{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-22_2_StR_296_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-22","aktenzeichen":"2 StR 296/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 296/55\n\n4\n\\\n\n2246 02€ 2\nm Namen des Volkes,\n\nIn Jer Strafsache\ngegen\n\nden Schnieä Karl ven der M EEE aus KW, ücrt\ngeboren am MUB 925. zur Zeit in anderer Seche in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n“vom 22. November 1955, an der teilgenomnen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich‘\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt Win er Verhanälung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bunäesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter REED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Xöln vom\n5. Februar 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er verurteilt ist.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lanägericht zurück-.\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n-2- S\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Begünstigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\nDem Urteil liegen folgende Feststellungen zu Grunde:\n\nAm Morgen des 31. Juli 1954 fuhr der Angeklagte\nmit dem Spediteur Friedrich WWBuf dessen Lastwagen.\nAuf dem Wagen befanden sich außerdem Willi Weg (ein\nBruder des Friedrich Wg@@) und der Arbeiter DEEP.\nDiese hatten vorher zwei Reifen gestohlen, die jetzt\nauf dem Wagen lagen, Unterwegs beschlossen die Brüder\nWEB uni DEE , einen weiteren Reifen zu stehlen, und\nhielten in der Nähe eines parkenden Lastwagens an.\nWilli WW und BED eingen an den Wagen, um den\nErsatzreifen abzulösen. Nach einiger Zeit forderte\nFriedrich WB den Angeklagten auf, nachzusehen, wo die\nbeiden blieben, Als sich der Angeklagte dem Wagen näherte,\nan dem sich die beiden zu schaffen machten, kam ein Funkstreifenwagen der Polizei. Der Angeklagte versteckte sich\nund flüchtete. och nahm die Polizei alle fest. Auf der\nWache schrieb der Angeklagte mit der Unterschrift \"Messermann\" eine Bescheinigung aus, wonach dieser dem Friedrich\nWBrier Autoreifen verkauft habe. Er steckte die Bescheinigung Friedrich W@® zu, der sie der Polizei vorlegte, um den rechtmäßigen Erwerb der Reifen zu beweisen. Sn\n\nsr\n3\n\nzu\n’,\n\nHrZY PER\n2>\nze\n\nY8\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichrechtiicher und verfahrensrechtlicher Bestinmungen. Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlichen\nPorn begründet (§ 344 Abs 2 StPO), doch greift die Sachrüge üurch.\n\nPL\n..\n\n.E\n\nBL OP PS BEE SER\n\n.}\n\n[2\n\nTie Verurteilung wegen Urkundenfälschung enthält\nkeinen Rechtsfehler; sie liegt auch dann vor, wenn der\nTäter mit einem erfundenen Namen unterzeichnet (R6GSt\n46, 297). Dagegen ist die Bestrafung wegen Begünstigung\nfehlerhaft. Nach der Sachlage hatte der Angeklagte erkannt, daß Friedrich «9 eine Straftat begangen natte,\nDie dem Friedrich WED gewährte persönliche Beglinstigung\nblieb aber straflos, wenn sie zugleich eine Selbstbegünstigung war. Selbstbegünstigung liegt schon dann vor,\nwenn der Täter nur irrigerweise glaubt,. Mittäter der\nVortat zu sein, und die Gefahr einer Strafverfolgung\nauch von sich abwenden will (BGHSt 2,. 375).\n\nDas hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl das\nVerhalten des Angeklagten dafür spricht, daß er mindestens glaubte, sich bereits strafbar gemacht zu haben,\nDenn er versteckte sich und flüchtete, als die Polizei\nkem. Die Polizei nahm ihn fest und die Anklage legte\nihm eine Teilnahme am Diebstahl zur Last. Wenn die Herstellung und Weitergabe der falschen Urkunde dazu dienen\nsollte, auch den Verdacht des versuchten Diebstahls zu\nentkräften und ihn selbst einer befürchteten Bestrafung\nwegen Teilnahme daran zu entziehen, lag straflose Selbstbegünstigung vor. Dadurch entfällt allerdings nicht die\nStrafbarkeit der Urkundenfälschung:\n\nDas Urteil muß wegen dieses Rechtsfehler aufgehoben\nwerden, und zwar im vollen Umfange der Verurteilung,\nweil Tateinheit zwischen der Begünstigung und der Urkundenfälschung vorliegt.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\nsind unbegründet. Es ist kein Rechtsfehler, wenn der\n\nTatrichter auch Vorstrafen schärfend berücksichtigt,\ndie nicht einschlägig sind, Das ist insbesonders kein\nFall verbotener Analogie, wie die Revision vorträgt.\nDaraus, daß das Strafgesetz in einzelnen Fällen eine\nStrafschärfung bei Rückfall zwingend vorschreibt,\nverbietet es dem Richter keineswegs, in anderen Fäl-\n\nlen Vorstrafen nach seinem Ermessen schärfend zu berücksichtigen.\n\nDr. Dotterweich Dr. Arndt Dr. Schalscha\nMenges Hoepner\n\nBer\n\nPo I, ..\nPER VRE PP RI FE 2 757.2 BrEZ Sen\n\".. . ..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/2-str-296-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-22/2-str-296-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.621273+00:00"}}