{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-12-09_2_StR_309_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-12-09","aktenzeichen":"2 StR 309/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_S4R_309/55 |\nÄ 224 _\n6 068 7 +\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafrsache\ngegen\n\nden Schleifer Karl B GEB zus AED, ücrt geboren am\n\nEEE 1931.\nwegen gewerbsmäßigen Bandenschmuggels i:R. u.a:\n\nhat der 2. Strafsenat des Sundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Ep\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: .\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Aachen vom 16. Januar 1953 mit\nden Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben,\nsoweit es ihn betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Aachen\n\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird seine Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.. .\n\not\nThen wien\n\n.\n\nvr\n\nun. ro. DE\nm en men an ern AD ne =\n\nPe Zu Er FRRR\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen\nBandenschmuggels im Rückfall in Tateinheit mit unerlaubter\nDevisenausfuhr und unerlaubtem Grenzübertritt verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Sie ist nur zum Teil begründet.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1) Die Rüge, § 275 Abs 1 StPO sei verletzt, vermag die\nRevision nicht zu begründen, da der Urteilsausspruch auf der\nverspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen kann (3GII in\nNIW 51, 9705 32:53, 284).\n\n2) Die Revision meint, die Strafkammer habe gegen den\nGrundsatz der Unnittelbarkeit und Kündlichkeit des Verfahrens\nverstoßen, indem sie rechtlich fehlerhaft die Niederschriften\nder Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren verlesen\nund verwertet habe. Sie habe damit §§ 48, 250, 251, 253,\n\n261 StPO verletzt. Die Rüge geht fehl:\n\nNach dem Urteil beruhen die Feststellungen auch \"auf den\neigenen Geständnissen und Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung in Verbindung mit den ihnen vorgehaltenen Angaben\nund Gestänänissen iu Ermittlungsverfahren\" (UA S 20). Riernach\nhat die Strafkammer dem Angeklagten und den früheren Mitangeklagten die Niederschriften ihrer Angaben im Ermittlungsverfahren vorgehalten. Finige, darunter auch der Angeklagte,\nhaben vorgebracht, diese hätten nicht der Wahrheit entsprochen,\nentgegen dem Vorbringen der Revision aber nicht bestritten,\ndaß sie sie bei der polizeilichen Vernehmung gemacht hatten.\nDiese auf den Vorhalt hin abgegebene Erklärung durfte die\nStrafkammer verwerten. Sie war nicht gehindert, aus dem Verhalten des Angeklagten und der früheren Sitangeklagten in\nder Fauptverhandlung und den weiter angeführten 3eweistat.-\nsachen zu folgern, daß seine Aussage bei der Vernehmung im\n\n. .\n.\nBut tt ne\n\n\"a ı\n\nZeil ,,\nPan, 2 ne\nPr\n\n„rmittlunssverlehren wehr. das hiervon abweichende Yorbringen\nin der Eauptverliandlung dagegen unwahr sei (36H$t 1, 337,\n\n339). Die Ansicht der Revision, das Gericht dürfe die Aussagen\neines Mitangeklagten nicht verwerten und hieraus keine Folgerungen auf die Schuld des Angeklagten ziehen, trifft nicht zu.\nFrühere Angaben durften auch durch Verlesen der hLiederschriften\nvorgehalten werden. Da die Strafkammer das Urteil nicht auf\n\ndie Fiederschriften stützt, sondern auf die hierzu abgegebenen\nErklärungen, geht auch die Rüge fehl, die Verlesung sei nicht\noränungsgemäß beschlossen und verkündet worden. Es bedurfte\nhier keines Beschlusses. \"\n\n3) Soweit die Revision rügt, der Zeuge KEEB sei\nunter Verletzung der Verfahrensvorschriften vernommen worden,\nkann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Urteil\nnach den Gründen auf seiner Aussage nicht beruht. Kaßgebend\nsind hierbei allein die schriftlich niedergelegten Gründe\n(BGESt 7, 363, 370).\n\nır. Sachbeschwerde:\n\nNach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte im\n\nJanuar und Februar 1951 in mindestens 15 Schmuggelgängen, wo-\n\nbei er sich einer Schmuggelkolonne anschloß, insgesamt mindestens 100 kg Kaffee, die er in Belgien gekauft hatte, ohne\nEntrichtung von Zoll und Steuern in das Inländ. Den Schmuggei.-\ngang führte er in einigen Fällen auf eigene Rechnung, meistens\njedoch für die frühere Mitangeklagte Weckauf aus:\n\nDie Strafkammer hat die Überzeugung von der Schuld des\n\nAngeklagten in rechtlich nicht zu beansteandender 3eweisführung\n\ngewonnen. Nach dem Urteil brachte der Angeklagte vor, sein\nGeständnis im Ermittlungsverfahren sei unrichtig und nur dadurch zustande gekommen, daß der Vernehmungsbeante ihm gedroht\nhabe, die damals kurz bevorstehende Entlassung aus dem Fürsorgeheim zu verhindern, falls er kein Geständnis ablege, wie\n\n|\n\nder Vernehmungsbeamte es wollte. Er habe daher wahrheitswidrig\nzugestanden, für Frau VB geschmuggelt zu haben, mit einer\nKolonne gegangen zu sein, und auch die Menge des geschmuggelten\nKaffees zu hoch angegeben. Die Revision meint, die Strafkammer\nhabe zu Unrecht aus der Aussage des Vernehmungsbeamten, er\n\nhabe zwar den Leiter des Fürsorgeamtes über die gegen den Angeklagten erhobenen Beschuldigungen unterrichtet, ‚aber nicht\ndessen Entlassung verhindern wollen, gefolgert, die Einlassung\ndes Angeklagten sei deshalb nicht richtig. Sie habe damit gegen\ndie Denkgesetze verstoßen, da es für den Entschluß des Angeklagten, etwa Unwahres zu sagen, auf seine Vorstellung, nicht\naber auf die des Vernehmungsbeamten ankomme. ..\n\nDieses Vorbringen geht fehl. Die Strafkammer ist überzeugt, daß der Vernehmungsbeante dem Angeklagten nicht gedroht\nhat. Ihre Überzeugung stützt sie auch auf die Bekundung des\nBeamten, daß er zwar den Leiter des Fürsorgeamtes unterrichtet\nhabe,. da die Vernehmung dort stattfand, daß er aber nichts\ngegen die Entlassung habe unternehmen wollen, weil dies nicht\nseine Aufgabe gewesen sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hält demnsch das Vorbringen des Angeklagten nicht deshalb für unwahr, weil der Vernehmungsbeamte\nseine Entlassung nicht verhindern wollte, sondern weil er nach\nihrer Überzeugung dem Angeklagten nicht gedroht und daher auch\nnicht in Furcht gesetzt hat. - Sie hat auch nicht gegen den\nGrundsatz \"im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten\" verstoßen.\nEr ist nur anwendbar, vienn das Gericht Zweifel an der Schuld\ndes Täters hat; dies ist hier nicht der Fall. -\n\näntgegen dem Vorbringen der Revision ist den Feststellungen klar zu entnehmen, daß der Angeklagte die Schmuggelgänge\njeweils gemeinschaftlich mit mindestens zwei anderen Personen,\nmit denen er sich verbunden hatte, durchführte, Der Angeklagte\nschloß sich bei seinen Gängen der Weber-Gässchen-Kolonne an.\n\n’. . .\nPR 2.\n\n. Da\nSuse») FA GE . R\nER 2 7692 27 2 Be Dur\n.\n\nDiese unternahm häufig Grenzsänge und schmuggelte dabei Kaffee\nein (UA S 13). Für den früheren Witangeklagten und\nJosef TB liefen dabei jeweils mindestens je zwei Träger,\ndie sich ab inde 19509 mit den Trägern der früheren Mitangeklagten Leonard TEE und Frau VW zu einer größeren\nKolonne vereinigten, bis sich gegen Februar 1951 die Träger\ndes Josef TE trennten und allein gingen (UA S 13, 15).\nHiernach war der Angeklagte bei den Schmuggelgängen mit mindestens zwei weiteren Personen gemeinschaftlich verbunden,\n\nDie Annahme eines Bandenschmuggels ist daher rechtlich nicht\nzu beanstanden. Auch ein gewerbsmäßiges Handeln hat die Strafkammer zu Recht bejaht und die Voraussetzung ( des Rückfalls\nrechtlich fehlerfrei festgestellt.\n\n„Die Annahme eines Devisenvergehens ist ebenfalls nicht\nzu beanstanden. Ohne rec':tliche Bedeutung ist hier, daß inzwischen die liitnahme von deutschen Zahlungsmitteln in das\nAusland in bestimunter Höbe erlaubt wurde (BAnz 1955 Hr 169\n5 1). Darin liegt kuiue Änderung des Strafgesetzes im Sinne\ndes § 2 Abs 2 StGB (BGHSt 7. 294). Abgesehen hiervon hat der\nAngeklagte die Geldmittel nicht Über die zugelassenen Grenzübergangsstellen in Jas Ausland verbracht.\n\nAuch die Verurteilung wegen unerlaubten. Grenzübertritts\nbesteht zu Recht. Sie kann zwar nicht mehr auf Gesetz Nr 161\nder Kilitärregierun, gestützt werden, da dieses durch Gesetz\nNr A - 37 vom 5. Mai 1955 aufgehoben ist (Art 1, AEK Antsbl\n5 3267). Sie ist jedoch begründet nach §§ 1, 11, PaßG vom\n4. März 1952 (BGBl I, 290), das gegenüber der Paßstrafverordnung vom 27. Mai 1942 (RGBl I, 348) das mildere Gesetz\nist. Eine Berichtigung des Urteilsausspruchs ist daher nicht\nveranlaßt. Tateinheit hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler\nangenomuen.\n\nBedenken begegnet jedoch der Strafausspruch. Am 1. Oktaber\n1355 irt das Jugenägerichtsgesetz vom 4. August 1953 (5631 I)\n3 751) in Kraft getreten Der Angeklagte war zur Zeit der Tat\n19 Jahre, demnach \"Heranwachsender\" im Sinne des § 1, Abs 2 JGC.\nNach § 105 JG& finden unter bestimmten Voraussetzungen die Vorschriften der §§ 4 bis 32 JGG auch auf Ileranwachsende Anwendung.\nDies gilt nach § 116 Abs 1 aaO auch für Verfehlungen, die vor\nseiner Geltung begangen sind. Es war deshalb der Strafausspruch\naufzuheben und die Sache an das nun zuständige Jugenäschöffengericht zurückzuverweisen (§§ 40, 108 JGG, § 354 a StPO); den\nSchuldspruch berührt die Gesetzesänderung dagegen nicht (3GHSt 5,\n132, 135, 207). Falls das Gericht bei der neuen Verhandlung auf\nGrund eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten\nund seiner Tat die Bestimmungen des Jugendgerichtsgeretzes anwendet (BGH in WJW 1954 S 1617 Nr 14), entfällt eine Verurteilung\nzu Geldstrafe und zu Wertersatz (BGESt 6. 258).\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich herner\nDr. Arndt Hoepner\n\n“. Po\nPR SAP IEER","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-09/2-str-309-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-12-09/2-str-309-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.917489+00:00"}}