{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-12-13_2_StR_384_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-12-13","aktenzeichen":"2 StR 384/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2246 052\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kernmacher Franz DB EB aus KB, dort geboren\nen ED 1917. 2.2. in Untersuchungshaft.\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dötterweich\nals Vorsitzender.\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter.\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. rd bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts in Bonn vom 25. Juli 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\nDie seit dem 26. Juli 1955 erlittene Untersuchungshaft _':'\nwird. soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe ..\nangerechnet. Ri\n\nVon Rechts wegen\n\nTie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nNiebstahls und wegen gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Gesamtstrafe verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,\n\nI. Verfahrensrügen\n\nls Die Rüge, § 265 Abs 1 StPO sei verletzt, geht fehl.\n\nTer Eröffnungsbeschluß wirft dem Angeklagten zwar vor, einen räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung begangen zu haben. In der Hauptverhandlung ist er jedoch ausweislich der Sitzungsniederschrift\ndarauf hingewiesen worden. \"daß er auch wegen schweren Diebstahls (§ 243 I Ziff 2 und 5 StGB) und wegen gefährlicher\nKörperverletzung bestraft werden könne, und zwar wegen Tatmehrheit\",\n\n2. Die Revision behauptet, die Strafkammer habe einen\nBeweisamtrag \"ohne zutreffende Begründung\" abgelehnt. Was\nsie über den Inhalt dieses Antrages vorträgt, stimmt nicht\nalt der Sitzungsniederschrift überein. Nach ihr hat der\nVerteidiger beantragt,\n\n\"den Polizeiwachtmeister Wi darüber zu hören,\n\ner sei von dem Angeklagten, nachdem dieser zum\nAbtransport zum Polizeipräsidium in den Polizei.-\nwagen gebracht wurde, gebeten worden, seine Lederjacke und seinen Mantel zu holen. Die Lederjacke\nhabe der Angeklagte nicht angehabt.\"\n\nTie Strafkammer hat diese Seweistatsache als wahr unterstellt und sich hieran im Urteil auch gehalten. denn sie\n\nnimmt en. daß Se und RO Gem Angeklagten au?\nseinen Wunsch Jie Lederjacke eugezogen haben. bevor die\n\nPolizei eintraf. Auch aus dem Gesichtspunkt des § 244\nAbs 2 StPO kann deshalb kein Anlaß bestanden haben, den\nPolizeibeamten zu hören.\n\n30 Die Revision meint, die Strafkammer hätte noch ermiltein müssen,\n\n\"ob die Angestellten und Beamten der Stadtwerke '\nBonn, die den Angeklagten nach Begehung des Diebstahls stellten, nicht in einer Form gegen den\nAngeklagten vorgegangen sind, die diesen rechtfertigte bezw. dessen, des Angeklagten Auffassung\nnach befugte, sich gegen das Vorgehen dieser lienschen zu wehren.\"\n\nSie gibt jedoch keine Beweismittel an, die die Strafkammer\nnach ihrer Ansicht noch hätte benutzen sollen. Diese Rüge\nist deshalb unbeachtlich, BGHSt 2, 168,\n\n4. Die Revision bezeichnet § 338 Nr 7 StPO als verletzt. Sie führt dazu an, das Urteil sei widerspruchsvoll.\nDas trifft offensichtlich nicht zu. Im übrigen enthält\nein Urteil auch dann Entscheidungsgründe im Sinne des\n\n§ 358 Nr 7 StPO, wenn sie widerspruchsvoll sind. In einen\nsolchen Felle liegt.nur ein sachlicher Mangel des Urteils\nVOoTo\n\nII, Sachbeschwerde\n\nlo Der Angeklagte hat EgWw nicht in Notwehr mit einer\nGaspistole ins Gesicht geschossen. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ihre Ansicht. der Angeklagte habe\n\nsich in eine Notwehrlage versetzt gesehen, widerspricht den\nFeststellungen. Das Urteil führt an, daß und Rue\nGEB gegenüber dem Angeklagten weder handgreiflich wurden\nnoch ihn bedrohten und daß er deshalb nicht die geringste\nVeranlassung hatte, Ep ins Gesicht zu schießen. Hieraus\nfolgert die Strafkammer, daß der Angeklagte sich auch nicht\n\"in Putativnotwehr\" befunden hat. Darin komt-die Überzeugung der Strafkammer zum Ausdruck, daß der Angeklagte einen\nrechtswidrigen Angriff des EB auch nicht befürchtet,\neine Notwehrlage also auch nicht angenommen hat. Das ist\naus Rechtsgründen nieht zu beanstanden.\n\n2. Der Angeklagte hat die Tatbestände der §§ 243 und 223 ı.\n. StGB nicht gleichzeitig durch eine Willensbetätigung erfüllt, Infolgedessen scheidet eine Tateinheit im engeren\nSinne nach § 73 StGB aus. Eine natürliche Handlungseinheit\nkommt nicht in Betracht, weil sie innerlich und äußerlich\ngleichartige Handlungen voraussetzt, RGSt 70, 243, 2453\n\n74. 375; BGHSt 4, 219. Die Strafkammer hat deshalb mit\nRecht Tatmehrheit zwischen schwerem Diebstahl und der\nspäteren gefährlichen Körperverletzung angenommen.\n\nun Tat na.\n\nZuch sonst enthält das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten. Seine Revision ist daher zu\nverwerten.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\n\"Dr. Schelscha Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/2-str-384-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-13/2-str-384-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:18.141698+00:00"}}