{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-29_2_StR_399_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-29","aktenzeichen":"2 StR 399/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nst\n\nR_399:55 2246 067 [x I\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden praktischen Arzt Yalter I EEE zu: TORE,\ngeboren am NENNE 1906 ir SED,\n\nwegen Unzucht mit einem anderen Manne\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. November 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatepräsident Dr. woericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beieitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEEED\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Aachen vom 1. Juli 1955 dahin abgeändert, daß er von der Anklage der Beleiäigung (Vorfall\nvom 5. Dezember 1954) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklarten wegen Unzucht\nmit einem anderen Manne zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung seines Berufs als Arzt auf die\nDauer von drei Jahren untersagt. Seine Kevision ist nur\nin einem Nebenpunkt begründet. \"\n\nI. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet es\n\ndie Revision. daß der Zeuge MW nickt vereidigt ist.\n\nDer Vorsitzende hat nach seiner dienstlichen Erklärung und\n\nnech dem Urteil an MD \"informatorisch\" einige Fragen\ngerichtet, jedoch nach der Sitzungsniederschrift davon abgesehen, ihn zu vernehmen, weil hierauf \"im allseitigen\nEinverständnis\" verzichtet worden ist. Die Strafproze3-\n\noränung kennt den Begriff der \"informatorischen Verneh-\n\nmung\" nicht. Wird ein Zeuge vernommen, und zwar vollständig, so\n\n“ ist er, sofern nicht ein Ausnahmefall der §§ 60, 61 StPO\nvorliegt, auch zu vereidigen. Nur wenn ein Zeuge nicht zur\n\n. Sache vernommen worden ist und die Prozeßbeteiligten auf seine\nVernehmung verzichten, ist es nach der Rechtsprechung des\nReichsgerichts, der der Senat beitritt, nicht erforderlich,\n\nihn zu vereidigen, RGSt 66, 113, 115. Der Vorsitzende hat nach\nseiner dienstlichen Erklärung und nach dem Urteil UEED ‘\nnicht nur allgemein gefragt, ob er zur Sache überhaupt etwas\nwisse, sondern ihn über den Vorfall gehört, den der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten als Beleidigung vorwirft, und Fragen\nan ihn gerichtet, um sich ein Bild von seiner Persönlichkeit\nzu machen, TÜRE ist also über Umstände befragt worden, die\nfür die Schuld- und Straffrage von Bedeutung sein konnten.\nEr hätte deshalb vereidigt werden müssen.\n\nDer Verfahrensmangel hat aber nicht zum Nachteil des\nAngeklagten gewirkt. Seins Verurteilung wegen Unzucht unter\nMännern (Vorfali vom 15, Dezember 1954) beruht allein auf seinem\nGeständnis, Nur soweit der Eröffnungsteschluß dem Angstiegten\n\neine Beleidigung vorwirft (Vorfeli vom 5. Dezember 1954).\nhat der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung auf Grund\n\nder Aussage des Zeugen NÜB die Anklage \"zurückgezogen!\nund das Landgericht eine Schuld des Angeklasten auch offenbar verneinen wollen.\n\nII. In sachiicher Hinsicht bestehen gegen das Urteil nur\nzum Vorfall vom 5. Dezember 1954 Bedenken (e. unter 6);\n\n1.) Soweit die Revision die Glaubwürdigkeit des Zeugen\n“ED bezweifelt, übersieht sie, daß die Verurteilung des\nAngeklagten auf seinem Geständnis beruht.\n\n2.) Die Revision meint, der Angeklagte habe \"zwangsläufig\" seinen Blick auf die unteren Körperteile VB:\nrichten müssen, als er dessen Herz unmittelbar mit seinen\nOhr abhörte; dieses Verhelten des Angeklagten lasse deshalb noch nicht auf eine wollüstige Absicht schließen.\n\nDas hat die Strafkammer auch nicht angenommen. Sie folgert\nvielmehr die wollüstige Absicht daraus, daß der Angeklagte\nmit der Hand in der Leistengegend WMohrens so lange ‚spielte,\nbis dessen Glied steif wurde, und er ihm einen Zungenkuß gab.\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Außerdem hat\nder Angeklagte das steife Glied seines Patienten noch angefaßt und ihn gefragt:: \"Wollen wir mal?\" Ein solches Verhalten ist nur mit einer wollüstigen Absicht zu erklären.\n\n3.) Wildernde Umstände im eigentlichen Sinne zieht };\",\n\n§ 175: StGB nicht vor. Die Strafkammer hat sie deshalb nicht\n\"\"zubilligen\" können. was die Strafkammer en Umständen anführt. um äie Ablehnung mildernder Umstände zu rechtfertigen,\nsind Strafschärfungsgründe, Zin Rechtsfehler ist, hierbei\nnicht ersichtlich:\n\n—\n\n-4- N\n\n4.) 9 42 1 StGB ist nicht verletzt. Die Straflamner hält\nes für erforderlich, dem bereits einschläsig vorbest.aiten\nAngeklazten die Ausübung seines Berufs auf drei Jahre zu\nuntersagen, um die Allgemeinheit vor einer weiteren Gefährdung vor ihm zu schützen, da er unfähig sei, \"seine Praxis\nvon den Auswirkungen seiner unnatürlichen Veranlagung sauber zu halten\". Diese Begründung entspricht dem Gesetz;\ndenn erkennbar hat die Strafkammer auf den Zeitpunkt der\nStrafverbüßung abgestellt. u\n\n5.) Eine Strafaussetzung zur Bewährung scheidet nach § 23\nAbs 3 Nr 5 StGB aus.\n\n6.) Dae Urteil ist nur insoweit mangelhaft, als es die\nAnklage nicht erschöpft. Nach der kröffnung der Voruntersuchung oder des Hauptverfahrens kann der Staatsanwali\n\ndie Anklage nicht mehr zurücknehmen, §§ 156 StPO. Die Strafkammer hätte deshalb den Angeklagten von der Anklage der\nBeleidigung freisprechen müssen, weil sie ihn insoweit\n\nrumem tet\n\nnicht für schuldig hält Der Senat hat diese Entscheidung\nnach § 354 Abs I StEP) nachgeho.t.\n\nDr. WNoericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. ‚Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/2-str-399-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/2-str-399-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.184058+00:00"}}