{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-29_2_StR_303_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-29","aktenzeichen":"2 StR 303/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 303/55_\n\n2246 064 U\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen ıngestellten Hermann KEEEEEEEED a\nDEE, geboren an GE 1929 in SREERERED ‚ 2» seat.\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1955, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr. Moericke ..\n. als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. GE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 5. März 1955 wird\nverworfen, jedoch wird das Urteil dahin berichtigt,\ndaß er statt wegen Kötigung nur wegen versuchter\nKötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nDie seit dem 6. März 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf\ndie Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründe: L\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen schweren Raubes, fortgesetzten Diebstahls im\nRückfalle, Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. fortgesetzten Betruges, Betruges,; fortgesetzter Unterschlagung und Erpressung u.a. zu einer Gesamtstrafe von sechs\nJahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nl. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie die den\nMangel des Verfahrens enthaltenden Tatsachen nicht angibt\n(§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil in seinen\n: vollen Umfange nachgeprüft worden.\n\na) Der Angeklagte unterhielt ein Liebesverhältnis mit der\nHausangestellten REM. Diese hatte einige Wochen bei den Eheleuten CHE, Dei denen auch der Angeklagte damals wohnte,\nein Zimmer gemietet. Als sie dann eine Stellung im Gästehaus «\n\nm CD in Düsseldorf antrat und dorthin umzog, ließ sie\nverschiedene Sachen zurück, u.a. 'ein Kaffeeservice, ein Tee- °\nservice, mehrere Gläser, zwei Kosttimstoffe und einen Schirm.\n\nAls sie epäter einmal den Angeklagten in seindn Zimner besuchte, ließ sie bei’ihm einen Nantel liegen. Ferner hatte\n“sie ihm ihr Fahrrad, ihre Armbanduhr und eine Aktentasche ihres\nfrüheren Verlobten geliehen, Alle diese Gegenstände hat der Angeklagte teils an die Eheleute CE, teils an andere Bekannte veräußert. Das Landgericht beurteilt diese Veräußerungen sämtlich als Unterschlagung (§ 246 StGB). Dagegen bestehen\nzwar Bedenken, soweit die Sa chen selbst als unterschlagen\nbehandelt werden, welche die REED \"pei den Eheleuten Cm\nuntergestellt\" hatte (UA 18). Denn die Feststellungen des Land-\n\n- 3-\n\ngerichts geben keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte diese\nGegenstände in Besitz3 oder Gewahrsam hatte, Es läßt sich aber\ndem Urteil entnehmen, daß der Angeklagte, als er den kheleuten\nCHE des Einverständnis der RÜMEB mit dem Verkauf vortäuschte, von diesen den Kaufpreis für die REED\nausgehändigt erhielt, sodaß er nicht Eigentümer des Geldes\nwurde. Wie die übrigen Feststellungen ergeben, wußte der Angeklagte, daß er fremdes Geld verbrauchte. In diesem Falle\nhat er somit den Er15 für die eigenmächtig veräußerten\nSachen unterschlagen. Es beschwert ihn nicht, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte daneben nicht\nnoch einen Betrug zum Nachteil der Eheleute CE begangen\nhat, soweit er ihnen das Eigentum an den ihnen verkauften\nSachen nicht verschaffen konnte.\n\nb) Am 24. August 1954 bestellte der Angeklagte die REED :\nin seine Wohnung, wobei er vorgab, sie solle die schon erwähnten |\nSachen abholen, deren Verkauf er ihr bis dahin verschwiegen\nhatte. Er versuchte sie dann mit zwei Wolldecken, einem ihr\nnicht gehörigen Rock und einigen Hemden ihres Verlobten Mathia\nabzufinden. Daraufhin erklärte die Geschädigte RB dem Angeklagten, sie werde ihn anzeigen. Dieser bat sie, davon Abstand zu nehmen, und begleitete sie auf ihrem Heimweg. Nach\nder Feststellung des Landgerichts \"versuchte er mit allen\nNitteln, sie von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, abzubringen\".\nNach Verlassen der Straßenbahn forderte er sie auf, mit ihm\n\nin den ED zu gehen und die Beziehungen .mit ihm wieder\naufzunehmen. Als er damit keinen Erfolg hatte, \"bedrohte er\n\n“ die Zeugin in der ihm eigenen Art und zog sie, als sie schon\nvor ihrer Haustüre stand, mit Gewalt um die Straßenecke und\n\nF schlug mit einem Schirm auf sie ein\". Als ihr zwei Männer\n\n. zu Eilfe kamen, gelang es der RB, in ihre Wohnung zu entkommen. In-diesem Sachverhalt sieht das Landgericht (UA 20)\nzutreffend nyr eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, denn es führt aus, der Angeklagte\n\nhabe \"mit Gewalt die Zeugin EAEMB von ihrer Absicht, ihn\nanzuzeigen. abzubringen versucht\". Den hiervon - offenbar\nversehentlich -- abweichenden Wortlaut der Urteilsformel hat\nder Senat gemäß § 354 StPO berichtigt.\n\nc) Während der Dauer seiner Bekanntschaft mit der\nFEED zing der Angeklagte dazu Über, alles Geld, das sie\nverdiente, an sich zu nehmen. In der Regel fragte er sie,\nob sie ihm Geld geben könne. Wenn sie sein Ersuchen ablehnte, nahm er eich das Gelä selbst. So entnahm er in zwei\nFällen, nachdem er sie zuvor ergebnislos um Gelä gebeten\nhatte, aue ihrer Handtasche in ihrem Beisein gegen ihren\nWillen ihren Nonatslohn, wobei er bemerkte: \"Du brauchst\nkein Geld, ich brauche es.\" Die MD hat sich gegen dieses\nVorgehen nicht zur Wehr gesetzt, weil der Angeklagte dabei\n\"so £flink handelte\"; außerdem hat sie wegen seiner brutalen\nArt und seiner körperlichen Überlegenheit nicht gewagt, sich\nihm zu widersetzen. Zwar stellt das Landgericht hierzu nicht\nausdrücklich fest, daß er sich bewußt war, ohne das Vinverständnis der REM zu handeln, doch ergibt sich das aus\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe. Auch sonst bestehen insoweit keine Bedenken gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls im Rückfall. Be\n\nDas gleiche gilt für das Mitnehmen eines Koffers, einer\nreinseidenen Bluse, eines Paares Lederhandschuhe und von\n60 DM, die der Angeklägte Anfang August 1954 in Gegenwart\nder FED an sich nahn, als er norgene um vier Uhr in ihr\nZimmer im Gästehaus am Tip eingedrungen war.\n\n-5-\n\n„uch im übrigen läßt das Urteil Rechtsmängel zu Unsunsten des Angeklagten nicht erkennen,\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nDr. Schalscha lloepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/2-str-303-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-29/2-str-303-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:17.129378+00:00"}}