{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-12-09_2_StR_354_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-12-09","aktenzeichen":"2 StR 354/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n’\n\nFür das Nachschlagewerk; 2:\nwicht für die Amtliche Samlung; 2246 007\n\nGesetzes StGB § 243 Abs 1 Nr 35\n\nRechtssatzs Die Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn der\nTäter den Diebstahl eines verschlossenen Kraftwagens dadurch bewirkt, daß er mit Gewalt die\nTürklinke herausreißt, in der sich das Schloß\nbefindet, und dann die Tür öffnet, indem er mit\ndem Finger den Türdrücker zurückdrückt.\n\nAktenzeichen; 2 StR 354/55\nUrteil des BGH vom 9. Dezember 1955 .IG Krefeld\n\n2_stR 354/65 re\n\nm Namen des Y.ıikes\n\nTa der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Heinz B\ngeboren am 1.933 in\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\naus\n\n3 Got.\n\nwegen schweren Viebstahls u.&s\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Moericke .\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr,Dotterweich\nBundesrichter Wemer\nBundesrichter - Dr.Arndt\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt mp in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Krefeld vom 1. Juli 1955\n\nl. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte des einfachen Diebstahls in vier Fällen\nund eines versuchten einfachen Diebstahls schuldig\nist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Fentsbellungen in den\nFällen aufgehoben, in denen der Angeklagte wegen\n\nvollendeten und versuchten schweren ‘Diebstahls ver-\n\nurteilt ist, sowie im Gesamtstrafausspruch,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndee Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründeg\n\nDas Jandgericht hat den Argeklagten wegen vollendeten schweren Diebstahis in drei Fällen, wegen eines versuchten schweren Diebstahls und eines eirfacnen Diebstahls\nzu 18 Monaten Gefängris verurteilt, Die Revision greiTtt\ndas Urteil nur in den vier Fällen an, in denen die Strafkammer schweren Diebstahl angenommen hat. Sie rügt die\nVerletzung sachlichen Rechts,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nIn den von der Revision angegriffenen Fällen unternahm cas der Angeklagte, verschlossene Kraftwagen (Volkswagen) zu entwenden, um sie nach Benutzung irgendwo stehen zu lassen. Zur Öffnung der Fahrzeuge riß er jeweils\nmit Gewalt die Türklinke heraus, wodurch sich die Sperrung\ndes Schlosses löste. Er drückte dann mit einem Finger den\nTürdrücker zurück, worauf die Türe aufging.\n\nBei diesem Sachverhalt lag kein schwerer Diebstahl\nVor.\n\nle Schwerer Diebstahl nach § 243 Abs 1 Nr 3 StGB\n\nist nur gegeben, wenn der Täter zur Eröffnung der Zugänge\neines umschlossenen Raumes falsche Schlüssel oder andere\nzur oränungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge\nanwendet. Der Dieb muß dabei mit dem Werkzeug auf den Verschlußmechanismus einer schloßartigen Vorrichtung einwirken (RGSt 52, 3215 BGHSt 5, 205). Das hat der Angeklagte\nhier nicht getan. Er hat vielmehr das Schloß erbrochen,\nnämlich unter Anwendung von Kraft die Türklinke herausgerissen, in der sich das Schloß befindet, das im verschlossenen Zustand eine Bewegung des Türdrückers verhindert. Er\nhat mit Gewalt den Teil der Verschlußvorrichtung zerstört,\nder die Öffnung verhinderte, und hat dann nur mit den Pin-\n\ngem. ale> chns Werkzeug, den nunmehr beweglichen Türärüchsy\nbetätigt. Das ist keine \"Eröffnung\" des Verschlusses, sondern eır \"Rinhruch\", Das hat das Tardgericht auch erkannt;\ndenn as nat sowohi Nachschlüsseldiebstakl als auch Binbruchsdiebstahl. angenommen ı§ 243 Abs 1 Nr 3 und 2 StGB).\nBeide Tathestände schließen sich aber insofern aus, als\ndıeselbe Tätigkeit nur eine Eröffnung oder ein Erbrechen\neines Verschlusses sein. kann.\n\n2. Auch der Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB\n(Einbruchsdiebstahl) ist nicht erfüllt. Er setzt voraus,\ndaß der Täter a u5 einem unschlossenen Raum (z.B. einem\nxraftwagen) mittels Einbruchs stiehlt. Das Landgericht meint,\nder Zweck des § 243 StGB erfordere es, diese Bestimmung auch\nauf äle Fälle anzuwenden, in denen der Täter das ganze Fahrzeug stiehlt. Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 205). § 243 Abs 1 Nr 2 StGB enthält\nwmißverständlich das einschränkende Tatbestanäsmerkmal,\ndaß der Täter Sachen a u s einem Gebäude oder umschlossenen Raum entwendet. Art 103 GG und § 2 Abs 1 StGB verbieten es dem Richter, andere ähnlich verwerfliche Diebstähle\ndem gleichzustellen. Der weite Strafrahmen des § 242 StGB\ngibt dem Richter im Regelfalle ausreichend Möglichkeit,\ndie erschwerenden Umstände der Tat im Strafmaß zu berücksichtigen. Hier hat der Tatrichter die ihm angemessen er-\n- scheinende Strafe festgesetzt, ohne den Strafrahmen des ein-Pachen Diebstahls auszuschöpfen.\n\nD>r Senat hat den Schuldspruch =untsprecherd abgeärndert: so daß das Urteil im Umfang dsr Anfechtung nur im\nStrafausspruch aufzuheben ist.\n\nDr.Moericke Dr.Dotterweich Werner\n\nDr.Arnädt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-09/2-str-354-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-09/2-str-354-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.966117+00:00"}}