{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1956-01-10_2_StR_364_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1956-01-10","aktenzeichen":"2 StR 364/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 364 55\n\nEB 2243 092\n\nvrıa Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bürgermeister Herbert H EEB zu: Ko:\ngeboren am (EEE 1895 in vu,\n\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen § 81 a Abs 1 GmbHG u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Januar 1956, an der teilgenom.en habenz\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nale Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals Beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwait Dr.\nals Vertreter der- esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter seen\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 23. Mai 1955 aufgehoben, und zwar mit den Feststellungen, soweit\nsie nieht der Verurteilung wegen Betruges zugrunde\nliegen.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVor Rechts wecen\n\nm u nn nn mm\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen\n\n\"eines fortgesetzten Vergehens gegen _$. 81 a Abs I\ndes GmbH-Gesetzes und wegen eines fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von 4 (vier) Monaten\nGefängnis und zu einer Geldstrafe von 500.- (fünfhundert)DM, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit für je 50.- (fünfzig) DM ein Tag Gefängnis\ntritt, sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt,\"\n\n.\n\nMit. der Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts,\nohne dies näher auszuführen. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.\n\n1.) Die Strafkammer findet die Untreue des Angeklagten\ndarin, daß er als Geschäftsführer der Kg Schieferverwertungs-Gesellschaft durch unrichtige Buchungen wirkliche\nGeschäftsvorgänge verschleiert, hierdurch \"unkontrollierbare\nVerhältnisse\" geschaffen und der Gesellschaft \"die Möglichkeit, sich über ihren Vermögensstand; namentlich über ihre\nAnsprüche oder Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Geschäfts-\n\nführer, zu orientieren, entzogen oder mindestens erschwert\"\nhat. '\n\nDaß in sinem solchen Verhalten eine Untreue liegen\nkann, erkennt die Rechtsprechung von jeher an: Die Besonderheit liegt jedoch hier darin, daß Ger \"Verschleierung der\nwirklichen Geschäftsvorgänge\" möglicherweise \"Kompensationsgeschäfte\" zugrunde lagen, die der Angeklagte im Interesse der\nGesellschaft aus eigenen Mitteln durchgeführt hat. Mit solchen\n\nGeschäften sind die Geseilschafter nach den Feststellungen\neinverstanden gewesen. Ihr Generalbevollmäcktigter hat so-\n\ngar geraten, \"möglichst viel zu kompensieren\". Ist dies aber\nder Fall, so liest es nicht fern, daß die üesellschafter »\nauch damit einverstanden gewesen sind, daß der Angeklagte\ndiese verbotenmGeschäfte durch unrichtige Buchungen verschleierte oder daß er dies wenigstens annahm. Unter die-\n\nsem Gesichtspunkt hätte die Strafkammer daher den Sachverhalt\nprüfen müssen. Das Einverständnis der Gesellschafter würde\nallerdingsnicht dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der\nGesellschaft die Widerrechtlichkeit nehmen (BGHSt 3, 23;\n3, 39). Es könnte jedoch sein, daß der Angeklagte wegen A\neines solchen vorhandenen oder angenommenen Einverständnisses nicht erkannt hat, seine Treupflicht zu verletzen- i.\nDann würde es am inneren Tatbestand fehlen. i\n\nIT a\n\n2:) Die unrichtigen Buchungen fanden in den Fällen\n\nVu und \"Schieferinäustrie SEM\" im Oktober § 1950 statt. Im Falle \"Di begann der Angeklagte mit den ij\nfalschen Buchungen am 18. August 1949. \"Auf spätere Amwei- #\nsung des Angeklagten\" nahm der Buchhalter DB noch eine en\nBuchung vor, womit diese Angelegenheit ihren Abschluß fand.\nWann dies geschah, ist nicht festgestellt. Es heißt zwar\nim Urteil bei der Prüfung der Frage, ob auf eine im Felle\nim Jahre 1948 begangene Urkundenfälschung das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 anwendbar sei, sie — äle Urkunden\nfälschung - bilde\n\n\"trotz ihrer Tateinheit mit dem über den Stichtag\nhinauswirkenden Vergehen nach § 81 a GmbHG, für\nwelches sie nur eine Teilhandlung darstellt, eine\nin sich abgeschlossene, vor dem Stichtag vollendete E\nund nach den §§ 1 und 3 dieses Gesetzes amnestiefähige \"\nStraftat.\"\n\nRL hr\n\nne er\n\nEs ist aber nicht sicher, daß die Strafkammer \"mit dem über\nden Stichtag hinauswirkenden Vergehen nach § 81 a GmbHE\"\nnur den Teilakt im Falle \"DW meint, nicht aber die fortgesetzte Untreue als solche, deren weitere Einzelfälle\nnach dem Stichtag liegen. Gerade die Bezeichnung der Urkundenfälschung als einer \"meilhandlung\" gegenüber dem Vergehen\nnach § 81 a GmbHG spricht defür, daß die Strafkammer unter\ndiesem die fortgesetzte Handlung verstanden hat. Von ihrem\nStandpunkt aus bedurfte es auch keiner weiteren Prüfung,\n\nda das fortgesetzte Vergehen erst nach dem Stichtag des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 beendet war.\n\nIndessen ist die Annahme eines Fortsetzungszusamnenhanges\nbisher mindestens im Felle \"DB\" im Verhältnis zu den übrigen Fällen nicht ausreichend dargetan. Die Strafksmmer nirmt\nFortsetzungszusammenhang u.a. deshalb an, weil die Straftaten \"in zeitlicher Folge .... dicht beisemmen liegen\". Das\nist für die beiden späteren Fälle richtig, aber nicht für\n‚den Fall \"DaB\", der sich über ein Jahr vorher abgespielt\nhat. Bei einem so weiten zeitlichen Zwischenraum ist ein\nGesamtvorsatz kaum anzunehmen. Ist aber der Fall \"Da\"\neine selbständige Straftat, so findet auf ihn das Straffreiheitsgesetz vom 51. Dezember 1949 Anwendung, sofern er,\nwas zu prüfen war, bis zum 15. September 1949 abgeschlossen _\nwear.\n\nGegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges\nbestehen keine Bedenken. Führt die neue Verhandlung jedoch\n\nzum Freispruch von der Anklage der Untreue, so findet auf\n\nden Betrug das Straffreiheitsgesetz 1954 Anwendung. Deshall\nhat der Senat auch die Verurteilung wegen Betruges aufgehol\njedoch die Feststellungen aufrechterhalten.\n\nDr. Dotterweich Werner Tr, Schalscha\n\nMenges Dr. Wiefels","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-01-10/2-str-364-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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