{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-18_2_StR_353_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-18","aktenzeichen":"2 StR 353/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2246 024° |\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaurerpolier Jchann NO us KB dort\ngeboren an EEE 1865, zur Zeit in Untersuchungsliaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1955, an .der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n’ als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter Dr. Arndt\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. MED in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter RENNEN»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach\nvom 6. August 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in-Mainz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer im 71. Lebensjahre stehende Angeklagte ist wegen\neines vom Sommer 1954 bis zum 20. Jamuar 1955 an der\nsiebenjährigen Monika DD vegangenen fortgesetzten\nVerbrechensnach § 176 Abs i Nr 3 StGB zu zwei Jahren\nZuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht=\nverurteilt worden. Er ist vor mehr als zwanzig Jalıren\neinmal einschlägig vorbestraft worden.\n\nSeine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Monika gelegentlich von ihm ausgeführter Bauarbeiten im Hause ihrer Eltern wiederholt unzüchtig berührt. Bezüglich des inneren Tatbestandes begnügt sich\ndas Urteil mit der Feststellung, daß er aus geschlechtlicher Lust auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt\nund das Alter des Kindes gekannt hat. Über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 StgB enthält das Urteil nichts, sondern geht offenbar ohne weiteres\nvon seiner vollen Zurechnungsfähigkeit aus. Zwar besteht im allgemeinen keine Notwendigkeit, in jedem Falle\nder Aburteilung eines Angeklagten ausdrücklich darauf\neinzugehen, ob dieser zurechnungsfähig ist; bei einem\n7Ojährigen Manne, insbesondere wenn es sich um eine Tat\nhandelt, Zu:der häufig geraäüe Greise. infolge Abbaus\nihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten neigen,\nmuß aber der Tatrichter dazu Stellung nelmen, ob die\nSurechnungsfähigkeit des Täters etwa ausgeschlossen oder\nerheblich vermindert ist. Die Prüfung dieser Frage war\nhier umso dringender erforderlich, als die vor 20 Jahren\nausgesprochene Verurteilung des Angeklagten wegen einer\n\nähnlichen Tat auf die Neigung zu Verfehlungen mit Kindern\nhindeutet. der er zwei Jahrzehnte hindurch Hemmunger ent--\ngezengesetzt hat. Es muß also geprüft werden, ob er diese\nHemmungsfähigkeit durch Altersabbau eingebüßt hat oder\n\nob sic erheblich vermindert worden ist. Naß das Landgericht\ndiese Prüfung unterlassen hat, ist ein sachlicher Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange\nführen muß, da nicht vorauszusehen ist, welchen Grad\n\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die neue Verhandlung ergeben wird. Da es entscheidend auf das Vorhandensein der Hemmungsfähigkeit gegenüber geschlechtlichen Neigungen bei dem Angeklagten ankommen wird, wird\nsich seine Untersuchung und Begutachtung durch einen\nSachverständigen vor der neuen Entscheidung empfehlen.\n\nIm Strafausspruch wäre das Urteil auch schon deshalb aufzuheben gewesen, weil die Bemerkung des Landserichts, daß \"Verbrechen dieser Art\" mit schwersten\nStrafen geahndet werden müssen, die Annahme nahelegt,\ndie Strafkammer bestrafe Verbrechen nach § 176 Abs 1\nNr 3 StGB grundsätzlich mit Zuchthaus. Das wäre eine\nfehlerhafte, nur die Generalprävention berücksichtigende,\nandere Strafzwecke vernachlässigende Erwägung. Die\nPersönlichkeit des Angeklagten darf bei der Strafzumessung nicht unbeachtet bleiben; im vorliegenden\nFaile war zu erwägen, daß der Angeklagte sich 26 Jahre\nlang straffrei geführt Hat und daß die Wirkung der\nSuchthausstrafe auf einen Siebzigjährigen besonders\neinschneidend ist.\n\nDer Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Moericke Dr, Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalscha Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/2-str-353-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/2-str-353-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:16.362391+00:00"}}