{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1955-11-18_2_StR_298_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-11-18","aktenzeichen":"2 StR 298/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 298/55 ao\n\n2246 099 «u.\n\nIm Name n des Volkes\n\nIn der Sirafsache\ngegen\n\nden Facharzt für Nervenkrankheiten Dr.med. Friedrich B MEERE\n\naus , geboren ar EEE 1915 ir sum,\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in ser Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EEE ei der Verkündung\n‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ui»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bonn vom 1. April 1955 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht i\nzurückverwiesen. u .:\n\nVon Rechts wegen\n\nN\ner\n\nGründe:\n\nDie Strafkamnuer hat den Angeklagten gemäß § 174 Nr 2\nStGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte, der 1945 das medizinische Staatsexamen\nbestanden hatte und in der Fachausbildung als. Nervenarzt\nstand, war im Frühjahr und Sommer 1949 als Hospitant in der\nFrauenstation ‚der Landesheilanstalt in Bonn tätig. Dort stand\nihm ein eigenes Untersuchungszimmer zur Verfügung. In diesem\nbeschäftigte er gelegentlich mit Schreibarbeiten die Patientin\ngm, die sich in der Heilanstalt einer Morphiumentwöhnungskur unterzog. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat\nder Angeklagte in diesem Zimmer im Mai 1949 mit der Ne\nBeschlechtlich verkehrt; nachdem diese sich ihm aus eigenem\nAntrieb ohne Fose rittlings auf seinen Schoß gesetzt, seine\nEose geöffnet, seinen Geschlechtsteil herausgenommen und\ndaran gespielt hatte.\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen sind nicht\nzu erörtern, da das Urteil auf die Sachrüge aufgehoben werden\nmuß.\n\n1. Der Angeklagte gibt den Vorfall in seinen Einzelheiten zu, hält es auch für möglich, daß er die Liebkosungen der U in gewissem Umfange erwidert und sie auch\ngeküßt habe, bestreitet aber, seinen Geschlechtsteil bei\nihr eingeführt zu haben; er sei bei dem ganzen Vorfall, der\nsich in Sekunden abgespielt und bei dem die ze ihn überrumpelt habe, \"willentlich nicht beteiligt gewesen\" und habe\n\"die Situation nach Abklingen des Überraschungsmoments beendet\". Die Strafkammer stellt dagegen rechtlich einwandfrei’ fest, daß sich naturgemäß der Gesamtvorgang \"nicht etwa\n\"in einer solch minimalen Zeit - einer Schrecksekunde, wie\ner es nennt - zugetragen habe, daß nicht nach Überwindung\n\nBu No + hätte tun können, wenn es sich tatsächlich um einen\n\nder ersten überraschung bei ihm die natürliche Reaktionsfähigkeit und die Möglichkeit einer Willensbildung zurückgekehrt\nwären\", Dagegen wird die Feststellung, daß es zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, mit Ausführungen begründet, die rechtlich bedenklich sind. . |\n\nDie Beweisanzeichen, aus denen das Tandgericht den Vollzug des Geschlechtsverkehrs schließt, sind u.0. folgende:\n\na) Die Tatsache, daß die Map den Angeklagten als den\nVater ihres Kindes angegeben hat, dient dem Tatrichter als\nStütze dieser Überzeugung, weil \"eine Mutter als Vater ihres\nunehelichen Kindes schwerlich einen Mann benennen wird, mit\ndem sie gar keinen Verkehr gehabt hat\". Der Revision ist zuzugeben, daß es einen Erfahrungssatz dieses Inhalts nicht .\ngibt. |\n\n.b) Als entscheidend für ihre Überzeugung bezeichnet die\nStrafkammer dann das Verhalten des Angeklagten nach dem Vorfall vom Hai 1949. Dabei stellt sie fest, daß er seinen Vorgesetzten davon keine Meldung erstattet hat, \"wieeres ohne\n\nunvermuteten \"sexuellen Überfall\" ohne eigene willentliche\nBeteiligung gehandelt hätte\". Das steht im Widerspruch zu der\nan anderer Stelle (UA 4) getroffenen Feststellung, daß der\nAngeklagte der MW von den Schwierigkeiten erzählt hatte,\n\ndie er mit seinem Vorgesetzten, dem Abteilungsarzt.Dr. CE,\nhatte. Der Angeklagte hatte sich ausdrücklich damit verteidigt,\ner habe -die Meldung unterlassen, da ihm die Sache peinlich gewesen sei und er außerdem vor allem berufliche und dienstliche Auswirkungen befürchtet habe, weil in Gesprächen zwischen\nihm und der NED in abfälliger Weise von Dr. CB die fede\ngewesen sei.\n\nc) Vor allem belastet den Angeklagten nach der Meinung\ndes Landgerichts sein Verhalten nach dem kmpfang des 3riefes\n\nder SB vom 2. Februar 1950, in dem sie ihm mitteilte, daß\nsie ihn als den Vater ihres zu erwartenden Kindes ansehe. Der\nAngeklagte hat sein auffallendes Verhalten nach diesem Brief\n\"nit taktischen Erwägungen\" begründet. Obwohl er sich zu\nkeiner Zeit als möglicher Erzeuger des Kindes gefühlt habe,\n\"habe er mit der Übersendung des Geldes und dem freundschaftlichen Sriefwechsel zunächst einmal die MEREED und ihre Familie bis zur Geburt des Kindes beschwichtigen wollen, un vorerst eine Meldung an den Leiter der Landesheilanstalt und damit berufliche Nachteile zu verhindern und, durch die Geburt\nin die lage versetzt zu werden, die Vaterschaft beweiskräftig\nabzustreiten.. Die Strafkamner hält diese Begründung nur dann\nfür verständlich, wenn es dem Angeklagten aus einleuchtendem\n\n‘:. Grunde auf einen Zeitgewinn angekommen wäre; insbesondere\n\n- seien \"zeitgebundene\" berufliche Schwierigkeiten nicht zu er-\n. warten gewesen, da der Angeklagte nach Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung bereits im Februar 1950 seine \"Gualifikation zum Facharzt zuerkannt bekommen habe und sich habe\nselbständig machen können; denkbar würde nur sein, daß der\n\"Angeklagte die Geburt habe abwarten wollen, um die Empfängniszeit und das etwaige Hineinfallen einer Beiwohnung in diese\n\nZeit berechnen zu können, und daß er bis dahin die Zeugin habe,\n\nhinhalten wollen; aber diese Überlegung habe \"ja auch den\nirgendwann stattgefundenen Geschlechtsverkehr vorausgesetzt\n(UA 12). Das ist in zweifacher Einsicht denkgesetzlich fehler-\n\nhaft. Denkmöglich ist auch ein Bestreben des Angeklagten, eine\n\nunwahre Beschüuldigung des Geschlechtsverkehrs mit einer\nPatientin gegenüber der Leitung der Landesheilanstalt solange.\n\nwie möglich, mindestens bis zur Geburt des Kindes, zu verhindern, . .,\n\nohne daß die daraus zu erwartenden beruflichen Schwierigkeiten\nHzeitgebunden\" waren. Solche hinhaltenden Meßnahmen eines an\nsich nicht Verantwortlichen können - je nach der Veranlagung\ndes Betroffenen - z.3. auch auf dem kangel an kut, auf Scheu\nvor Konflikten oder auf der Hoffnung beruhen, daß sich die\n\n.“. . .\n\"zent .. \"\n. .. . .. .\n! ya al on\ner.\n\nVerhältnisse nach Ablauf einer gewissen Zeit von selber entwirren oder beruhigen würden. In diese Richtung könnten z.B.\nauch die zu dem Vater der «> geäußerten Worte deuten, es\nsei für alle Beteiligten die beste Lösung, wenn das erwartete\nkind tot sei. Da er sich nach seinen eigenen Angaben bis zu\neinem gewissen Grade tatsächlich mit der N) eingelassen\nhatte, mußte er bei Bekanntwerden dieses Vorfalls zudem berufliche Schwierigkeiten auch noch nach der im Februar 1950 erteilten Qualifikation als Facharzt erwarten, 2.B. durch Einleitung eines atandesgerichtlichen Verfahrens.\n\nDenkgesetzlich unrichtig ist es ferner, daß der Angeklagte selbst von einem \"irgendwann stattgefundenen Geschlechts-\n\nverkehr\" hätte ausgehen müssen, wenn er die Geburt des Kindes\nhätte abwarten wollen, \"um die Empfängniszeit und das etwaige\n\nHineinfallen der SBeiwohnung in diese Zeit berechnen zu können\".\n. Auch wenn er keinen Geschlechtsverkehr mit der Wp gehapt\nhatte, konnte er.sich im.:Unterhaltsprozeß leichter Erfolg\nversprechen, wenn das Kind so spät geboren wurde, daß der\n\nvon der MP behauptete Geschlechtsverkehr im Mai 1949 nicht\nmehr in die Empfängniszeit fiel.\n\n2. Auch wenn es nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen\nist, würde der schon erwähnte \"fehlerfrei festgestellte Sachverhalt ausreichen, um den \"Angeklagten gemäß § 174 Kr 2 StGB\n‚zu bestrafen. Da sich aber weder der Umfang der Schuld, noch\ndas ihm entsprechende Strafmaß zweifelsfrei aus den bis-\n„herigen Feststellungen ergeben, kann das Revisionsgericht\n\nIr:\nf \\ .\n\n- 6 —- _\n\nnicht nach § 354 Abs 1 StGB selbst entscheiden; vielmehr\nmuß das Urteil aufgehoben werden,\n\nDr. Loericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalseha Hoepner\n\nı\nvo.\n%\n\"h Pu\n\num.\n\nPer Fu\n. Pr 2.\n\na en ges ..\nBIETE =\n\n.r eh,\nar er ae az race\n\nx\".\nB7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-11-18/2-str-298-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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