{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-12-16_2_StR_393_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-12-16","aktenzeichen":"2 StR 393/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 34R.393.55_ 2246 057 _ ..D\n\nTım Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Spinnereitechniker Kurt DT EEEB aus FEB, geboren\n\nn EEE 1929 in T@EEB/Niederlausitz,\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,'\n\nJustizangestellter u\nals Irkundsbeamter der Geschäftestelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Osnabrück vom 4. August\n1955 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. \"\n\nVon Rechts wegen\n\nDem Angeklagten wird vorgeworfen, am 9. Februar 1954\nals Zeuge in einem Unterhalteprozeß vorsätzlich der Wahrheit\nzuwider uneidıiich ausgesagt zu haben, daß er in der gesetzlichen Empfängniszeit, ‚d. h. vom 7. Dezember 1952 bis zum\n7. April 1953, mit der Kindesmutter keinen Geschlechtsver- -\nkehr gehabt habe. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen,\nweil ein sicherer Nachweis des Gegenteils nicht erbracht\n‘ werden könne.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt zutreffend\ndie Verletzung des § 244 Abs 2. StPO.\n\nWährend der Angeklagte die den Gegenstand der Anklage\nbildende Aussage ohne jeden Vorbehalt gemacht hat, hat er\nim zweiten Rechtszug desselben Rechtsstreits am 19. Juli 1955\nbekundet, er könne mit bestem Willen nicht sagen, ob ein\nGeschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gelegentlich einer\nFahrt an die holländische Grenze vor dem 7. April 1953\nstattgefunden habe. Bei der Vernehmung in dem Strafverfahren gegen die Kindesmutter wegen Meineids hat. er einnal\nangegeben, nach seiner Erinnerung habe er verschiedentlich\n\"in der Zeit von nach Karneval 1953 bis April 1953\" mit ihr\nverkehrt, -das zweite Mal hinzugefügt, es sei etwa drei oder\nvier Wochen nach der Krankheit der Kindesmutter, einer Gelbsucht, gewesen. In dem vorliegenden Verfahren hat der Zeuge\nSchlömer ausgesagt, daß er die Kindesmutter Ende Februar bei\neinem Besuch im Bette liegend vorgefunden habe; daraus schließt\ndas Landgericht, daß die Kindesmutter noch zumindest Ende\nFebruar 1953 krank gewesen sei und ihre Arbeit erst Anfang lärz\naufgenommen habe; rechne man hierzu den vom Angeklagten angegebenen Zeitraum von drei bis vier Wochen, so komme man\n\nso nahe an den 7. April 1953 heran, daß\"eine sichere Feststejl\nsung des Zeitpunktes nicht möglich\" sei, womit gemeint ist, es\nlasse sich ein Geschlechtsverkehr innerhalb der am 7. April en-.\ndenden Empfängniszeit nicht sicher feststellen. Die Strafkammer hält \"unter diesen Umständen\" auch die von der Vertei.\ndigung hilfsweise beantragte Vernehmung des behandelnden Arztes\ndarüber nicht mehr für erforderlich, ob und wann die Kindesmutter in der Zeit vom Februar bis März 1953 krank gewesen ist\nund wann er sie zuletzt behandelt hat.\n\nDamit hat das Landgericht, wie die Revision mit Recht\nhervorhebt, seine Pflicht verletzt, zur Erforschung der\nWahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Die Befragung der Kindesmutter, ob sie den\nArzt von seiner Schweigepflicht entbinde, und die Vernehmung\ndieses Arztes drängten sich auf, nachdem der Angeklagte\neine Handhabe für die genauere Zeitbestimmung durch seine\nfrühere Aussage geboten hatte, daß er mit der Kindesmutter\netwa drei oder vier. Wochen nach ihrer Gelbsucht geschlechtlich verkehrt habe. Zu dieser Ausdehnung der Beweisaufnahme bestand um so mehr Anlaß, als nach den in der Haupt-\n'verhandlung vorliegenden Strafakten 14 Ls 10/55 der Staatsanwaltschaft Lingen das Jugendschöffengericht in.Meppen\nin dem Verfahren gegen die ‚Kindesmutter festgestellt hat,\nsie. sei nach ihrer eigenen: Angabe Anfang. Februar 1953\nkrank, in der Karnevalszeit aber wieder gesund gewesen\nund habe am Tage vor Rosenmontag, nämlich am 15. Februar.\n1953, mit SuE> geschlechtlich verkehrt. Für die neue,\nVerhandlung wird auch zu erwägen sein, ob sich nicht durch\neine Auskunft der zuständigen Krankenkasse oder Vernehmung\ndes damaligen Arbeitgebers ermitteln 1äßt, wann die Kindesautter nach ihrer Gelbsucht die Arbeit wieder aufgenomnen\n\n-4-\n\nhat. Es wird weiter der vollständige Inhalt der Zeugenaussage\ndes Angeklagten bei seiner Vernehmung am 9. Februar 1954\n(nicht nur an Hand der darüber aufgenommenen Niederschrift)\nzu ermitteln sowie aufzuklären sein, ob er, wenn der fragliche Geschlechtsverkehr vor dem 7. April 1953 stattgefunden hat, das Gegenteil bewußt oder bedingt vorsätzlich unwahr\nbekundet hat. | |\n\nDr. Moericke . Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nMenges 7 Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-16/2-str-393-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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