte ihm vor, Frau Egg könne\nnur dann Zuzugsgenehmigung nach TB erhalten, wenn sie der\nGemeinde 2500 DM Sicherheit dafür leistete, daß sie ihr nicht\nzur Last fallen würde. Ti händigte daraufhin dem Angeklagten für Frau Hgg 3000 DM aus, von denen dieser etwa\n800 DM teils für verschiedene Zwecke im Interesse der Frau\nErg teils für eigene Auslagen auftragsgemäß verwendete;\nden Restbetrag behielt und verwendete er für sich. Weder war\neine Zuzugsgenehmigung erforderlich noch hatte die Gemeinde\n\nirgend eine Sicherheit verlangt. Die Einlassung des Angeklagten,\n\ner habe mit Zustimmung der Frau Hp oder ihres Bevoll.\nmächtigten das Geld als Gegenleistung für die Genehmigung\nder Mitbenutzung der FB 'schen Wohnung verrechnet, hat\ndie Strafkammer als widerlegt angesehen und den Angeklagten,\nder in Vermögensverfall geraten ist und der Frau Tg \"et\nnoch etwa 1650 DM schuldet, wegen Betruges verurteilt,\n\nDiese Beurteilung läßt keine Rechtsfehler erkennen. Die\nAusführungen der Revision sind unbegründet. Darauf, ob Frau\nTB in Falle ihrer !Iilfsbedürftigkeit wirklich der 3emeinde zur Last gefallen wäre, komat es nicht an; entscheidend\n\n„'\num\n\nm man nn\n\nEP —\n\nist nur. daß sie und Toll zes1autt haben, Frau TE\nwerde ohne die Leistung der verlangten Sichsrheit nicht rach\nTE uziechen können. Widersprüche hinsichtlich des Umfanges\nder Vernögensbeschädigung bestehen nickt; das Landgericht\nnennt in verschiedenem Zusammenhange annähernde Beträge,\nstellt aber endgültig fest, daß Frau Hgih zunächst um mehr\nals 2000 Di geschädigt wurde, daß sich dieser Verlust aber\nspäter auf ca. 1650 DM vernindert hat. Alle etwaiger. nachträglichen Vereinbarungen über Verrechnung sind für die straf?\nrechtliche Beurteilung unerheblich.\n\n2. Fall kp\n\nDer Angeklagte erwartete Anfang Februar 1954, als er\nsich mit dem von ihm betriebenen Einzelhandelsgeschäft bereits\nin Schwierigkeiten befand und von ihm ausgestellte Schecks\nbereits wiederholt zu Protest gegangen waren, eine Warenlieferung von der Firma KB Deren Inhaber \"Te hatte seinen\nFahrer beauftragt, die Ware nur gegen Barzahlung oder Scheck\nauszuhändigen. Der Angeklagte, der an Tage der Lieferung abwesend war, hatte seiner Ehefrau Blankoschecks hinterlassen\nmit dem Auftrag, diese mit Beträgen bis zu etwa 500 DM im\nBedarfsfalle auszufüllen und zu verwenden, obwohl ihm bekannt\nwar, daß Deckung auf seiren Konto nicht vorhanden war, und\nobwohl er damit rechnete, daß bis zur Vorlegung das Konto\nauch nicht aufgefüllt werden würde. Einen solchen Scheck\ngab die Ehefrau dem Fahrer der Firma Ki und erhielt daraufhin die Nare. Der Scheck wurde nicht eingelöst; der Angeklagte\nschuldet der Firma Ki noch 470 DM. Auch in diesem Falle\nhat die Strafkammer den Angeklagten wegen Betruges verurteilt\nund ausgeführt, daß der Angeklagte die Nichteinlösung des\nSchecks bewußt in Keuf genommen und gebilligt hat.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Verurteilung sind\noffensichtlich unbegründet. Zwar wußte der Angeklagte, als\ner seiner Frau die 3lankoschecks gab, nicht mit Bestimmtheit,\n\nFer\n\ndaß sersde an die Firma KB eine Zahlung zu leisten wäre; arer\ngerade für diesen Fell oder ähnliche Vorkonmnisse hirterlisß\n\ner die Schecks mit dem bedingten Vorsatz, denjenigen, der\n\neiner der wertlosen Schecks gegeben würde, zu täuschen und\n\nzu schädigen. Daß der Angeklagte mit der Nichteinlösung anch\nam Tage der Vorlegung des vordatierten Schecks gerechnet hat.\nhat das Landgericht festgestellt.\n\n3. Fall vg.\n\na) Der Angeklagte hat nach Verpachtung seines Geschäfts\n\nund Abmeldung seines Gewerbes unter Verwendung eines alten\nFirmenzettels 50 Flaschen Schnaps bestellt, durch Vorspiegelung\ndes Fortbestehens seiner alten Firma und durch Verschweigsin\nseiner Zahlungsunfähigkeit die Lieferung erschwindelt und\n\nden Sci:naps privat verkauft. Den Kaufpreis ist er schuldig\ngeblieben. Soweit er auf Grund dieses Verhaltens wegen Betruges verurteilt worden ist, ist seine Revision offensichtlich unbegründet.\n\nb) Das Landgericht hat aber als weitere selbständige Handlung\nauch den Verkauf des Schnapses als Vergehen gegen das liedersächsische Gewerbezulassungsgesetz beurteilt. Insoweit ist\n\ndie Revision begründet. In der einmaligen Weiterveräusserung\neiner beschränkten, durch einen Betrug erlangten Warenmenge,\nwenn sie auch an verschiedene Abnehmer erfolgt ist, ist keine\nGewerbeausübung zu erblicken; es fehlt an dem Sillen, sich\n\neine dauerndeErwerbsquelle zu verschaffen (vgl ECH Urt\n\n2 StR 342/55 vom 13. Dezember 1955). Insoweit ist daher\n\ndas Urteil aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.\n\nDie Beurteilung der drei Betrugsfälle als selbständige\nStraftaten läßt ebenso wie die Zumessung der Einzeistrafen\nkeinen nechtsfehler erkennen. Der wegfall der Einzelstrafe\n\n-5.-\n\nvon 14 lagen Gefängnis für das Gewerbeyergehen nSötist in\ndessen zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Schalsch\nMenges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/2-str-378-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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