{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-22_2_StR_327_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-22","aktenzeichen":"2 StR 327/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ITm Namen des Velkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schmied Karl ven der M EEE aus KW, dort geboren\nm ED |928, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungs--\nhaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. November 1955, an der teilgenommen haben; Br\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr; Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EREND\nals Urkundsbeamter der eschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 17. März 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rück--\nfalldiebstahls zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er an\nMorgen des 27. März 1954 mit dem Arbeiter FW aus dem Schaufenster eines Juweliers in Köln nach Zerschlagen der Scheibe\nWertsachen weggenommen hat. u\n\nDie Revision erhebt die Sachrüge und beanstandet das Verfahren. Die Verfahrensrüge greift durch.\n\nDie Revision meint, das Landgericht hätte den Zeugen Ma--\nEEE nach 5 60 Nr 3 StPO unvereidigt vernehmen müssen. Nach\ndieser Bestimmung ist von der Vereidigung bei Personen abzusehen, die der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Tat verdächtig sind. Das traf auf Me zu\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts saß der Angeklagte am Morgen des 27. März 1954 gegen 3 Uhr in einer Gastwirt- \"\nschaft. Er sprach den ihm bis dahin unbekannten TOD an \"und .\nfragte ihn, ob er Geld verdienen wolle. PM entsch103 Bu\nsich ohne Bedenken zum Mitgehen und lieh sich vorher von dem\nanwesenden Zaun ein Paar Handschuhe. Die Überlassung von\nHandschuhen kann eine Beihilfe zum Diebstahl sein, insbesondere wenn der Dieb dadurch verhindern will, daß am Tatort Fingerabdrücke zurückbleiben.\n\nNach der Sachlage bestand auch der Verdacht, daß Moiiip\nden Verwendungszweck der Handschuhe erkannte. Er hatte beobachtet, daß der Angeklagte den TB ansprach. Er kannte\nden Angeklagten, mit dem er früher selbst zusammen Diebstähle\nbegangen hatte. Mo fragte auch TEE, was er vorhate,\nworauf dieser antwortete, er gehe nur mit dem Angeklagten mit.\nLas alles konnte den Verdacht einer Beteiligung des Me»\n\nbegründen. Da das Landgericht das nicht erörtart+, ist nichi\nauszuschließen. daß es die Rechtsfrage verkannt hat, zumel es\nden Mo vor seiner Vernehmung darüber belehrt hat, daß\n\ner die Auskunft auf fragen verweigern könne, deren Beantwortung\nihm die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde.\nDas Urteil beruht auf diesem Verstoß, denn das Landgericht\nstützt die Verurteilung auch auf. die eidliche Aussuge des Zeu-\n\ngen Mol -\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden, obwohl es sonst\nkeinen Rechtefehler enthält.\n\nDr. Dotterweich - Dr. Arndt Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\nis . et er Kein\nan ar a Br","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/2-str-327-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/2-str-327-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.663403+00:00"}}