{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-12-16_2_StR_317_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-12-16","aktenzeichen":"2 StR 317/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 337553 2246 054\n\nIm Namen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Verwaltungsangestellten Heinz T EEENEEREED\n\naus ED, sort geboren am Gi 1929,\nwegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofa in der Sitzung\nvom 16. Dezember 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke °\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dottervweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Kammerer in der Verhondlung,\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Oldenburg vom 16. Juni 1955 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Ges\nRechtsmittels, an das Landgericht in Osnabrück zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Amteunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden.\n\nSeine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften\nund fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung, da\ndie Sachrlige durchgreift.\n\nDer Angeklagte erledigte die Geschäfte der Gemeindekasse\nund nahm die dazu gehörenden Buchungen vor. Bei größerem Andrang\nan der Kasse ging jedoch auch der Gemeindekassenleiter Böckmann\nan die Kasse. Er war nach wie vor der verantwortliche Kassenleiter. Bei Verhinderung des Angeklagten holte er sich die\nSchlüssel zur Kasse und übernehm die Aufgabe der Kasse. Eine\nförmliche Übergabe und Rückgabe der Kasse wurde dann nicht durchgeführt. Zeitweilig hatte der Gemeindekassenleiter Dun\nMitgewahrsam an der Kasse. Ende 1952 oder Anfang 1953 hatte er\n. auch einen zweiten passenden Schlüssel zum Geldfach, den er\ngefunden haben wollte: In der Kasse ergaben sich Unregelnäßigkeiten aus der Zeit von 1951 bis in die erste Hälfte des Rechnungsjahres 1953. ;\n\nBei diesen Feststellungen des Urteils bleibt ungewiß, ob\nder Angeklagte an dem Gelä, das er aus der Kasse unterschlagen\nhaben soll, Alleingewahrsam hatte. Dieser wurde unter den gegebenen Umständen im Einzelfalle nicht schon dadurch begründet,\ndaß der Angeklagte empfangene Gelder verechwieg. Denn die Feststellungen ergeben, daß Gemeindekassenleiter DEEP jederzeit\nZutritt zur Kasse hatte, um diese und die Kassengeschäfte zu\nübernehmen, Alleingewahrsam des Täters ist aber Voraussetzung\n\n nahmtes Gelä zur Deckung von Fehlbeträgen in der Kasse ver-\n\nder Unterschlagung. auch der Amtsunterschlagung. Kein anderer\nals er darf zur Zeit der Tat die Möglichkeit der Einwirkung\nauf die Sache gehabt haben. Hinsichtlich des Kassenbestandes\nwar eine solche aber neben dem Angeklagten auch dem Gemeinüekassenleiter DEEEMEEED ohne ersichtliiche Hemmnisse jederzeit\nmöglich (vgl BGH Urteil 3 StR 813/52 vom 15. Oktober 19553\n\nin MDR 1954, 118).\n\nWann der Angeklagte die einzelnen Unterschlagungshandlungen zeitlich genau vorgenommen hat, stellt das Urteil nicht\nTest. Daher 1äßt sich nicht ausschließen). daß in dem jeweils\nin Betracht kommenden Zeitpunkt der Kassenleiter PEEEEEND\nzumindest Mitgewahrsam an dem Bestand der Kasse gehabt hat.\nBesondere Umstände, die im Einzelfalle ihm die Möglichkeit\nnahmen, seinen Einfluß auf die Kasse und ihre Einnahmen auszuüben, sind nicht dargetan. Bei dieser Sachlage schied Alleingewahrsam des Angeklagten zur Zeit der Tat aus; er ist jedenfalls durch die bisherigen Feststellungen nicht nachgewiesen.\nDeshalb kann die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung nicht\nbestehenbleiben.\n\nWiederholt spricht das Urteil davon, daß der Angeklagte\nGeld aus der Kasse \"verwirtschaftet\" habe. Dabei kommt die\nStrafkammer zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte keine Ausgaben aus der Kasse geleistet, die er nicht verbucht hat. Also\nkann er nicht auf diese Weise Geld der Kasse \"verwirtschaftet\"\nhaben. Andererseits hat der Angeklagte nach dem Urteil verein-\n\nwandt. Ob er \"verwirtschaftetes\" Geld für sich verbraucht\noder sich irgendwie angeeignet hat, ließ sich von der Strafkammer mit letzter Gewißheit nicht feststellen. In allen diesen\nBeziehungen ist jedoch eine Klarstellung. erforderlich, was\ntatsächlich geschehen ist, um den strafrechtlichen Gehalt\n\nder Handlungen des Angeklagten beurteilen zu können, \"Verwirt-\n\n—\n\nor:\ner ne\n\nschaften\" ist kein Begriff des Strafrechts. Seine Bedeutung ist\nnach dem Sachverhalt des Urteils unklar. Soweit Gelder zufolge\nder unübersichtlichen kassenführung und der fehlerhaften Verbuchungen ohne ersichtlichen Grund durch Fehlleitung der Kasse\nentfremdet worden sind, wird zu prüfen sein, ob und inwieweit\ndarin eine Zueignung des Geldes durch den Angeklagten liegt\noder ob dessen Handlungen dabei strafrechtlich ohne Bedeu-\n\ntung gewesen sind.\n\nBei dem Mitgewahrsam des Gemeindekassenleiters DEE\nan der Kasse kann im Falle einer rechtswidrigen Zueignung\nvon Geldern durch den Angeklagten nicht Unterschlagung,\nsondern allenfalls Diebstahl in Frage kommen (vgl RGSt 56,\n49). Von den Falschbuchungen des- Angeklagten, die nach dem\nangefochtenen Urteil Untreue begründen (vgl dazu RGSt 77, 2285\n69, 17), die als in Tateinheit verbundene Straftat ebenfalls\naufzuheben ist, heißt es in dem Urteil, daß er die fehlerhaften\nBuchungen vorgenommen hat, um seinen Fehlbestand in der Kasse\nund weiterhin entstehende Defizite zu verdecken. Soweit er\ndamit bestimmt erwartete Einzahlungen in der Kasse veruntreute,\nkönnte die Tatsache, daß er sich dieses Geld denn später\nauch tatsächlich rechtswidrig zuführte, unter Umständen nicht\nals ein Vergehen der Unterschlagung zu werten sein, vielmehr nur eine straflose Nachtat zu der schon durch die falsche\nBuchführung begangenen Untreue und der mit ihr eingetretenen\nEntfremdung des Geldes darstellen (vgl BGHSt 6, 314, 316).\nAuch im Hinblick hierauf kann bei den unzureichenden Feststellungen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung nicht\naufrechterhalten werden.\n\n2.) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte die\nBlätter 116 und 173 dem Abgabenvorbuch entnahm und unter\nseinem untersten Schreibtischschubfach versteckte. Ebenso\nversteckte er Blatt 169 des Abgabenvorbuches. Im Felle Win\n\nDE\n\nVerne ER REEL REEL IE KEN ln \"=\n\nu.\n\nersetzte er die Karteikarte durch eine neue, auf der die\nEintragung der vereinnahnten Gewerbesteuern von 22.30 DM\nfehlte. Diese Handlungen des Angeklagten hat das angefochtene\nUrteil offenbar lediglich strafschärfend nach § 351 StGB\ngewertet, jedoch nicht geprüft, ob etwa damit auch die\nStraftat des § 348 Abs 2 StGB verwirklicht ist (vgl R6St\n\n65 S 102, 104). Diese Prüfung muß nachgeholt werden, zumal\neinem etwaigen Vergehen nach § 348 Abs 2 StGB selbständige\nBedeutung gebührt, wenn die Verurteilung wegen. Unterschlagung\nentfällt. Allerdings wird dieses Vergehen dann mit Untreue |\ntateinheitlich verbunden sein können.\n\nDie Anwendung des § 348 Abs 2 StGB setzt ebenfalls voraus,\ndaß der Täter Beamter war, Die Strafkammer hat die Beamteneigenschaft des Angeklagten im Sinne des § 359 StGB ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Revision bekämpft dies zu Unrecht. Denn\neine Person erfüllt die Voraussetzungen eines Beamten im\nstrafrechtlichen Sinne immer dann, wenn sie durch einen Ööffentlichrechtlichen Akt der zuständigen Behörde zu Dienstverrichtungen berufen ist, die aus der Staatsgewalt abgeleitet werden und Staatszwecken, wenn auch nur mittelbar, dienen (vgl\nBGHSt 2, 119, 1205:6, 17, 185 6, 276, 278). Auch ein Verwaltungslehrling kann Beamter im Sinne des § 359 StGB sein\n(vgl RGSt 72, 362). Die Verwaltung des Vermögens des Staates\noder eines in das Staatsgefüge eingeorädneten Gemeindeverbandes |\nist immer eine Tätigkeit, die äus der Staatsgewalt abgeleitet\nist und staatlichen Zwecken dient(vgl BGHSt 6, 278). Der Beamte\nmuß allerdings die tatsächlichen Verhältnisse kennen, aus\ndenen seine Beamteneigenschaft sich herleitet. Das Urteil\nstellt fest, daß dies der Fall war.\n\nDer öffentlichrechtliche Akt der zuständigen Stelle\nfür die Begründung der Beamteneigenschaft des Angeklagten\nergibt sich schon daraus, daß er als Verwaltungsangestellter\nseit 1. September 1947 bei der Gemeindeverwaltung beschäftigt\nwurde. Unter diesen Umständen ist es ohne Bedeutung, ob der\n\nGemeindekassenleiter DENE für seine Ferson rechtlich\n\ndazu befugt war, die Kassengeschäfte und die damit zusammenhängenden Buchungen in dem geschehenen Umfange auf den Angeklagten. der ihm als Eilfskraft beigegeben war, zur selb--\nständigen Erledigung zu übertragen. Denn auch dann, wenn der\nAngeklagte als Hilfskraft nur zu vorbereitenden Handlungen\nfür die Kassengeschäfte bestellt war, ergab eich die Beamteneigenschaft für ihn (vgl RGSt 62, 2381.Voraussetzung dafür\nwar lediglich, daß seine Tätigkeit in den Kreis der Aufgaber fiel, die das öffentliche Gemeinwesen als mittelbare\nStaatsaufgabe erledigte. Das war bei den Dienstverrichtungen\nan der Gemeindekasse der Fell. Damit entfällt die Notwendig\nkeit, bei dem Angeklagten die Eigenschaft eines Beamten °\n\nim strafrechtlichen Sinne mit einem stillschwelgenden öffentlichen Akt zu begründen, was nach der Rechtsprechung des\nReichsgerichts allerdings unter. Umständen für diesen\n\nZweck ausreicht: (RGSt 9, 2105 RG JW 1935, 2970).\n\nDer Senat hat von der Befugnis in § 354 Abs 2\nBatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-16/2-str-317-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-16/2-str-317-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.587278+00:00"}}