{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-12-09_2_StR_348_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-12-09","aktenzeichen":"2 StR 348/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 2246 00€ LS\n\nFür die Amtliche Sammlung |\n\nGesetz: StPO § 243 Abs 2\n\nRechtssatzs Ein Verstoß gegen § 243 Abs 2 StPO begründet\nin der Regel die Revision (im Anschluß sn\nRG JW 1938, 3293).\n\nAktenzeichen: 2 StR 348/55\nUrt, des BGH v, 9. Dezember 1955 LG Trier\n\nIm\n«\nne\n\nIm\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ni.) den Kraftfahrer Julius U sus VD\n(Westerwald), geboren an 192% in He,\n2.2t. in Untersuchungshaft,\n\n2.) die Vertreterin Maria Luise\n\nW aus X\ngeboren am ED 1935 in vv\n\nwegen räuberischer Erpressung uU.8>»\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1955. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende hichter,\n\nOberstaatsanwalt Tr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.) Auf die Revision des Angeklagten IB ira das\n\n2.)\n\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 9, Juli 1955.\nsoweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nDie Revision der Angeklagten We gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.\n\nSie hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2 _ uf\n\ng2\n\nründe:\n\nDie Angeklagten kamen im April 1955 überein. mit Hilfe\nvon Näachschlüsseln in die Wohnung der Freu TEE einzuaringen und ihr einen Betrag von 500,- DM zu entwenden, den\nsie für einen Kuraufenthalt von ihrer Sparkasse abgehoben\nhatte. Die Angeklagte WlWbeschaffte einen Nachschlüssel,\nübergab ihn dem Mitangeklagten IB und erkundete als\ngünstige Gelegenheit für den geplanten Diebstahl die Zeit\nvon 20 bis 21 Uhr am 1. Mai 1955, zu der niemand in der Wohnung Dietrich anwesend sein würde, Der Angeklagte Li\nöffnete gegen 2070 Uhr mit dem Nachschlüssel die Wohnungstür. Noch als er nach Geld suchte, kehrte Frau DB zurück. Er hielt ihr einen Gegenstand vor, den sie für eine Vistoie hielt, und sagte, sie solle die 500.- DM herausgeben,\nsonst werde er sie niederknallen,. Dabei drängte er sie in\ndie Aüche, Sie hielt ihm dann ihre Geldbörse hin, der er\n10.- DM entnahm. Danach schloß er sie in die Küche ein und\nverließ die Wohnung.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die\nAngeklagten verurteilt: IP wegen räuberischer Iirpressung.\nversuchten schweren Diebstahls und Freiheitsberaubung zu einer\nGesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis, TB wegen versuchten\nschweren Diebstahls zu zehn Monaten Gefängnis. Die Revision\ndes Angeklagten IWW ist vegründet. Die Revision der Angeklagten VB hat keinen Erfolg.\n\nA, Revision des Angeklagten Tg\n\nI: Verfahrensrügen\n\n15) Die Revision beanstandet es, daß der Eröffnungsbeschluß\nnicht verlesen sei, Das trifft nach der Sitzungsniederschrift\nzu, Da die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nach § 243 Abs 2\n\nStPO eine Förmlichkeit des Verfahrens in Sinne des § 274 3tPO\n\n%, darf der Senat die nachträglicke Erklärung des Vorsitzenden\nder Strafkanmer. er habe den Beschluß verlesen. nicht berücksichtigen, BGHSt 2, 125,\n\nEs 1&ßt sich nicht ausschließen. daß das, Urteil auf dem\nMangel beruht. Der Eröffnungsbeschluß bildet die Grundlage der\nVerhandlung und Entscheidung. Er soll die Richter, die hierbei\nmitwirken, darüber unterrichten, auf welchen geschichtlichen\nVorgang sich das Verfahren bezieht. und den Prozeßbeteiligten\ndarüber Gewißheit geben, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und\nVerteidigungsvorbringen einzurichten haben, RGSt 54, 293; 57, 7.\n\nNun mag es sein, daß der Angeklagte. dem Anklage und Eröffnungs-\n“ beschluß zugestellt waren, und damit sein Verteidiger wie auch der\nStaatsanwalt hierüber nicht im Zweifel gewesen sein können. Anders verhält es sich jedoch mit den Richtern der Strafkammer, die\nAnklage und Eröffnungsbeschluß nicht gekannt haben. Sie wußten deshalb nicht, welchen Vorwurf die Anklage gegen die Angeklagten erhob, Sie waren also auch nicht in der Lage, schon während der\nVerhandlung, insbesondere der Vernehmung der Angeklagten und der\nZeugen, ihr Augenmerk auf das zu richten, auf was es in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung ankam. Der Fülle des Verhandlungsstoffes standen sie ohne Kenntnis des Zieles gegenüber, zu dem\ndie Untersuchung nach der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß führen sollte. Es ist deshalb möglich, daß ihnen Erklärungen der\nAngeklagten oder Aussagen der Zeugen nicht im Gedächtnis haften\nblieben, weil sie ihnen, die den Vorwurf der Anklage nicht kannten, während der Verhandlung unwesentlich erschienen, Diese verfahrensrechtlichen Vorgänge würden dann bei der Urteilsfindung\nmöglicherweise unberücksichtigt geblieben sein. Der Senat tritt\ndeshalb der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, daß ein Verstoß gegen § 245 Abs 2 StPO grundsätzlich die Kevision begründet:\nNur wenn es bei einem tatsächlich und rechtlich ganz einfachen\nSachverhalt offensichtlich ist. daß die Zuweske Jes Eröf. nungsbe-\n\n\\\n\nschlussses durch dessen Nichtverlesung nicht gefährdet worden sind, kann das Urteil nicht auf der Verletzung des § 243\nAbs 2 StPN beruhen, RG JW 1938, 3293,\n\nEine solche Aumahme liegt hier nicht vor. Die Einlassungen der Angeklagten wichen voneinander in wesentlichen\nPunkten ab. Das Opfer verweigerte als Tante der Angeklagten\nWeber die Aussage. Über den Tathergang wurden deshalb nur Zeugen vom Förensagen vernommen. Zu Beginn des Gritten Verhandlungstages wies der Vorsitzende die Angeklagten darauf hin. \"daß\nsie außer der in der Anklage aufgeführten strafbaren Handlungen,\ngegebenenfalls auch wegen versuchten schweren Diebstshls in\nMittäterschaft in Tateinheit oder in Tatmehrheit mit räuberischer Erpressung bestraft werden können\". Auch hierbei hob\ner nicht hervor. was der Eröffnungsbeschluß den Angeklagten\nzur Last legte. Das konnte neue Unsicherheit über den Gegenstand der Verhandlung bringen. Die Verhandlung dauerte drei\nTage. Dreizehn Zeugen und ein Sachverständiger wurden vernommen.\nAlles dies zeigt, daß der Sachverhalt weder tatsächlich noch\nrechtlich einfach lag. Es 1äßt sich deshalb nicht ausschließen,\ndaß das. Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs 2 StPO beruht.\nDeshalb muß die Revision des Angeklagten LEW äurchäringen.\n\n2.) Zu den weiteren Rügen der Revision sei, weil dies für\ndie neue Verhandlung von Bedeutung sein kann, auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Die Revision findet einen Mangel des Eröffnungsbeschlusses\ndarin, daß er dem Angeklagten zwei selbständige Handlungen\nvorwirft, drei gesetzliche Tatbestände anführt, jedoch die\ndritte gesetzliche Bestimmung, nämlich § 223 StGB, die in\nBetracht komme. wegläßt. Das kann nunmehr auf sich beruhen\nbleiben; denn die Strafkammer hat das Veriekren wegen Körperverletzun;s eingestellt.\n\nrt! 8 2ZE5 FtPO ist nicht deshalb verletzt. weil der\nVorsitzende bei seinem Hinweis, daß die Angelrlarten\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls verurteilt werden\nkönnten: den § 43 StGB nicht erwähnt hat. Denn § 265 Abs 1\nStPO schreibt nicht vor, daß außer auf den neuen rechtlichen\nGesichtspunkt auch noch auf das anzuwendende Strafgesetz hinzuweisen sei (anders die §§ 200 Abs 1 und 207 Abs 1 StPO).\n\nc) Die Revision meint, Frau DEE, die Tante der Angeklagten WB, hätte ihre Aussage nur zu dem versuchten\nNachschlüsseldiebstahl, nicht aber zu den weiteren dem LIED\nvorgeworfenen Straftaten verweigern dürfen, an denen die Angeklagte WED nicht beteiligt sei. Das ist unrichtig. Selbst\nwenn die drei Straftaten, die der kröffnungsbeschluß dem Angeklagten IWW zur Last legt. als selbständige Handlungen\nzu beurteilen sind, so besteht doch zwischen ihnen als Teilen\neines geschichtlichen Vorkommnisscs ein enger sachlicher Zusammenhang. Freu DEE konnte sich zu der räuberischen frpressung und der Freiheitsberaubung kaum erschöpfend Eußern,\nohne zunächst das zu schildern. was der Angeklagte LED\nvorher getan hatte. Da an dem versuchten Diebstahl die Angeklagte WWW reteiligt war. durfte !rau DW deshalb ihre\nAussage in vollem Umfange verweigern, Hierzu ist sie auch\n\nin der neuen Verhandlung berechtigt, obwohl das Verfahren\n‘gegen die Angeklagte VB abgeschlossen ist, RGSt 33, 350.\n\nd) Boweit die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht\nrügt, hat der Verteidiger Gelegenheit, in der neuen Verhandlung\nBeweisamträge zu stellen.\n\nIIoe Auch in sachlicher Hinsicht bestehen gegen äas Urteil\nBedenken.\n\n1:) Die Revision meint. der versuchte Diebstahl gehe in\nGer späteren räuberischen Erpressung auf Sie beruft sich\n\nin\n\nhierfür auf den LK Arm VII zu § 25% StGB. jedoch zu Unrecht,\nDie Revision übersieht, daß alle Erörterungen. in üenen zum\nTeil Gesetzeseinheit zwischen Diebstahl und räuberischer\nErpressung angenommen wird, sich nur auf den Fall beziehen,\n\ndaß der Täter mit dem Mittel des §§ 253 StGB sein Opfer nötigt, die Wegnahme einer Sache zu dulden. Nur in diesem Fall\nkann die Frage nach einer Gesetzeseinheit überhaupt auftauchen,\ndie das heichsgericht zu den §§ 289 und 253 StGB schon in RGSt 75,\n43° verneint hat. Der Angeklagte hat zunächst einen versuchten\nDiebstahl und danach, wie die Strafkammer annimmt, auf Grund\neines neuen Entschlusses eine räuberische Erpressung begangen,\nindem er Freu DB nötigte, ihm Geld zu übergeben, nicht\naber die Wegnahme von Geld zu dulden, Die Tatbestände der\n\n88 242, 243 und der §§ 255, 255 StGB berührten sich hier in .\nkeinem ihrer lierkmale. Das schließt eine Gesetzeseinheit aus,\n\nDer Angeklagte hat die Tatbestände der §§ 242, 243,\n43 und 253, 255 StGB nicht gleichzeitig durch eine Willensbetätigung erfüllt, Infolgedessen scheidet auch eine Tateinheit im engeren Sinne nach § 73 StGB aus. Zbensowenig kommt\neine natürliche YNandlungseinheit in Betracht. weil sie innerlich und äußerlich gleichartige Handlungen voraussetzt,\nRGSt 74, 3755 BGHSt 4, 219. Die Strafkammer hat deshalb mit\nRecht Tatmehrheit zwischen dem versuchten schweren Diebstahl\nund den späteren Straftaten des Angeklagten angenommen.\n\n2.) Anders ist das Verhältnis zwischen der räuberischen\nErpressung und der Freiheitsberaubung zu beurteilen, worauf\n\ndie Revision richtig hinweist. Indem der Angeklagte Frau\nDEE zieichzeitig in die Küche drängte und bedrohte, erfüllte\ner die Merkmale der Gewaltanwendung und der Drohung im Sinne\n\ndes § 253 St@B. In der Gewaltanwendung lag auch eine Freiheitsberaubung. Sie ging allerdings in dem engeren Tatbe-\n\nstande des § 253 StGB auf, Mit dem Einsperren der Frau TI\nGEB in die Hüche tat der Angeklagte mehr als das, was be-\n\nszifflich zur Gewaltanwendung iu Sinne des § 255 St65 zehörts.\nZwischen der Freiheitsberaubung, die damit begann. daß der\nAngexlagte Frau TE in die lüche drängte, und demit\nihren Abschlus fand. daß er sie dort einsperrte, und der\nräuberischen Erpressung besteht deshalb Tateinheit; denn\n\nder Angeklagte hat zunächst durch eine Willensbetätigung\nbeide Tatbestände verwirklicht, wenn auch der erste Teil der\nFreiheitsberaubung im § 255 StGB aufgeht (vgl für den ähnlichen Fall eines Zusammentreffens zwischen Freiheitsberaubung und Raub RG 12 1921, 659, 5).\n\n3.) Weitere sachliche lHängel enthält das Urteil nicht. Es\nleidet nicht an \"denkgesetzlichen Irrtümern\". Auch der Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten!\" ist nicht verletzt. Die Strafkammer hat nicht klären können, wer den Gedanken, Frau TEE zu bvestehien. zuerst gehabt hat. Deshalb mußte sie jedoch entgegen der Revision nicht bei der\nStrafzumessung zugunsten des Angeklagten unterstellen, daß\n\ner der Getriebene gewesen sei. Der Grundsatz \"Im Zweifel zugunsten des Angeklagten\" ist nur eine Beweisregel, RGSt 52, 319;\n65, 250, 255. Dem Strafausspruch sind jedoch innerhalb’ des\nordentlichen Strafrahmens nur die Umstände zugrunde zu legen, die der Tatrichter für erwiesen und für die Zumessung\nder Strafe bestimmend ansieht:\n\nDie Körperverletzung durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen. obwohl sie das Verfahren insoweit eingestellt hat. Sie ist kein Merkmal des § 253 StGB;5 der Angeklagte hat Frau EEE auch erst geohrfeigt, nachdem er\nSie erpreßt hatte.\n\n-8- + .\n\nB: Bevision der Angeklagten Tag:\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1.) Zu Unrecht behauptet die Revision die Verletzung des\n§ 50 Abs 3 JGG; denn das zuständige Jugendamt in Koblenz\nhat Terminsnachricht erhalten (Bi 145 R. 141 d.A.)e\n\n2.) Die Revision rügt als Verietzung der Aufklärungspflicht, daß die Strafkammer dem Hilfsamtrage des Verteidigers, die Angeklagte durch eine Jugendpsychologin untersuchen zu lassen, nicht entsprochen hat. Die Strafkammer\nhat den Antrag in den Gründen beschiedens\n\n\"Bei diesen reichlich gegebenen Möglichkeiten\nzur Beurteilung der Angeklagten VB war die\nKammer in diesem Falle in der Lage, sich selbst\nein abschließendes Urteil über die Entwicklungsreife der Angeklagten WE zu bilden. Der Beizijehung eines Sachverständigen — entsprechend\ndem Eventualantrag dcr Verteidigung -— bedurfte\nes sonach nicht uwehr,\"\n\nDie Strafkammer hat also den Antrag abgelehnt, weil sie\nselbst die erforderliche Sachkunde besitze, § 244 Abs 4\nSatz 1 StPO. Das ist nicht zu beanstanden. Es ist eine\nder vornehmsten Aufgaben des Tatrichters, die Persönlichkeit eines Angeklagten, auch eines Jugendlichen oder\nHeranwachsenden, zu beurteilen, Infolge seiner beruflichen Ausbildung ist er regelmäßig allein hierzu in der\nLage. Nur wenn der Heranwachsende Eigentümlichkeiten\nzeigt, die von dem normalen Erscheinungsbilde seines\nAlters abweichen, kann Anlaß gegeben sein, einen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl hierzu BGHSt 3, 52; 6,\n326, 329). Das trifft nach den Feststellungen auf die Angeklagte VW ersichtlich nicht zu.\n\n5.) Dis Revision meint die Strafkammer habe auch insoweit ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt. als nicht\ngeklärt sei, wer das wirtschaftliche Interesse an der gep:anten Tat gehabt habe, Sie führt aber keine Beweismittel an- deren sich der Vorderrichter naöh ihrer Ansicht\nnoch hätte bedienen sollen. Deshalb ist die Püge unbeachtlich. § 344 Abs 2 Satz 2 StPO.\n\n4.) Die Revision behauptet. § 43 Abs 1 JGG sei verletzt.\nDiese Rüge kann nicht durchgreifen. weil das Urteil nicht\nauf dem Vorverfahren, sondern auf der Hauptverhandlung beruht, BGHSt 6, 326, 329. Die Aufklärungspflicht ist nicht\nverletzt. weil die Strafkammer den persönlichen und beruflichen Werdegang der Angeklagten sorgfältig untersucht\n\nhat. Daß dies auch in anderer Weise geschehen kann als\ndurch Ermittlungen im Sinne des § 43 JGEC,ist nicht zweifelhaft.\n\n5.) Der unter A I 1 dargelegte Verfahrensmangel führt\nnicht zur Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagte, weil\nsie ihn nicht gerügt hat. § 344 Abs 2 Satz 2 StP).\n\n‚II: Sachbeschwerde\n\nSie ist ebenfalls unbegründet.\n\nDie Revision hebt richtig hervor, daß die Angeklagten\neinen Nachschlüsseldiebstahl verabredet haben. Sie irrt\nnur, wenn sie glaubt, daß der Angeklagte Le statt dessen\neine räuberische Erpressung begangen habe. Beide Angeklagten haben vielmehr zunächst einen gemeinschsftlichen versuchten Nachschlüsseldiebstahl begangen, von dem die Angeklagte VW nicht zurückgetreten ist. Was die kevision hiergegen vorbringt. richtet sich nur gegen die zur äußeren und\n\n4\n\nnn\n\nzur inneren Tatseite einwanäfreien Feststellungen des Urteils.\n\nAuch § 105 JGG ist nicht verletzt. Die Strafkammer\nist auf Grund einer sehr sorgfältigen Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, es lasse sich mit Gewißheit ausschließen. daß\ndie Angeklagte \"zur Tatzeit nach ihrer sittlichen und geistigen Reife hinter ihrem Lebensalter zurückgeblieben war\",\nDaraus ergibt eich als Überzeugung des Vorderrichters, daß\ndie damals 19jährige Angeklagte eben nicht einer Jugendlichen gleichstand, sondern die gewöhnliche Reife ihres Alters\nerreicht hatte. Die Tat ist, wie das Urteil im einzelnen\ndarlegt, auch keine Jugendverfehlung im Sinne des § 105\nAbs 1 Nr 2 JGG. Die Revision glaubt zwar \"jugendtümliche\nZüge\" bei der Angeklagten in \"ihrer Trotzeinstellung zu\nden Eltern\", \"ihrem Hang zu abenteuerlichem Handeln\" und\n\"ihrer Unbeständigkeit in der Arbeit!! zu finden. Die Strafkammer beurteilt jedoch die Persönlichkeit der Angeklagten anders. Sie stellt fest, da3 sie ihre Verbindung zu dem\nAngeklagten ICE zunächst sieimlich, dann öffentlich gegen den Willen der Litern durchgesetzt hat. Nach Lage der\nSache spricht dies nicht Zür kindlichen Trotz, sondern für\neine besondere Selbständigkeit im Entscheiden und Handeln,\nInwiefern eine gemein=chaftliche Ferienreise an den joäüensse\neinen Hang zum Abenteuer offenbaren soll, ist nicht verständlich. In beruflicher Hinsicht schildert das Urteil die Angeklagte als eine \"außergewöhnlich tüchtige Vertreterin nit\neiner guten kaufmännischen Veranlagung\", die auf ihren Geschäftsreisen \"selbständig und ohne jede Hilfe mit Verlagen\nverhandelt und abgerechnet hat\". Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, deß die Strafkammer die Vorschriften der §§ 4 bis 32 des JGG auf die Angeklagte nicht\nangewendet hat,\n\n- 11 -\n\nDie Rerisior ist, ds das Trteii auch scnat keine\nRechssfehler zum Nachteil dieser Angeklagten erkennen\nläßt, zu verwerfen.\n\nDr: Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-09/2-str-348-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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