{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-23_2_StR_248_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-23","aktenzeichen":"2 StR 248/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2310 067 75\n\n2 StR 248/54\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen den Kellner und Konditor Friedrich B ED\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1926 in\nDEE: 2. 2%: in Untersuchungshaft,\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli ‘954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. llienges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EBD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter NED \"\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 23. November\n19553 mit den Feststellungen aufgehoben und zwar\nauch hinsichtlich des früheren Litangeklagten Wilhelm W .\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nNach dem Urteil haben der Angeklagte De und\nder frühere Mitangeklagte VE an 31. Juli 1953 abends\nin einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand gemeinschaftlich aus einem Kraftwagen, dessen\nScheibe einer von ihnen zertrümmerte, eine. Aktentasche und\naus der Auslage einer Filiale der Firma HB, nach Einschlagen des Schaufensters, zwei Flaschen Eierlikör gestohlen. In den Rauschzustand haben sie sich fahrlässiger-\n\nweise versetzt,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten und VemEiEEE»\nwegen fahriässiger Volitrunkenheit verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel ist begründet.\n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung als Zeugen auch den Hilfsarbeiter Hoggpund den Polizeimeister\n‚WegD vernommen. Nach der Sitzungsniederschrift, die gemäß § 274 StPO allein die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beweist, sind\ndie Zeugen nicht vereidigt worden. Sie enthält auch keinen Vermerk, weshalb die Vereidigung unterblieb.\n\nZu Recht sieht die Revision darin einen Verfahrensverstoß. Nach § 59 StPO müssen die Zeugen vereidigt werden, wenn nicht gesetzliche Hinderungsgründe entgegenstehen und der ‚Vorsitzende oder das Gericht aus einem dieser Gründe von der Vereidigung absehen. Da die Sitzungsniederschrift keinen Vermerk enthält,ist davon auszugehen, daß das Gericht die Frage, ob die Zeugen zu vereidigen sind, nicht geprüft hat.\n\nDieser Verfahrensfehler nötigt bereits zur Aufhebung des Urteils, da nicht auszuschließen ist, daß er die\nEntscheidung beeinflußt hat (RGSt 68, 394; BGHSt 1, 346,\n\n348).\nDie Sachbeschwerde ist ebenfalls begründet.\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte und\nVO die beiden Diebstähle als Mittäter ausführten.\nSie läßt es dabei offen, wer von ihnen die Aktentasche\naus dem Kraftwagen entwendete. Während der eine von ihnen die Scheibe zertrümmerte und die Tasche wegnahm, stand\nder andere in einer Entfernung von 1 1/2 bis 2 m an eine\nMauer gelehnt (UA S 4), nach der Aussage des Zeugen FT»\n1 bis 1 1/2 m neben dem Wagen (UA S 6). Eine Tätigkeit\nhat der Abseitsstehende nicht entfaltet.\n\nDie Strafkammer steitt zwar fest, daß auch er die\nTat des anderen als eigene wollte und den Erfolg billigte. Diese Ausführungen vermögen aber die Annahme der\nMittäterschaft nicht zu tragen. Dazu ist erforderlich,\ndaß er das Vorgehen des anderen irgendwie förderte oder\nunterstützte, sich seiner Förderung und Unterstützung\nbewußt war und den Willen hatte, das Handein des anderen sich zu eigen zu machen. Die Anwesenheit am Tatort\nallein und die bloße Kenntnis des Vorgehens des anderen\noder die nachträgliche Billigung genügen nicht, Zwar\nkann der Tatbeitrag des Nittäters auch.darin bestehen,\ndaß er den, der die Sachen wegnimmt,in seinem Vorsatz bestärkt oder ihm durch sein Verweilen in der Nähe des\nTatortes das Gefühl der Sicherheit gibt. Daß dies der\nFall war, stellt das Urteil jedoch nicht fest (BGH 3 StR\n501/52 vom 22. Januar 1953 und 4 StR 555/52 vom 29. Ja-\n\n- 4:\n\nnuar 1953 in MDR 53, 271). Hierzu bestand bei der Batrunkenheit der beiden Angeklagten besonderer Anlaß. Es konnte daher auch ..ezen dieses sachlichen Fehlers keinen Bestand haben.\n\nDa das Urteil nicht feststellt, wer von den beiden\ndie Scheibe zertrümmerte und die Tasche wegnahm und wer\nbeiseite stand, kann der Rechtsfehler sowohl den Angeklagten EEE als auch den früheren Mitangeklagten Wi»\n@Breschweren. Die Aufhebung ist daher auf ihn zu erstrecken, obgleich er keine Revision eingelegt hat (§ 357\nStPO!.\n\nBei der neuen Verhandlung wird lie Strafkammer das\nVorbringen der Revision über die Möglichkeit, den Diebstahl der Aktentasche weiter aufzuklären, berücksichtigen\nkönnen. Bei dem Diebstahl der Likärflaschen wird sie die\nMittäterschaft des Angeklagten BB ebenfalls weiter\nklären müssen, da sie auch hier nur feststellt, daß er am\nTatort anwesenil war, aber nicht, worin sein Tatbeitrag bestand.\n\nDr.Moericke Dr.Dotterweich Werner .\nDr.Arndt Menges","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-23/2-str-248-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-23/2-str-248-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.707112+00:00"}}