{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-12-16_2_StR_345_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-12-16","aktenzeichen":"2 StR 345/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 345/55 $ r\n\n2246 056\n\nIm Yamen des9 Volkes\n\nIr der Strafsache\ngegen\n\nden Oberregierungsrat Günther Ernst Priedrich Karı vr MEEEEEEEEENED\naus HOEEEEEEEE, geboren ar EEE 1905 in SED, |\n\nwegen Betruges u-&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshöfs in der Sitzung wi\nvom 16. Dezember 1955, an der teilgenommen haben: \" “\n\nSenatspräsident Dr. Moericke Bi\nals Vorsitzender, , 2\n\nei\n\n- Bundesrichter Dr. Dottermeich ne\n\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt END u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter umn | wi\n\n. ale Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, = ER\n‚für Recht erkannt: on ..\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des '.\nLandgerichts in Bonn vom 13. April 1955 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im vollen Umfang, soweit der Angeklagte in den\nFällen DEE, N} von SCHERE und\nT wegen fortgesetzter Untreue verurteilt\n\nist, oo\n\n2. im Strafausspruch, soweit er wegen Betruges\nverurteilt ist,\n\n3. im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndumm\n\nnn.\n\n-2_\n\nGründe:\n\n. Das Landgericht: hat den Angeklagten in drei Fällen wegen\njeweils fortgesetzter Untreue (davon in eiriem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung) sowie wegen Betruges zu 16 Honaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die der Verteidiger zulässigerweise auf die Verurteilung wegen Untreue\nim ersten Fall und wegen Betruges beschränkt hat. Sie rügt\ndie Veriotzung sachlichen Kechts und ist zum Teil begründet.\n\nDer Angekisgte war in Bundespräßidialant von 149 is\n1953 Bürodirektor und seit 1. Oktober 1953 Sachbearbeiter. RR\n\nZu seinem Geschäftsbereich (Referat 5) gehörte die Bear-\n\n\" in Ausnahmefällen selbständig anweisen, mußten aber hinter-\n\n\"beitung von Sozialangelegenheiten, insbesondere die Behand-\n\n‚ lung von Bittgesuchen und die Abfertigung von Bittstellern.\n\nFür diese Zwecke bestand ein Nothilfefonds des Bundespräsi-\n\n‚ denten über monatlich 7.000 DM. Zahlungen aus diesem Fonda\n‚wurden durch das Referat 1 angewiesen. Andere Stellen durften\n\n‚her i äie \"Genehmigung des Referats 1 einholen. Bei Beträgen\nvon über ‚150 DM wer die Entscheidung des Bundespräsidenten\nvorbehalten. E\n\nIn dem von der Rerision angefochtenen Ball hat der Angeklagte im Jahre 1952 aus diesem Fonds fortgesetzt: Zahlungen\nan Verwandte und Bekannte veranlaßt,. ohne daß nach der An- j RR\nnahme des Urteils eine Notlage vorlag, nämlich an Frau Di F\n(die Mutter seiner Ehefrau) insgesamt 850 DM, an die Geschwister\nAU (die Schwestern seiner. Schwiegermutter) 300 DM, an\nseinen früheren Vorgesetzten, Regierungsdirektor a.D. von\nSCHERE 350 DM und ‚an den ihm bekannten Kunstmaler m I\n650 DH.\n\n- 3.\n\nDie Annahme einer Untreue nach § 266 StGB enthült bei\ndiesen Feststellungen keinen Rechtsfehler. Der Angeklayte hat\ndie ihm durch behördlichen Auftrag eingeräunte Befugnis nissbrauchi, in be:chränkten Umfange über Bundesvermögen zu verfügen. Er hat die Unterstützungen ohne Antrag bewillist, dabei\ndas sonst übliche Maß überschritten, den bei Zuwendungen an\nVerwandte erforderlichen strengen Maßstab nicht eingehalten\nund weder die erforderliche Zustimmung des Bundespräsidenten\nnoch die Genehmigung der Abteilung 1 eingeholt. Er hat damit\npflichtwidrig gehandelt und der Bundesrepublik einen Nachteil\nzugefügt. Dieser Nachteil liegt schon darin,.daß die das übliche Maß übersteigenden Beträge an anderer Stelle fehlten und\ndie Verfügungeberechtigten darüber in äringenderen Fällen nicht\nmehr verfügen konnten. Unerheblich ist es, dafür, ob etwa in\neinzelnen räjien, insbesondere den Fällen DEP und ı EEE\nentgegen der Annahme des Landgerichts die Begünstigten sich\ndoch in einer Notlage befunden haben. Denn der Nothilfefonds\ndiente dazu, Bittstellern in Härtefällen sofort eine bescheidene\nUnterstützung nach dem Ermessen des Bundespräsidenten oder seines\nBeauftragten zukommen zu lassen, ohne daß dabei die wirtschaft-\n“ liche lag: der Bittsteller stets im einzelnen überprüft zu\nwerden brauchte, Diesem Zweck hat der Angeklagte durch seine\nEigenmächtigkeit die Beträge entzogen. Den inneren Tatbestand\nhat das Lenädgericht fehlerfrei festgestellt. Aus dem Urteil\nergibt sich auch, daß der Angeklagte nicht etwa geglaubt hat,\ner handele im Einverständnis mit den zuständigen Stellen, da\n'er gerade in diesen Fällen das vorgeschriebene und übliche\n\"Verfahren nicht eingehalten und die > Zuwendungen teilweise verheimlicht hat. j\n\nDas Urteil kann trotzdem in diesem Falle nicht bestehen\nbleiben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob das Straffreiheitsgesetz 1954 (StFr&)auf diesen Fall anwendbar ist.\n\nDer Angeklagte wollte nach den Feststellungen der Notlage an-\n\nderer ableifen, in die sie möglicherweise unverschuldet infolge der liachkriegsverhältnisse geraten waren. In derartigen\nFällen wird Straffreiheit nach § 3 StErG gewährt, wenn nur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr verwirkt ist; diese Grenze ist\nhier nicht überschritten. 3ejaht die Strafkammer die Anwendbarkeit der AÄmnestie in diesem Falle, dann bleibt die Tat nach\n\n§ 11 Abs 3 Stfr&bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht,\nweil sie mit Taten zusanmentrifft, die nicht unter die Amnestie\nfallen, auch wenn die sonst zu bildende Gesamtstrafe höher als\nein Jahr ist (vgl 36ESt 6, 312; 7, 240).\n\nII. Betrug.\n\nDie Verurteilung wegen Betrugs beruht auf der Feststellung,\ndaß sich der Angeklagte im März 1953 zu Unrecht eine Umzugskostenvergütung auszahlen ließ. Die Annahme eines Betruges\nunterliegt keinen Bedenken, insbesondere nicht soweit der Anseklagte Reisekosten für Frau und Kinder erhoben hat, obwohl\ndiese keine Umzugsfahrt ausgeführt haben. Die Revision meint,\nauch diese Kosten seien durch die Pauschalvergütung abgegolten,\nso daß die Täuschung keinen weiteren Vermögensschaden verursacht habe. Das ist unrichtig, denn nach § 6 des Umzugskostengesetzes vom 3. Mai 1935 (RGBl I 37) werden diese Kosten neben\nder Pauschalvergütung gezahlt. Auch die Verurteilung wegen krschleichung der Pauschale enthält keinen Rechtsfehler, weil\nder Angeklagte nach den Feststellungen im Kärz 19553 überhaupt\nkeinen Umzug ausgeführt hat. Die wesentlichen Teile seiner\nKöbel hat er 1950 nach 3onn gebracht und dafür eine Entschädigung erhalten; den Rest seiner “öbel holte er 1952 nach. Im\nMärz 1953 änderte sich nach den Feststellungen in seinen Verhältnissen nichts, insbesondere blieben Frau und Kinder reiterhin in Eeidenheim wohnen. Das alles hat das Landgericht entgegen\n\nGer Annahme der Revision ausreichend deutlich festgestellt, eben--\n\nso den inneren Tatbestand:\n\nen\n\n-5-\n\nIII. Das Urieil muß daher im ersten Falle aufgehcten\nwerden. Da nicht auszuschließen ist, daß die Beurteilung\ndieses Falles auf das ötrafmaß der übrigen Fälle von \\influß war, erscheint es angebracht, den Strafausspruch auch\nwegen des Betruges aufzuheben, zumal das Landgericht hier\ndie Anwendung des § 27 b StGB nicht erörtert hat.\n\n‚ Dr. Moericke . Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nMenges 0. Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-16/2-str-345-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-16/2-str-345-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.628964+00:00"}}