{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-29_2_StR_336_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-29","aktenzeichen":"2 StR 336/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_336/55 2246 0 CH)\n6€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bäckergesellen Wilhelm F Em zus ONE:\ndort geboren am EEE 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Rückfalldiebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Noericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter, .\nOberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom\n\n4. April 1955 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung.\nauch Über die Kosten dieses 'Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nDie Revision des Angeklagten wird auf seine\nKosten verworfen, .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei\nFällen, wegen Unzucht zwischen ifännern in zwei Fällen und\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Lännern in einen\nweiteren Falle zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren\nverurteilt worden. Die Staatsanwaltschaft und er haben gegen\ndas Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat\ndie Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, der Angeklagte\nhat eine nicht. näher bezeichnete Verfahrens- und die Sachrüge erhoben,\n\nI. Revision der Steatsanwaltachaft.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Revisionsbegründung nur dagegen gewandt, daß die Strafkammer zwar die\nFregen der Sicherungsverwahrüng und der Unterbringung in einer\nTrinkerheilanstalt geprüft und beide Maßnahmen abgelehnt, -\naber nicht in erster Linie erörtert hat, ob der Angeklagte\nnach § 20 a Abs 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nanzusehen ist. obwohl sich eine solche Prüfung hätte aufdrängen müssen.\n\nEine Prüfung nach dieser Richtung mußte sich der Strafkammer aufdrängen, nachdem der Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung Sicherungsverwahrung beantragt hatte. Allerdings\nenthielten die Eröffnungsbeschlüsse weder einen Hinweis auf\n§ 20 a StGB, noch ist der Angeklagte in der Hauptverhandlung\ngemäß § 265 StPO auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden. Es mußte aber erörtert werderi, ob der Angeklagte\nein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, bevor die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung verneint wurde.\n\nDie Unterlassung dieser Erörterung ist eine Gedankenlücke, die einen sachlichen Rechtsfehler bildet und zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt. In der neuen Ver- '\n\n=\n\nrn tn\n\n- 3.\n\nhandlung und Entscheidung wird das Landgericht dazu Stellung;\nnehmen müssen, ob die Straftaten des Angeklagten einen Rang\nzur 3egehung von Gesetzesverletzungen erkennen lassen und\n\nob dieser Fang und seine Persönlichkeit ihn als ;efüährlichen\nGewohnheitsverbrecher erkennen lassen, ferner ob bei Bs--\njahung der Vorfrage von der nach § 20 a Abs 2 StGB dem Gericht\n\nmöglichen Strafverschärfung Gebrauch gemacht werden soll.\n\nII. Revision des Angeklagten,\n\nl. Die Verfahrensrüge eritspricht nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO, ist also unbeachtlich.\n\n2. Die Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge\nstehen in Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer,\nan die das Revisionsgericht gebunden ist. Das Landgericht\n\nhat im Falle dem Gesamtverhalten des Angeklagten\nunter Hervorhebung seiner geschickten Handlungsweise entnommen, daß er nur \"leicht angetrunken\" war und weder in\nseiner Einsichts- noch in seiner Hemmungsfähigkeit beschränkt\nwar. Im Falle Fggphat die Strafkammer an Hand der Art und\nMenge der genossenen Getränke, deren ungefährer Alkoholgehalt allgemein bekannt ist, den zur Tatzeit vorhanden gewesenen Blutalkoholgehalt berechnet und ohne erkennbaren Rechtsfehler festgestellt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zwar erheblich beschränkt, aber nicht ausgeschlossen\nwar. In den Fällen Su und Sei hat das Landgericht\nausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte im ersten Fall\nnüchtern, im zweiten Fall \"kaum merklich\" angetrunken war.\n\nAn diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden.\nAuch die Ausführungen der Revisionsbegründung zum Fall DEE\nrichten sich lediglich gegen die dem Tatrichter zustehende\nBeweiswüräigung; Bedenken gegen die Beurteilung des Verhaltens\ndes Angeklagten als Gewaltanwendung bestehen ebenfalls nicht.\n\nauch sonst ergibt die auf Grund der Sachrüge dem Revisionsgericht obliegende Nachprüfung keine den Bestand des\n\n=“\n\n/ N ”\nr\n\n-4-\n\nUrteils gefährdende Rechtsfehlers die Revision des Angeklagten\nist deher zu verwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die kevision der Staatsanwaltschaft vertreten; die Entscheidung entspricht seinem Antrag.\n\nDr. kKoericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/2-str-336-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/2-str-336-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.166042+00:00"}}